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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_21/2025  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Schellenberg und Rechtsanwalt Matthias Leemann, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_811/2017 vom 6. November 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Gesuchstellerin und der von ihr getrennt lebende Ehemann waren hälftige Miteigentümer einer Liegenschaft in U.________. Die Miteigentumsanteile wurden je separat in verschiedenen Betreibungsverfahren gepfändet, die Liegenschaft jedoch als Ganzes verwertet und am 8. Juni 2016 der Gesuchsgegnerin zugeschlagen. 
 
B.  
Gegen die Betreibungsschritte, gegen den Zuschlag und gegen die spätere Exmission erhob die Gesuchstellerin erfolglos zahlreiche Rechtsmittel bis vor Bundesgericht. Darunter findet sich das Urteil 5A_811/2017 vom 6. November 2017 betreffend die Ausweisung aus der Liegenschaft. 
Gegen dieses Urteil reichte die Gesuchstellerin am 22. Oktober 2024 ein Revisionsgesuch ein, auf welches das Bundesgericht mit Urteil 5F_30/2024 vom 20. Dezember 2024 mangels Einhaltung der Revisionsfristen und mangels ersichtlicher Revisionsgründe nicht eintrat. 
 
C.  
Am 22. April 2025 (Postaufgabe 23. April 2025) reicht die Gesuchstellerin erneut ein Revisionsgesuch ein, mit welchem sie im Wesentlichen die Revision des Urteils 5A_811/2017 vom 6. November 2017 sowie die Aufhebung des seinerzeitigen Ausweisungsurteils zufolge Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Gesuchstellerin hatte die Exmissionszuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich im Beschwerdeverfahren 5A_811/2017 bestritten und geltend gemacht, die Gemeinde U.________ liege im Gerichtskreis V.________. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 5A_811/2017 vom 6. November 2017 E. 2 hierzu - unter Verweis auf das betreffende Verhandlungsprotokoll des erstinstanzlichen Exmissionsverfahrens, aus welchem eine solche Bestreitung nicht ersichtlich sei, und unter Erwägung, dass sie mit präzisen Aktenhinweisen aufzeigen müsste, inwieweit sie die angeblich fehlende Exmissionszuständigkeit im obergerichtlichen Verfahren thematisiert hätte - geäussert und die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Dieses Urteil ist rechtskräftig (Art. 61 BGG). 
Mit Revisionsgesuch vom 22. Oktober 2024 machte die Gesuchstellerin geltend, sie habe erst 2021 bemerkt, dass die Ausweisung im Jahr 2017 unrechtmässig gewesen sein könnte. Diesbezüglich hat das Bundesgericht im Urteil 5F_30/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3 befunden, es sei nicht zu sehen, inwiefern die in Art. 124 Abs. 1 BGG statuierten Fristen zur Einreichung eines Revisionsgesuchs gewahrt sein könnten. 
Darauf nimmt die Gesuchstellerin in ihrem erneuten Revisionsgesuch vom 22. April 2025 offenkundig Bezug, wenn sie geltend macht, sie habe erst jetzt am 5. Februar 2025 eine Transkription der Audiodatei des seinerzeitigen Verhandlungsprotokolles zugestellt erhalten und daraus ergebe sich klar, dass sie die fehlende örtliche Zuständigkeit schon damals an der erstinstanzlichen Verhandlung bestritten habe. 
 
2.  
In diesem Zusammenhang verkennt die Gesuchstellerin, dass sie nicht nach vielen Jahren durch Anfordern einer Transkription der Audiodatei der Exmissionsverhandlung vom 11. Juli 2017 eine neue Revisionsfrist in Bezug auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_811/2017 vom 6. November 2017 auslösen kann. Es geht dabei nicht um eine nachträgliche Entdeckung von im ursprünglichen Verfahren nicht beibringbaren Beweismitteln im Sinn von Art. 123 Abs. 2 lit.a i.V.m. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG. Die Gesuchstellerin will nichts anderes als ihre im Beschwerdeverfahren 5A_811/2017 vorgebrachte Behauptung, sie habe entgegen dem schriftlichen Verhandlungsprotokoll die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich im erstinstanzlichen Verfahren bestritten, viele Jahre später belegen. Hierfür steht das Instrument der Revision jedoch nicht offen. 
Ebenso wenig kann die Gesuchstellerin mit der Revision - worauf sie bereits im Urteil 5F_30/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4 hingewiesen wurde - ausgehend von der vorstehenden Behauptung erneut die Rechtmässigkeit der Ausweisung, welche den Gegenstand des Urteils 5A_811/2017 bildete, diskutieren und im Ergebnis eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils herbeiführen. 
 
3.  
Vor diesem Hintergrund ist Folgendes nicht entscheidrelevant, aber der Vollständigkeit halber festzuhalten: Aus den dem Revisionsgesuch beigelegten Unterlagen ergibt sich, dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 20. Februar 2025 den Antrag der Gesuchstellerin auf Zugang zur vollständigen Tonaufnahme der Verhandlung vom 11. Juli 2017 mangels eines ersichtlichen Rechtsschutzbegehrens abgewiesen, aber festgehalten hat, dass der Informationsbeauftragte entgegenkommenderweise eine Transkription der fraglichen Stelle der Audioaufnahme vom 11. Juli 2017 vorgenommen habe. Daraus geht hervor, dass die Gesuchstellerin die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich sinngemäss thematisiert und die erstinstanzliche Richterin diesbezüglich festgestellt hatte, das Grundstück sei nicht im Grundbuch U.________, sondern im Grundbuch W.________ eingetragen und die Grundbuchkreise würden nicht zwingend mit den Grenzen der Einwohnergemeinden übereinstimmen. 
Wie immer es sich damit verhält, kann offen bleiben. Zum einen lassen sich damit wie gesagt die längst abgelaufenen Revisionsfristen nicht wiederherstellen. Zum anderen würden die Vorbringen nicht über die (weitere) entscheidtragende Erwägung im Urteil 5A_811/2017 vom 6. November 2017 E. 2 hinweghelfen, wonach die Gesuchstellerin mit präzisen Aktenhinweisen hätte darlegen müssen, inwieweit sie ihr Unzuständigkeitsvorbringen bereits im obergerichtlichen Verfahren prozesskonform eingeführt hätte, denn das Bundesgericht ist keine Tatsacheninstanz und es war an die Feststellungen im angefochtenen kantonalen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Revisionsgesuche ähnlicher Art nach Durchsicht unbehandelt abzulegen. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli