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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_248/2025  
 
 
Urteil vom 7. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Lenz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dieter Roth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement 
des Kantons Basel-Stadt, 
Straf- und Massnahmenvollzug, 
Spiegelgasse 12, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollzug einer stationären Massnahme; vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, 
vom 3. März 2025 (VD.2025.39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil vom 17. Juli 2024 stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt fest, dass A.________ den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) erfüllt hat, indessen wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist. Es ordnete in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 StPO eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 StGB) für die Dauer von drei Jahren an.  
 
A.b. Mit Vollzugsbefehl vom 3. Januar 2025 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Vollzugsbehörde), A.________ zum Antritt des Massnahmenvollzugs im Untersuchungsgefängnis U.________ per 3. Februar 2025 aufgeboten. Der Vollzugsbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.  
 
A.c. Am 3. Februar 2025 trat A.________ den Massnahmenvollzug im Untersuchungsgefängnis U.________ an.  
 
A.d. Mit Gesuch vom 10. Februar 2025 beantragte A.________ der Vollzugsbehörde seine umgehende Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis U.________, sofern er nicht sofort in eine geeignete Massnahmenvollzugsinstitution versetzt werden könne.  
Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wies die Vollzugsbehörde das Gesuch ab. 
 
B.  
 
B.a. A.________ erhob am 28. Februar 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen diese Verfügung Rekurs. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und seine umgehende Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis, sofern er nicht sofort in eine geeignete Massnahmenvollzugsinstitution verlegt werden könne. Weiter verlangte er, es sei festzustellen, dass er seit dem 3. Februar 2025 unrechtmässig im Untersuchungsgefängnis festgehalten werde, und er sei für die unrechtmässig ausgestandene Haft angemessen zu entschädigen.  
Unter der Überschrift "superprovisorischer Antrag auf vorsorgliche Massnahme" beantragte A.________ zudem, dass sein Entlassungsantrag schnellstmöglich einer richterlichen Überprüfung zugeführt werde, sofern er nicht umgehend aus dem Untersuchungsgefängnis in Freiheit entlassen oder in eine geeignete Massnahmenvollzugsanstalt verlegt werde. 
 
B.b. Das Appellationsgericht wies das Gesuch um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen mit Verfügung vom 3. März 2025 ab. Gleichzeitig setzte es der Vollzugsbehörde Frist bis zum 31. März 2025 zur Einreichung einer Vernehmlassung und der Akten.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung des Appellationsgerichts vom 3. März 2025 aufzuheben, soweit mit dieser sein superprovisorischer Antrag auf die vorsorgliche Massnahme der richterlichen Haftüberprüfung abgewiesen werde. Er sei umgehend aus dem Untersuchungsgefängnis in Freiheit zu entlassen, sofern er nicht sofort in eine geeignete Massnahmenvollzugsinstitution verlegt werden könne. 
In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Einräumung des Replikrechts gegenüber Stellungnahmen des Beschwerdegegners und um Beizug der vorinstanzlichen Akten. 
Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vollzugsbehörde hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab. Es handelt sich vielmehr um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 7B_926/2024 vom 17. September 2024 E. 3.1). Gegen diesen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zur Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Indes liegt ein solcher im vorliegenden Fall angesichts der bestehenden freiheitsentziehenden Massnahme auf der Hand (vgl. Urteil 6B_424/2022 vom 11. April 2022 E. 1).  
 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan.  
 
2.2. Das Appellationsgericht hat zwar in der Sache einen Antrag gestellt, im Übrigen aber wie die Vollzugsbehörde auf eine Vernehmlassung verzichtet. Damit fehlt es an einer Stellungnahme, auf welche repliziert werden könnte. Demnach erübrigt sich der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers betreffend Einräumung des Replikrechts.  
 
3.  
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte superprovisorische vorsorgliche Massnahme (umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug bzw. richterliche Überprüfung des Entlassungsgesuchs) zu Recht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer Rügen vorträgt, die sich auf das (noch vor der Vorinstanz hängige) Hauptverfahren bzw. auf die vorinstanzlich in der Hauptsache gestellten Anträge beziehen, ist darauf nicht einzugehen (vgl. Urteil 6B_992/2021 vom 29. September 2021 E. 2). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 10 BV und Art. 31 BV
 
 
4.1. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, sondern im Massnahmenvollzug. Es sei ihm zwar zuzustimmen, dass er im Gefängnis von Anfang an auf die Spezialstation hätte eingewiesen werden sollen. Allerdings sei nicht ersichtlich, inwiefern er einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide, wenn er sich nun für kurze Zeit auf dieser Station befinde. Die Einweisung in eine andere Vollzugseinrichtung sei in die Wege geleitet und der Beschwerdeführer bei mehreren geeigneten Vollzugseinrichtungen auf die Warteliste aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht im Haftregime und die psychiatrische und medizinische Grundversorgung sei gewährleistet. Er erhalte seine gewohnte Medikation und eine verpflichtende wöchentliche psychiatrische Visite. Die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen seien mithin nicht erfüllt.  
 
4.2.  
 
4.2.1. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Vollzugs einer in einem Strafentscheid angeordneten Massnahme kann nach der Grundregel von Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. indes zur Nichtanwendbarkeit von Art. 98 BGG bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen etwa BGE 150 IV 149 E. 3.3.2). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG. Demnach müssen Verfassungsrügen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 IV 114 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
 
4.2.3. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Erforderlich ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Der zuständigen Behörde steht dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Das Bundesgericht legt sich seinerseits bei der Überprüfung von Entscheiden einer verwaltungsunabhängigen richterlichen Behörde über vorsorgliche Massnahmen besondere Zurückhaltung auf. Es hebt deren Entscheid nur auf, wenn darin wesentliche Interessen und wichtige Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet wurden und die darin vorgenommene Interessenabwägung jeglicher vernünftiger Grundlage entbehrt (vgl. zum Ganzen Urteile 1B_339/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 3.1; 6B_992/2021 vom 29. September 2021 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz hat den - unglücklich formulierten - Antrag des Beschwerdeführers als Gesuch um superprovisorische Anordnung des sofortigen (vorläufigen) Unterbruchs des Massnahmenvollzugs bzw. der sofortigen (vorläufigen) Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug entgegengenommen und die entsprechenden Voraussetzungen für (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen geprüft. Deren Vorliegen hat sie verneint und das Gesuch entsprechend abgewiesen.  
Der Beschwerdeführer legt zunächst nicht dar und es ist auch nicht offensichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre bzw. beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
In rechtlicher Hinsicht erhebt der Beschwerdeführer alsdann keine substanziierten Verfassungsrügen. Dazu wäre er angesichts der beschränkten bundesgerichtlichen Kognition bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen indes gehalten gewesen. Er setzt sich mit den vorinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen gar nicht bzw. nicht hinreichend auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern diese willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig sein sollen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich vielmehr grossmehrheitlich auf seine im Hauptverfahren bzw. in der Hauptsache gestellten Anträge, womit er im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht zu hören ist (vgl. E. 3 hiervor). Der Beschwerdeführer hätte im Einzelnen darlegen müssen (strenges Rügeprinzip), inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen, wenn die Vorinstanz (einzelrichterlich bzw. präsidial) ihn nicht vorsorglich aus dem Massnahmenvollzug entlassen hat. Dies tut der Beschwerdeführer aber nicht dar. Lediglich zu behaupten, es liege eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 10 BV und Art. 31 BV vor, reicht nicht aus. 
 
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem superprovisorischen Antrag eine richterliche Überprüfung seines Entlassungsgesuchs verlangte, ist dazu Folgendes festzuhalten:  
Die gegenüber dem Beschwerdeführer zu vollziehende stationäre therapeutische Massnahme wurde gerichtlich angeordnet. Der entsprechende Vollzugsbefehl vom 3. Januar 2025 - mit welchem der Beschwerdeführer ausdrücklich zum Antritt des Massnahmenvollzugs im Untersuchungsgefängnis U.________ aufgeboten wurde - erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit besteht grundsätzlich ein Rechtstitel für den mit dem Massnahmenvollzug verbundenen Freiheitsentzug des Beschwerdeführers. 
Dieser erfolgt mit anderen Worten am Ende eines gerichtlichen Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer zu einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt wurde. Der in Art. 5 Abs. 4 EMRK statuierte Anspruch auf richterliche Haftprüfung wird damit von vornherein von der gerichtlichen Verurteilung absorbiert (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, N. 439). 
Mit dem Appellationsgericht Basel-Stadt ist zudem bereits eine unabhängige gerichtliche Instanz im Hauptverfahren mit der vorliegenden Sache bzw. dem Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers befasst. Inwieweit darüber hinaus ein anderes Gericht den Freiheitsentzug überprüfen sollte, erschliesst sich nicht. 
Beim Beschwerdeführer handelt es sich - entgegen seiner Auffassung - nicht um einen Beschuldigten in Untersuchungshaft, sondern um einen rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen. Die Schweizerische Strafprozessordnung im Allgemeinen und die Bestimmungen über die strafprozessuale Untersuchungshaft (Art. 220 ff. StPO) im Besonderen sind demnach im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und Art. 439 Abs. 1 StPO). Damit fällt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - insbesondere ein Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht im Sinne von Art. 225 StPO ausser Betracht. 
Nachdem sich mit dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein Gericht mit dem Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten freiheitsentziehenden Massnahme bzw. dessen in diesem Zusammenhang gestellten Entlassungsgesuch befasst, ist dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf richterliche Überprüfung seines Entlassungsantrags bereits Genüge getan. Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 
 
4.3.3. Es ist schliesslich nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, das vor der Vorinstanz hängige und noch nicht geprüfte Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend die Abweisung von superprovisorisch beantragten vorsorglichen Massnahmen vorab zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als eine Behandlung dieser Frage durch das Bundesgericht zunächst entsprechender tatsächlicher Feststellungen durch die Vorinstanz bedarf (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).  
Auf den entsprechenden Antrag und die damit zusammenhängenden Rügen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. Es bleibt indes darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Verfahren in der Hauptsache angesichts der bestehenden freiheitsentziehenden Massnahme und der konkreten Umstände im vorliegenden Fall besonders vordringlich durchzuführen hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV). 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Lenz