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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_439/2024  
 
 
Urteil vom 7. März 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harun Can, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2015 bis 2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2024 (A-5793/2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist als Vermögensverwalterin tätig und seit dem 1. Januar 2003 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. 
 
A.a. Im Rahmen einer Kontrolle im Oktober 2020 stellte die ESTV unter anderem fest, dass die Steuerpflichtige Erlöse für über die Banken B.________ AG und C.________ (Schweiz) AG (nachfolgend: Bank 1 für B.________ AG und Bank 2 für C.________ [Schweiz] AG) abgewickelte Transaktionen als von der Steuer ausgenommen abrechnete. Die ESTV qualifizierte diese Umsätze indes als zum Normalsatz steuerbar und rechnete der Steuerpflichtigen diesbezüglich für die Jahre 2015 bis 2019 Fr. 31'310.- auf. Insgesamt belastete die ESTV der Steuerpflichtigen mit Einschätzungsmitteilung Nr. xxx vom Januar 2021 Fr. 32'076.- Mehrwertsteuer nach.  
 
A.b. Mit E-Mails vom 15. Dezember 2020 und 19. Januar 2021 wandte sich die Steuerpflichtige an die ESTV und hielt dafür, dass ihr Entgelt für Transaktionen am Kapitalmarkt von der Steuer ausgenommen sei.  
Mit Schreiben vom 28. September 2022 forderte die ESTV die Steuerpflichtige auf, diverse Vertragsunterlagen sowie je zwei kauf- und verkaufsseitige, an die Vermögensverwaltungskunden gerichtete Transaktionsbelege nachzureichen. Zudem erkundigte sich die ESTV, ob den Vermögensverwaltungskunden der Steuerpflichtigen nebst den Transaktionsbelegen der Bank 1 bzw. 2 zusätzlich Rechnung gestellt werde. Für den Fall, dass dies zutreffe, bat sie die Steuerpflichtige, fünf Rechnungsbelege einzureichen. 
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 reichte die Steuerpflichtige die besagten Unterlagen ein und hielt fest, dass den Vermögensverwaltungskunden nebst dem Transaktionsbeleg der Bank nicht zusätzlich Rechnung gestellt werde. 
 
A.c. Mit Verfügung vom 15. November 2022 bestätigte die ESTV die mit Einschätzungsmitteilung Nr. xxx vom Januar 2021 vorgenommene Steuernachbelastung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 und hielt fest, dass die Steuerpflichtige Fr. 32'076.- Mehrwertsteuer zzgl. gesetzlich geschuldetem Verzugszins seit dem 30. Juni 2018 zu bezahlen habe.  
 
B.  
Mit Sprungbeschwerde vom 9. Dezember 2022 gelangte die Steuerpflichtige an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung der ESTV vom 15. November 2022 im Umfang von Fr. 31'310.- aufzuheben und die Steuerforderung für die Mehrwertsteuerperioden 2015 bis 2019 auf Fr. 766.- festzusetzen. 
Mit Urteil vom 18. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Schreiben vom 27. August 2024 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2024 sei aufzuheben und die Steuerforderung für die Mehrwertsteuerperioden 2015 bis 2019 auf Fr. 766.- festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Steuerforderung an die ESTV zurückzuweisen. 
Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seiner Vernehmlassung vollumfänglich auf das angefochtene Urteil. Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Beschwerdeführerin und ESTV nehmen je ein weiteres Mal Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Auf die form- und fristgerechte Eingabe (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) der legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich". Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 150 II 346 E. 1.6 m.H.).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochten Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).  
 
3.  
Strittig ist die mehrwertsteuerliche Qualifikation der "Vermittlungsleistung gegen Courtage (Execution) ", welche die Beschwerdeführerin erbringt. 
Die Beschwerdeführerin sieht Art. 19 Abs. 1 MWSTG verletzt. Sie ist der Auffassung, es handle sich nicht um eine steuerbare Nebenleistung der Anlageberatung bzw. Vermögensverwaltung. Es handle sich bei der vorliegenden "Vermittlungsleistung gegen Courtage (Execution) " um eine ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Die "All-In-Fee Praxis" der ESTV werde verletzt. Gemäss genannter Praxis würden "Vermittlungsleistungen gegen Courtage (Execution) " als separate Leistungen zur Anlageberatung und nicht als Nebenleistungen behandelt. Sodann sieht die Beschwerdeführerin das Prinzip von Treu und Glauben verletzt. In der Verwaltungspraxis werde die Vermittlungsleistung als separate Leistung behandelt und sie habe sich im Rahmen der Selbstveranlagung auf diese Praxis verlassen. 
 
 
3.1. Die Vorinstanz ging zusammengefasst von folgendem unbestrittenem Sachverhalt aus:  
 
3.1.1. Die Beschwerdeführerin ist als Vermögensverwalterin tätig. Gemäss Vermögensverwaltungsvertrag erteilt der Vermögensverwaltungskunde (nachfolgend nur noch: der Kunde) der Beschwerdeführerin den Auftrag zur selbständigen Verwaltung (d.h. im Namen und auf Rechnung des Kunden) der von ihm bezeichneten Vermögenswerte bei einem bestimmten Finanzinstitut und erteilt der Beschwerdeführerin alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Vollmachten und Unterschriftsrechte über Konten und Depots.  
Die Beschwerdeführerin erhält für die Vermögensverwaltungstätigkeit im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrags vom Kunden folgende Entschädigung (en) : 
 
- Der Kunde bezahlt der Beschwerdeführerin "Courtagen" in Höhe von 1,2% des Transaktionswertes, zzgl. Courtagen der Bank. 
- Die Beschwerdeführerin erhält (darüber hinaus) eine monatliche Management Fee von 0,2% des Kontobestandes per Ende eines Monats. 
Der Kunde ermächtigt die Depotbank, die "Courtagen" ohne Verzug bei der Auftragsausführung seinem Konto zu belasten. In den vorerwähnten Entschädigungen nicht eingeschlossen sind Depotgebühren, Stempelabgaben sowie alle anderen Gebühren, die von Dritten verrechnet und dem Kunden direkt bzw. separat belastet werden. 
Der Kunde ist sich bewusst und akzeptiert, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit oder bei Gelegenheit der Auftragserfüllung Leistungen (z.B. Retrozessionen, Kick-backs, Finder's fee etc.) von Dritten (Banken, Fondsgesellschaften, Emittenten, etc.) erhält oder erhalten könnte. Falls die Beschwerdeführerin solche Leistungen Dritter erhält, welche sie gemäss jeweils anwendbarer Rechtsprechung oder gemäss jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften dem Kunden abliefern müsste, so ist dieser ausdrücklich damit einverstanden, dass die Beschwerdeführerin diese Leistungen als zusätzliche Entschädigung für ihre Vermögensverwaltungstätigkeit erhält. Der Kunde erklärt durch Unterzeichnung dieses Vertrags ausdrücklich, auf die Herausgabe (Weiterleitung an den Kunden) dieser Leistungen Dritter zu verzichten. Die von Dritten erhaltenen Leistungen gehen aus jeder Bankabrechnung hervor. Die Beschwerdeführerin legt die Höhe der von Dritten erhaltenen, vorstehend erwähnten Leistungen auf Anfrage des Kunden hin offen. 
 
3.1.2. Mit der Bank 1 hat die Beschwerdeführerin zudem eine Vereinbarung betreffend Online Brokerage Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der von der Beschwerdeführerin betreuten Kundenvermögen abgeschlossen (nachfolgend: Brokerage-Vereinbarung). Demnach wird die Beschwerdeführerin alle oder einen Teil ihrer Kunden an die Bank 1 gemäss Kundenwunsch vermitteln. Die Bank 1 wird - unter Vorbehalten - mit diesen Kunden ihre für Bankkunden üblichen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen als konto- und depotführende Bank sowie betreffend Online Brokerage Dienstleistungen abschliessen. Die Parteien gehen davon aus, dass diese Kunden die Beschwerdeführerin mit dem von der Bank 1 zur Verfügung gestellten Formular bevollmächtigen wird, ihr Konto und Depot bei der Bank 1 zu verwalten. Die Parteien anerkennen aber die Freiheit der Kunden, Vollmachten jederzeit erteilen, einschränken oder entziehen zu können (vgl. Brokerage-Vereinbarung). Die Bank 1 erbringt für die Kunden ihre üblichen Dienstleistungen, insbesondere den Online Handel mit Wertpapieren und Wertrechten sowie die Konto- und Depotführung. Die Beschwerdeführerin erhält im Zusammenhang mit den auf den Konten der Kunden verzeichneten Aktivitäten Vergütungen. Die Höhe der Vergütungen ergibt sich aus dem "Vergütungsmodell für vermittelte Kunden" (vgl. Brokerage-Vereinbarung, wonach der Beschwerdeführerin 1,2% des Transaktionswertes des jeweiligen Produkts zustehen). Sämtliche Vergütungen verstehen sich inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer (vgl. Brokerage-Vereinbarung).  
Von dieser Vereinbarung unberührt bleiben die Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber den Kunden auf Bezahlung von Vermögensverwaltungsgebühren u. dgl. nach Massgabe der abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträge (vgl. Brokerage-Vereinbarung). Die Bank 1 überweist der Beschwerdeführerin die fälligen Vergütungen auf ein auf den Namen der Beschwerdeführerin lautendes bei der Bank 1 zu führendes Konto. Gemäss einer Beilage der Brokerage-Vereinbarung ("Verwaltungsvollmacht für Dritte") ist eine Belastung des Kontos des Kunden bei der Bank 1 für zwischen diesem und der Beschwerdeführerin vereinbarte Honorar- und Spesenbezüge zulässig, sofern eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung erteilt wurde. 
 
3.1.3. Die Transaktionsbelege der Bank 1 an den jeweiligen Bank- bzw. Vermögensverwaltungskunden weisen sodann ggf. Börsengebühren und sonstige Spesen, den Totalbetrag der Transaktion (Kauf oder Verkauf), eine Kommission der Bank 1, externe Vermögensverwaltungsgebühren sowie Abgaben aus. Die externe Vermögensverwaltungsgebühr beträgt dabei jeweils 1,2% des Totals.  
 
3.1.4. Mit der Bank 2 bestand in den vorliegend relevanten Steuerperioden ein weiteres Vertragsverhältnis betreffend die externe Vermögensverwaltung, welches dem Sinn und Zweck nach gleichgelagert ist wie die Brokerage-Vereinbarung mit der Bank 1, weshalb auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet wird.  
 
3.2. Rechtlich unstrittig ist, dass die monatliche Management Fee von 0,2% des Kontobestandes per Ende eines Monats gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag mehrwertsteuerpflichtig und zum Normalsatz abzurechnen ist.  
Strittig ist, ob es sich bei den im Vermögensverwaltungsvertrag als Courtagen bzw. in der Brokerage-Vereinbarung mit der Bank 1 (und den Transaktionsbelegen) als externe Vermögensverwaltungsgebühren bezeichneten Gebühren (nachfolgend: Transaktionsgebühren) in Höhe von 1,2% des Transaktionswertes um ein Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung (im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a - e MWSTG) oder eine steuerbare Vermögensverwaltungsnebenleistung handelt. 
 
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass die Execution-Leistung (Auftragserteilung an das Bankinstitut zur Vornahme/Ausführung der Wertschriftentransaktionen) der Beschwerdeführerin lediglich akzessorisch zur Hauptleistung (Anlageberatung bzw. Vermögensverwaltung) der Beschwerdeführerin sei. Die Execution-Leistung seitens der Beschwerdeführerin würde für sich alleine keinen Sinn ergeben. Die Art der Execution-Leistung habe für die Kundschaft keinen für sich selbst stehenden Zweck. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden allesamt nicht überzeugen, auch nicht in Bezug auf die Ausführungen zur separaten Bezeichnung der Courtagen in der MWST-Branchen-Info (MBl) Nr. 14 zum "Finanzbereich", insb. auch könne die Beschwerdeführerin nichts weiter zu ihren Gunsten aus deren Ziff. 6.1.6 (Handel) ableiten. Weiter sei auch das angerufene Vertrauensschutzprinzip nicht verletzt. Dasselbe gelte in Bezug auf das Gebot der Rechtsgleichheit (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2.3 - E. 3.3.4).  
Zusammengefasst handle es sich bei der im Rahmen der Vermögensverwaltungsmandate durchgeführten Execution-Leistung um eine Nebenleistung zur steuerbaren Anlageberatung bzw. Vermögensverwaltung. Ob die seitens der Beschwerdeführerin vorgenommene Execution vom Vermittlungsbegriff in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a - e MWSTG erfasst wäre oder ob seitens der Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse gegeben sei - wie dies von der ESTV argumentiert werde - könne offen bleiben (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3.5). 
 
3.4. Die ESTV führt zusammengenommen weitergehend als das Bundesverwaltungsgericht aus, dass keine eigenständige von der Mehrwertsteuer ausgenommene Vermittlung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a - e MWSTG vorliege. Eine steuerausgenommene Vermittlung würde an drei Voraussetzungen anknüpfen: eine Tätigkeit, die auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs hinwirke (Voraussetzung 1 [in gekürzter Form wiedergegeben]), die Ausübung der Vermittlung als eigenständige Mittlertätigkeit (Voraussetzung 2 [in gekürzter Form wiedergegeben]), und die Mittelsperson dürfe weder selbst Partei des vermittelten Vertrages noch ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages (Grundgeschäft) haben (Voraussetzung 3 [in gekürzter Form wiedergegeben]). Die diesbezügliche Praxis der ESTV sei mit BGE 145 II 270 und im Urteil 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 höchstrichterlich bestätigt worden.  
Genannte Praxis würde die ausgenommene Vermittlung von steuerbaren Beratungsleistungen abgrenzen. Lediglich eine im Zusammenhang mit einer Vermittlungsleistung erbrachte untergeordnete Beratungsleistung würde der Steuerausnahme nicht entgegenstehen, wenn die Vermittlung als Hauptleistung anzusehen sei, zu welcher die Beratungsleistung eine blosse Nebenleistung darstelle, so dass sie das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teile (vgl. MBl Nr. 14 Ziff. 5.10.2 f.). 
Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin ein Eigeninteresse an der Durchführung der Transaktionen, weshalb nicht von einer steuerausgenommenen Vermittlungsleistung ausgegangen werden könne. Aus Sicht des Kunden sollten nur Transaktionen getätigt werden, die dem Anlageziel dienen würden. Transaktionen, die nicht diesem Ziel entsprächen und Kosten auslösen würden, seien nicht im Interesse des Kunden. Bei der vorliegenden Vermögensverwaltung seien Wertschriftentransaktionen, die einen Umsatz generieren, sehr wohl auch im Interesse der Beschwerdeführerin. BGE 145 II 270 könne - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht herangezogen werden, weil im besagten Urteil kein Vermögensverwaltungsverhältnis bestanden habe. 
 
4.  
 
4.1. Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Von dieser Steuer ausgenommen - und damit nicht steuerbar sofern keine Option erfolgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 MWSTG) - sind u.a. Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs, namentlich die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG).  
Die Option ist u.a. ausgeschlossen für Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG). 
 
4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur "Vermittlung" im Finanzbereich gilt Folgendes: Es liegt eine "Vermittlung" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a - e MWSTG vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben.  
Zu unterscheiden ist die Vermittlungsleistung vom blossen Zuführen von Kunden, das sich nicht auf einen konkreten Vertrag richtet, sondern eine Vielzahl noch nicht konkretisierter potenzieller zukünftiger Verträge im Auge hat. Das Zuführen von Kunden stellt eine Dienstleistung im Bereich der Werbung oder der Informationsbeschaffung dar. Das Entgelt für diese Tätigkeit wird als "finder's fee" bezeichnet; es ist nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen (BGE 145 II 270 E. 4.5.4 mit umfangreichen Hinweisen besonders zur systematischen und historischen Auslegung E. 4.5.2 ff.; Urteil 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.2). 
Die ESTV hat hierzu ihre Praxis in der - bereits erwähnten - MBl Nr. 14 zum "Finanzbereich" publiziert und laufend angepasst. 
 
 
4.3. Im Mehrwertsteuerrecht wird unter "Mehrheit von Leistungen" in Art. 19 Abs. 1 MWSTG festgehalten, dass voneinander unabhängige Leistungen selbständig behandelt werden. Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln. Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung (vgl. Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG).  
 
4.3.1. Ob im konkreten Fall zwei Leistungen vorliegen, ist im Wesentlichen aufgrund objektiver wirtschaftlicher Überlegungen zu beurteilen (BGE 149 II 290 E. 3.3.3). Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistungen, wie ihn diese Norm zum Ausdruck bringt, ruft nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Urteile 2C_969/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.3.1; 2C_628/2013 vom 27. November 2013 E. 2.6.1). Er wirkt sich insbesondere bezüglich Art der Leistung, Ort der Besteuerung, Steuersatz oder Steuerausnahmen aus und dient mithin auch der Erhebungswirtschaftlichkeit (Urteile 2C_628/2013 vom 27. November 2013 E. 2.6.1; 2C_196/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 3.2.3; 2C_717/2010 vom 21. April 2011 E. 4.2). So folgen Nebenleistungen, d.h. Leistungen, die mit der Hauptleistung wirtschaftlich eng verbunden sind, dem mehrwertsteuerlichen Schicksal der Hauptleistung (vgl. Urteil 2C_982/2014 vom 1. September 2015 E. 5.1.1).  
 
4.3.2. Bei Leistungsbündeln ist zu prüfen, ob diese eine einheitliche Leistung (Leistungseinheit) bilden, oder ob gegenteils von mehreren je selbständigen Leistungen (Leistungsmehrheit) auszugehen ist (Urteile 2C_833/2016 vom 20. Februar 2019 E. 5.2.2; 2C_969/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.3.2; 2C_628/2013 vom 27. November 2013 E. 2.6.1). Bestehen mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit ("physische" Kombination von Gegenständen) vereinigt sind oder als Leistungskombination ("physische" Kombination von Dienstleistungen) angeboten werden, können diese einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombinationsregel; Art. 19 Abs. 2 MWSTG; Urteil 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.5).  
 
4.3.3. Gesamtleistungen bestehen aus verschiedenartigen Komponenten, die durch ihre dauernde innere und/oder äusserliche Verbindung charakterisiert sind (so spricht die französische Fassung von: "prestations complexes"; Urteil 2C_628/2013 vom 27. November 2013 E. 2.6.2), die sich als solche nicht ohne weiteres auftrennen lässt (Urteil 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5 Ingress: "sachlich, zeitlich und wirtschaftlich untrennbar verbunden"). Die Beurteilung, ob eine Gesamtleistung vorliegt, erfolgt dabei anhand dessen, ob das Leistungsbündel von der massgebenden Verbrauchergruppe als einheitliche Leistung wahrgenommen wird. Die Sichtweise der leistungserbringenden Person ist hierfür grundsätzlich unerheblich (Urteile 2C_969/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.3.3, mit zahlreichen Hinweisen; ferner Urteil 2C_833/2016 vom 20. Februar 2019 E. 5.2.2).  
 
5.  
Bei der vorliegend erbrachten "Vermittlungsleistung gegen Courtage (Execution) " handelt es sich nicht um eine separate Leistung - sondern um eine Nebenleistung - zur Vermögensverwaltung. Auch bildet vorliegend etwa die Vermögensverwaltung keine Nebenleistung zu einer ausgenommenen Wertpapiertransaktion. 
 
5.1. Erhellend zur Einordnung sind die zutreffenden Ausführungen der ESTV: Die Beschwerdeführerin würde zwar für ihre Tätigkeit als Vermögensverwalterin den Begriff "Courtage" verwenden, "Courtagen" würden jedoch üblicherweise im Zusammenhang mit Wertpapiertransaktionen verwendet und nicht als Entgelt für ausgenommene Vermittlungsleistungen entrichtet. Die blosse Bezeichnung im Vermögensverwaltungsvertrag als "Courtage" sei nicht massgebend (vgl. MBl Nr. 14 Ziff. 5.10.3 lit. b). Die Beschwerdeführerin führe in ihrer Funktion als Vermögensverwalterin - entgegen ihren Behauptungen - keine Wertpapiertransaktionen aus.  
 
5.1.1. Entgelte für Käufe und Verkäufe von Wertpapieren werden gemeinhin - und in der MBl Nr. 14 - als "Courtagen" bezeichnet. Wie die ESTV zutreffend vorbringt, ist vorliegend sachverhaltsmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin bloss bevollmächtigt wird, das Konto und Depot für die Kunden bei der Bank 1 oder 2 zu verwalten. Die Bank 1 oder 2 erbringt sodann für die Kunden die "üblichen Dienstleistungen, insbesondere den Online Handel mit Wertpapieren und Wertrechten" (vgl. E. 3.1.2). D.h. die "Wertschriftentransaktion", für die "Courtagen" in Rechnung gestellt werden, führt nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Bank 1 oder 2 aus.  
 
5.1.2. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für die Vermögensverwaltungstätigkeit wird im Vertragswerk zwar als "Courtage in Höhe von 1,2% des Transaktionswerts" bezeichnet, bildet aber nicht eine "Courtage" im üblicherweise verstandenen Sinn und im Sinn der Mehrwertsteuerpraxis. Das wird auch dadurch im Vertragswerk ersichtlich, dass neben den "Courtagen", die der Kunde der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat, der Kunde der Beschwerdeführerin zusätzlich die Courtagen der Bank zu bezahlen hat (vgl. E. 3.1.1 erster Punkt, wonach "Courtagen in Höhe von 1,2% des Transaktionswerts, zzgl. Courtagen der Bank" anfallen).  
 
5.1.3. So zielen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere, dass sich die Höhe der Transaktionsgebühren von 1,2% aus einer Courtage von 1% und einer Vermögensverwaltungsgebühr von 0,2% zusammensetzen würden. Dabei handelt es sich um eine blosse Behauptung, die sachverhaltsmässig so nicht erstellt ist. Entsprechende Belege zur Untermauerung dieser Behauptung fehlen. Im Übrigen gilt die von der Vorinstanz erfolgte Sachverhaltserstellung als unbestritten (vgl. E. 3.1).  
 
5.1.4. Weiter kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten aus der Finanzmarktgesetzgebung ableiten. So zielt die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass im Finanzmarktrecht klar zwischen "Vermögensverwaltung", "Anlageberatung" und "Execution Only" unterschieden werde (so Art. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 [Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG; SR 950.1]) und diese Unterscheidung auch durch die Mehrwertsteuerpraxis berücksichtigt werde, welche zwischen ausgenommenen Vermittlungsleistungen (vgl. MBl Nr. 14, Ziff. 6.1.6 [Vermittlung von Wertpapieren]) und steuerbaren Vermögensverwaltungen (vgl. MBl Nr. 14 Ziff. 6.1.5 [Beratung]) unterscheide, ebenfalls ins Leere. Vorliegend hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin Vermögensverwaltungsleistungen erbringt. Die Entschädigung für genannte Leistung setzt sich aus einer Transaktionsgebühr (in der Höhe von 1,2%) und einer Management Fee (in der Höhe von 0,2%) zusammen. Die genaue Bezeichnung ist nicht wesentlich in dem Sinne, dass es sich - wie erwähnt - qualitativ nicht um "Courtagen" handelt. Aus den genannten Unterscheidungen resp. Abgrenzungen in der MBl Nr. 14 kann die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang daher auch nichts weiter zu ihren Gunsten ableiten, ebensowenig, dass von mehreren separat erbrachten Leistungen auszugehen wäre.  
 
5.1.5. Die Beschwerdeführerin bringt gestützt auf genannte Unterscheidung aus der Finanzmarktgesetzgebung vor, die Kriterien einer Nebenleistung seien vorliegend nicht erfüllt, weil insbesondere die "Vermittlungsleistung gegen Courtage (Execution) " nicht nebensächlich zur Vermögensverwaltung resp. Anlageberatung sei. Die Anlageberatung bezwecke im Gegensatz zur "Execution" die sachgerechte Auswahl von Finanzinstrumenten gemäss Kundenprofil. Die "Vermittlungsleistung gegen Courtage (Execution) " dagegen verkörpere die Umsetzung der Anlageberatung. Die Beschwerdeführerin als Vermögensverwalterin wähle dabei im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Finanzinstrumenten die richtigen Titel aus. Sie sei also kausal am Kauf oder Verkauf der Wertpapiere beteiligt. Die unabhängige Depotbank (hier Bank 1 und 2) sorge dann für die Aufbewahrung dieser Finanzinstrumente. Wie sachverhaltsmässig ausgewiesen sei, hätten die Parteien für die Anlageberatung und die Vermittlungsleistung gegen Courtage (Execution) je eine separate Entschädigung vereinbart. Die beiden Tätigkeiten würden - entgegen der Vorinstanz - je einen wirtschaftlich sinnvollen und eigenständigen Zweck erfüllen. Es sei ersichtlich, dass die Parteien vorliegend keine kombinierte Leistung oder eine Gesamtleistung vereinbart hätten. Die meisten Banken und Vermögensverwalter würden übrigens solche Einzelleistungen zu vergleichbaren Preisen wie im vorliegenden Fall anbieten.  
Wie bereits erläutert, handelt es sich bei der "Vermittlungsleistung gegen Courtage (Execution) " nicht etwa um die Vermittlung von Wertpapiertransaktionen, die die Beschwerdeführerin ausführt. So trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin kausal am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren beteiligt ist, sie führt aber nicht die Wertpapiertransaktion am Markt selbst aus, sondern beauftragt die Bank 1 oder 2, diese für sie zu tätigen; hierfür wird sie vom Kunden bevollmächtigt (vgl. E. 3.1.1). Somit liegen keine separaten Leistungen oder eine Mehrheit von Leistungen vor. Die erwähnte Ausführungshandlung (Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder hier als "Execution" bezeichnet als Auftrag an die Bank 1 oder 2 die entsprechende Wertpapiertransaktion vorzunehmen) geht Hand in Hand mit der von der Beschwerdeführerin erbrachten Vermögensverwaltung und ist dermassen eng mit der Hauptleistung verknüpft, sodass sie auch deren mehrwertsteuerliches Schicksal teilt. Im Übrigen hielt auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass hinsichtlich der Leistung der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren - d.h. eine entgeltliche Tätigkeit, bei der ein Vermögensverwalter aufgrund eigenen Ermessens über Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht - die Leistung aus zwei Elementen bestehe, die so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden würden (Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012, C-44/11, Deutsche Bank AG, Rz. 21 - 29). Aus dem seitens der Beschwerdeführerin zitierten Urteil im Zusammenhang mit Kreditvermittlungen (Urteil des EuGH vom 21. Juni 2007, C-453/05, Ludwig) kann die Beschwerdeführerin dagegen nichts weiter zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass das EU-Recht zwar eine nicht zu vernachlässigende Erkenntnisquelle, aber dennoch für die Schweiz nicht bindend ist (BGE 145 II 270 E. 4.5.3.3 m.H. auf BGE 124 II 193 E. 6a), erbrachte der dortige Beschwerdeführer im besagten Urteil keine Vermögensverwaltungsleistungen, welche als solche abgegolten wurden, sondern es wurde die Auslagerung verschiedener Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Steuerausnahme analysiert. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Richtlinienbestimmung einer Aufteilung der Dienstleistungen der Vermittlung von Krediten in zwei Leistungen nicht entgegensteht, von denen die eine vom Hauptvertreter (Deutsche Vermögensberatung AG) im Rahmen der Verhandlung mit den kreditgebenden Finanzinstituten und die andere von ihrem Untervertreter (dem dortigen Beschwerdeführer) in seiner Eigenschaft als Vermögensberater, im Rahmen der Verhandlung mit den Kreditnehmern erbracht wird (Rz. 37).  
 
5.2. Was die Rüge der Fehlanwendung von MBl Nr. 14 betrifft, so handelt es sich bei dieser um eine Verwaltungsverordnung, welche die ESTV gestützt auf Art. 65 Abs. 3 MWSTG erlassen und veröffentlicht hat und damit ihre Praxis wiedergibt. Für die Gerichte sind Verwaltungsverordnungen nicht verbindlich. Sie werden freilich berücksichtigt, besonders wenn die Verwaltungsverordnung eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1 m.w.H.; Urteil 2C_492/2020 vom 25. Februar 2022 E. 5.4.1, in: ASA 92 67).  
 
5.2.1. Steuerpflichtige gehen in der Regel davon aus, dass der Sachverhalt, den sie verwirklichen, von der ESTV so behandelt wird, wie es in den Praxisfestlegungen resp. Verwaltungsverordnungen festgehalten ist. Wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass allenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben respektive das Vertrauensschutzprinzip verletzt sein könnte (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; vgl. speziell zu individuellen Auskünften der ESTV Urteil 9C_363/2024 vom 28. November 2024 E. 5). Allerdings ist eine Verletzung des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit Verwaltungsverordnungen nicht leichthin anzunehmen, da diese nicht individuell-konkrete Zusicherungen sind, sondern generell-abstrakte Praxisformulierungen. Weicht die zuständige Behörde im Einzelfall von einer generell-abstrakten Verwaltungsverordnung ab, könnte dies dann treuwidrig und ein Anlass für Vertrauensschutz sein, wenn sie die Anwendung der Verwaltungsverordnung individuell zugesichert oder bei der steuerpflichtigen Person anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt hat (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.2; Urteil 9C_419/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 4.4.2).  
 
5.2.2. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nur ausnahmsweise anerkannt. Hierzu bedarf es, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1 m.w.H.). Von einer Fehlanwendung der MBl Nr. 14 kann nicht gesprochen werden.  
 
5.2.3. Mit Blick auf MBl Nr. 14 Ziff. 5.10.3 Beispiel 2 ist hervorzuheben, dass genanntes Beispiel vorliegende Fallkonstellation wiedergibt. So heisst es an genannter Stelle: "Das Vermögensverwaltungsunternehmen X mit Sitz im Inland trifft auf der Grundlage des mit dem inländischen Kunden K abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages und der ihm erteilten Anlageinstruktionen die Anlageentscheide für den Kunden K und gibt die entsprechenden Wertschriftentransaktionen bei einem inländischen Finanzinstitut in Auftrag. Da die steuerbare Leistung die blosse Vermittlungsleistung überwiegt, handelt es sich nicht um eine eigenständige Mittlertätigkeit. Das gesamte Entgelt für die Tätigkeit unterliegt der Steuer. Dies gilt auch für eine allfälligerweise vom Finanzinstitut ausgerichtete Provision". Die ESTV behandelt mithin die Beschwerdeführerin genau wie in der erwähnten Ziffer der MBl Nr. 14.  
 
5.2.4. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die gesamte Ziff. 6.1 der MBl Nr. 14 unter dem Titel "Allgemeine Bankdienstleistungen" steht und sich daher spezifisch auf Banken bzw. auf von Banken angebotene Dienstleistungen - und nicht auf solche der Beschwerdeführerin - bezieht. Die pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stelle, die gesamte MBl Nr. 14 (und nicht nur die Ziff. 6.1) würde sich nur auf Banken beziehen, ist somit nicht zutreffend. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Wettbewerbsneutralität von Art. 1 Abs. 3 lit. a MWSTG dadurch verletzt sein soll. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne, sind somit zutreffend.  
Zwar trifft es - wie die Beschwerdeführerin ausführt - zu, dass in Ziff. 6.1.6 der MBl Nr. 14 die Courtagen separat ausgeführt werden und von der Steuer ausgenommen sind, doch ist einerseits genannte Ziff. 6.1.6 nicht auf die Beschwerdeführerin anwendbar und andererseits handelt es sich vorliegend nicht um die Courtagen im Sinn dieser Bestimmung (vgl. E. 5.1). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach überdies der Beschwerdeführerin weder die Anwendung der genannten Verwaltungsverordnung individuell zugesichert worden sein soll, noch anderweitig bei der Beschwerdeführerin durch die ESTV ein entsprechendes Vertrauen erweckt worden sein soll, vermag die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht umzustossen. 
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht weiter darzulegen, wieso das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt sein soll (E. 5.2.2). 
 
5.2.5. Dasselbe gilt in Bezug auf eine angebliche Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV oder der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Aus den durch die Beschwerdeführerin zitierten Urteilen, wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2022 vom 6. Januar 2024, wonach die Personenbeförderung keinen Nebenleistungscharakter zur Bodenabfertigung hat, kann nichts weiter für den Finanzsektor oder in Bezug auf eine angeblich inkonsistente Rechtsprechung oder Praxis der ESTV abgeleitet werden. Dasselbe gilt in Bezug auf das Urteil A-7396/2018 vom 3. Juni 2020, wonach ein zusätzlicher Eintritt ins Wellnessbad keinen Nebenleistungscharakter zu einer Beherbergungsleistung hat. Am vorliegenden Ergebnis ändert auch das erwähnte Urteil 2C_969/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4.3, wonach das Inkasso einer Forderung und die Absicherung einer Forderung zwei selbständige Leistungen seien, nichts.  
 
6.  
 
6.1. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt, dass es sich bei der im Rahmen der Vermögensverwaltungsmandate durchgeführten Execution-Leistung um eine mehrwertsteuerpflichtige Nebenleistung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 MWSTG handelt. Das für die Nebenleistung ausgerichtete Entgelt, die sog. Transaktionsgebühr, ist steuerpflichtig (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).  
 
 
6.2. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Der ESTV, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. März 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf