Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_514/2023
Urteil vom 7. Mai 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukasz Grebski,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Alessandra Perrella,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2023 (BV.2020.00011).
Sachverhalt:
A.
Die 1968 gegründete A.________ AG ist seit November 2013 in U.________ domiziliert, davor hatte sie ihr Domizil in V.________. Ab Dezember 2013 trat die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) zwecks Unterstellung unter die FAR-Beitragspflicht an die A.________ AG heran. Hiergegen wehrte sich Letztere.
B.
Am 9. März 2020 liess die Stiftung FAR beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die A.________ AG erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen:
- 5 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 und vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 der Mitarbeiter des Betriebsteils "Mineralische Böden", soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Anwendungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 % Zins ab dem auf den Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januar.
- 7 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2018 der Mitarbeiter des Betriebsteils "Mineralische Böden", soweit diese im genannten Zeitraum innerhalb des persönlichen Anwendungsbereichs des AVE GAV FAR gearbeitet haben, nebst 5 % Zins ab dem auf den Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januar.
2. Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens die unter Ziffer 1 gestellten Begehren innert angemessener Frist definitiv zu beziffern.
3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Jahre 2015 bis 2018 insgesamt CHF 555'333.35 zu bezahlen, nebst 5 % Zins auf dem Betrag von CHF 11'333.35 ab 1. Januar 2016, auf CHF 163'200.-- für das Jahr 2016 ab 1. Januar 2017, auf CHF 190'400.-- für das Jahr 2017 ab 1. Januar 2018 und auf CHF 190'400.-- für das Jahr 2018 ab 1. Januar 2019.
4. Es seien die AHV-Lohnsummen aller Mitarbeiter der Beklagten, unter Angabe von Versichertennummer, Funktion und Betriebsteilzugehörigkeit, für die Jahre 2003 bis 2018 bei der Beklagten, eventualiter bei der zuständigen Behörde, zu edieren."
Mit Urteil vom 6. Juni 2023 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Stiftung FAR Folgendes beantragen:
"1. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2023 (Dossier-Nr. BV.2020.00011) sei aufzuheben.
2.a Die Klage der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Hauptbegehrens (Rechtsbegehren Ziffer 1 gemäss Klagebegründung) vollumfänglich gutzuheissen, nach vorgängiger Anordnung der Edition der AHV-Lohnsummen aller Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, unter Angabe von Versichertennummer, Funktion und Betriebsteilzugehörigkeit, für die Jahre 2003 bis 2018 durch die Beschwerdegegnerin, eventualiter bei der zuständigen Behörde (Rechtsbegehren Ziffer 4 gemäss Klagebegründung), und anschliessender Gewährung der Gelegenheit für die Beschwerdeführerin, die unter Ziffer 1 der Klagebegründung gestellten Begehren innert angemessener Frist definitiv zu beziffern (Rechtsbegehren Ziffer 2 gemäss Klagebegründung). Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.b Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 bis 2018 insgesamt CHF 555'333.35 zu bezahlen, nebst 5 % Zins auf dem Betrag von CHF 11'333.35 ab 1. Januar 2016, auf CHF 163'200.- für das Jahr 2016 ab 1. Januar 2017, auf CHF 190'400.- für das Jahr 2017 ab 1. Januar 2018 und auf CHF 190'400.- für das Jahr 2018 ab 1. Januar 2019 (Rechtsbegehren Ziffer 3 gemäss Klagebegründung). Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen."
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Streitig ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht die FAR-Beitragspflicht der Beschwerdegegnerin ab 1. Dezember 2015 verneint hat.
2.2.
2.2.1. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR erstmals teilweise allgemeinverbindlich erklärt (AVE GAV FAR [BBl 2003 4039]).
Der AVE GAV FAR vom 5. Juni 2003 wurde durch Beschlüsse vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015, 14. Juni 2016, 7. August 2017, 29. Januar 2019 und 20. August 2024 verlängert resp. angepasst (BBl 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 9763; 2015 8307; 2016 5033; 2017 5823; 2019 1891; 2024 2191).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 mit Hinweisen).
2.2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV FAR für die Betriebe, Betriebsteile und selbstständigen Akkordanten (seit 1. Dezember 2015 für die Arbeitgeber [Betriebe, Betriebsteile und selbstständige Akkordanten]; BBl 2015 8307) der folgenden Bereiche: Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen.
Ausgenommen waren in der ursprünglichen Fassung des AVE GAV FAR die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) (Art. 2 Abs. 2 lit. e AVE GAV FAR; BBl 2003 4039). Mit Bundesratsbeschluss vom 10. November 2015 wurde Art. 2 Abs. 2 lit. e AVE GAV FAR per 1. Dezember 2015 aufgehoben (BBl 2015 8307). Zudem wurde im allgemeinverbindlich erklärten Art. 28 Abs. 4 GAV FAR festgehalten, dass die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden aufgrund der Unterstellung unter den Vertrag einen einmaligen angemessenen Beitrag für Arbeitnehmer, welche FAR-Leistungen beanspruchten und noch keine fünf Beitragsjahre aufwiesen, zu bezahlen hätten (mit Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GAV FAR). Die Betriebe gälten im Rahmen der Prüfung der Rentenberechtigung (Art. 14 GAV FAR) eines Gesuchstellers seit ihrer Gründung als GAV FAR unterstellt. Der einmalige angemessene Beitrag berechne sich wie folgt: 5 mal 5 % des Rentenbasislohnes (Art. 16 GAV FAR) des Arbeitnehmers abzüglich für diesen bereits geleistete ordentliche Beiträge gemäss Artikel 8 GAV FAR.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat den Begriff "Unterlagsböden" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR im Ergebnis so interpretiert, dass darunter nicht per se alle "Industrieböden" fallen (vorinstanzliche Erwägung 3.5 S. 12), sondern nur "eigentliche, mithin funktionelle Unterlagsböden", also Böden, auf die "etwas Weiteres aufgetragen" wird (vorinstanzliche Erwägung 4.3.2 S. 14; nachfolgend: "eigentliche Unterlagsböden").
Mit Blick darauf hat die Vorinstanz festgestellt, die Haupttätigkeit der Beschwerdegegnerin sei die Erstellung qualitativ hochwertiger fugenloser Bodenbeläge, wobei diese als mineralische Beläge und Kunstharzbeläge angeboten würden. Das Erstellen eigentlicher Unterlagsböden biete die Beschwerdegegnerin gar nicht respektive einzig im Verbund mit einem selber erstellten Bodenbelag an (vorinstanzliche Erwägung 5.3 S. 15).
Die Vorinstanz hat weiter hinsichtlich der eigentlichen Unterlagsböden einen selbstständigen Betriebsteil verneint und gestützt darauf auf einen unechten Mischbetrieb geschlossen (vorinstanzliche Erwägungen 5.4 f. S. 15 f.).
Eine Unterstellung unter den AVE GAV FAR hat das kantonale Gericht sowohl hinsichtlich der eigentlichen Unterlagsböden als auch der fugenlosen Bodenbeläge, die auf bestehende Unterlagsböden aufgetragen werden, verneint (vorinstanzliche Erwägungen 5.6 und 6.1 S. 16).
Gleich hat die Vorinstanz hinsichtlich der Böden entschieden, die nicht auf einen bestehenden Unterlagsboden, sondern direkt auf den Untergrund aufgetragen werden. Diesbezüglich hat sie erwogen, diese würden grundsätzlich unter die Definition der Unterlagsböden gemäss SIA Norm 251 fallen, relevant seien indes einerseits die zu verneinende Konkurrenzsituation mit "Unterlagsböden-Betrieben" und andererseits die in den Hintergrund gerückte körperliche Strenge der Arbeitstätigkeiten (vorinstanzliche Erwägung 6.2 S. 16 f.). Gestützt darauf hat das kantonale Gericht eine Unterstellung unter den AVE GAV FAR und damit eine FAR-Beitragspflicht der Beschwerdegegnerin verneint (vorinstanzliche Erwägung 7. S. 18).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin verfüge über einen selbstständigen Betriebsteil "mineralische Beläge", weshalb ein echter Mischbetrieb vorliege. Sie will die Beschwerdegegnerin für die Tätigkeiten in diesem ihres Erachtens selbstständigen Betriebsteil unter den AVE GAV FAR stellen. Diesbezüglich macht sie vorab geltend, dass unter Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR alle Industrieböden-Betriebe fielen. Eventualiter beruft sie sich darauf, dass das Gepräge im ihres Erachtens selbstständigen Betriebsteil "mineralische Beläge" in der Erstellung von Unterlagsböden im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR liege.
4.
Zu klären ist, was mit dem Begriff "Unterlagsböden" gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR gemeint ist.
4.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht es vorliegend nicht um die Auslegung des GAV FAR, sondern einer Bestimmung des AVE GAV FAR zum betrieblichen Geltungsbereich. Der Verweis auf die Rechtsprechung zur Auslegung von GAV-Bestimmungen (BGE 142 III 758 E. 4.4.2) geht daher fehl. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht erwogen, dass die Auslegung nach den Regeln über die Gesetzesauslegung erfolgt (vorinstanzliche Erwägung 3.2.2 S. 9; vgl. statt vieler: BGE 139 III 165 E. 4.3.1 in Verbindung mit E. 3.2).
Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 145 I 108 E. 4.4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_220/2023 vom 21. März 2024 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Inwiefern diesbezüglich eine Praxisänderung angezeigt sein soll, wird weder dargetan noch ist dies ersichtlich.
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin Industrieböden-Betriebe generell unter den Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR stellen will, dringt sie mit ihren Argumenten nicht durch:
4.2.1. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR besagt seit jeher, dass Betriebe unterstellt sind, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen. Daran wurde auch mit der Streichung der Ausnahmeregelung betreffend Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) (Art. 2 Abs. 2 lit. e AVE GAV FAR) und der Einführung respektive Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Art. 28 Abs. 4 GAV FAR nichts geändert. Der Wortlaut ist somit klar. Gestützt darauf ist der Beschwerdeführerin zu widersprechen, wenn sie sämtliche Industrieböden-Betriebe dem AVE GAV FAR unterstellen will.
Inwieweit andere Auslegungselemente wie Entstehungsgeschichte, Zweck oder Systematik (dazu BGE 140 II 80 E. 2.5.3 mit Hinweisen), Materialien oder Wertung (dazu BGE 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2) zu dem in der Beschwerde befürworteten Resultat führen könnten, erschliesst sich aus den vorgebrachten Argumenten - wie nachfolgend aufzuzeigen - nicht.
4.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin aus der Formulierung in der per 1. Dezember 2015 eingeführten Übergangsbestimmung von Art. 28 Abs. 4 GAV FAR in systematischer Hinsicht ableiten will, dass Industrieböden-Betriebe unbesehen der Art des Bodens, den sie erstellen, unter Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR respektive unter den gleich lautenden Art. 2 Abs. 1 lit. h GAV FAR fallen, ist ihr (mit dem kantonalen Gericht, vorinstanzliche Erwägung 3.4.1 S. 10) zu entgegnen, dass es aus systematischer Sicht ausgeschlossen ist, den Gehalt der Grundnorm von Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR mittels Bezugnahme auf die Übergangsbestimmung zu eruieren. Letztere kann vielmehr nur im Rahmen der Grundnorm gelesen werden. Würde man Art. 28 Abs. 4 GAV FAR nicht mit Blick auf die Grundnorm interpretieren, führte dies im Übrigen zu einer Ungleichbehandlung in dem Sinne, dass die Industrieböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) ausnahmslos dem AVE GAV FAR unterstellt wären, die Industrieböden-Betriebe der übrigen Schweiz jedoch nur, sofern sie Asphaltierungen ausführten und Unterlagsböden erstellten. Denn die Grundnorm von Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR bliebe für Letztere beachtlich. Eine derartige Ungleichbehandlung soll mit der Allgemeinverbindlicherklärung aber gerade vermieden werden (vgl. BGE 141 V 657 E. 4.5.2.2 mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist somit auch dahingehend zu folgen, dass Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR mit Blick auf die Systematik nur Betriebe erfasst, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen (vgl. vorinstanzliche Erwägung 3.3 S. 10).
4.2.3. Aus dem Argument, dass sowohl Unterlagsböden-Betriebe als auch Industrieböden-Betriebe zum Bauhauptgewerbe gehörten und eine enge Verbindung zwischen Industrie- und Unterlagsböden bestehe, was sich auch an der Ausbildung zum "Industrie- und Unterlagsbodenbauer EFZ" zeige, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn Sinn und Zweck der Aufzählung im GAV FAR und AVE GAV FAR ist es gerade, festzulegen, welche Betriebe unterstellt sein sollen.
4.2.4. Inwiefern der Wille der GAV-Parteien - mit welchem sich die Vorinstanz sehr wohl auseinandergesetzt hat (vorinstanzliche Erwägung 3.4.3 S. 11) - schliesslich dafür sprechen soll, dass (neu) sämtliche Industrieböden-Betriebe unter den betrieblichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR fallen sollen, ist nicht ersichtlich:
Aus der Formulierung, wonach Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe dem (AVE) GAV FAR "grundsätzlich" unterstellt seien, kann nicht geschlossen werden, dass die GAV-Parteien sämtliche Industrieböden-Betriebe ausnahmslos unterstellen wollten. Vielmehr verdeutlicht der erfolgte Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 lit. h GAV FAR respektive Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR die Bedingungen einer solchen Unterstellung.
Der Umstand, dass die Ausnahmeregelung betreffend die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) (Art. 2 Abs. 2 lit. e AVE GAV FAR) per Ende November 2015 aufgehoben werden sollte, spricht sodann nicht für mehr, als dass diese Betriebe nicht mehr alle ausgeschlossen sein sollten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist damit jedoch noch nicht dargetan, dass die GAV-Parteien neu alle Industrieböden-Betriebe unterstellen wollten.
Soweit die Beschwerdeführerin sodann aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung von Art. 28 Abs. 4 GAV FAR auf den Willen der GAV-Parteien schliesst, ist ihr auch hier zu entgegnen, dass es ausgeschlossen ist, den Gehalt der Grundnorm von Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR mittels Bezugnahme auf die Übergangsbestimmung zu eruieren. Die Übergangsbestimmung ist vielmehr im Lichte der Grundnorm zu interpretieren. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Erwägung 4.2.2 hiervor verwiesen werden.
Inwiefern die Auslegung des AVE GAV FAR durch die Vorinstanz schliesslich im Widerspruch zum GAV FAR (und damit zum Willen der GAV-Parteien) stehen soll, insbesondere eine "Verkehrung der Ausnahme des betrieblichen Geltungsbereichs zur Grundsatzregel" stattgefunden haben soll, ist nicht ersichtlich.
4.2.5. Triftige Gründe, die dafür sprechen, dass die GAV-Parteien den vom Wortlaut ausgehenden Sinn nicht gewollt haben konnten, erhellen mit Blick auf das Dargelegte nicht (E. 4.1 hiervor).
Anzufügen bleibt Folgendes: Selbst wenn dem Willen der Vertragsparteien erhöhte Bedeutung zugemessen würde und man davon ausginge, dass er darauf lautete, dass alle Industrieböden-Betriebe Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR unterstellt sein sollten, würde der Wille der GAV-Parteien - wie dargelegt - einer objektiven Auslegung nach Wortlaut, Sinnzusammenhang und Ratio nicht standhalten (BGE 133 III 213 E. 5.2). Weiterungen erübrigen sich damit.
4.2.6. Die Vorinstanz ist somit weder in Willkür verfallen, noch hat sie Recht verletzt, wenn sie zum Schluss gekommen ist, dass unter Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR nicht alle Industrieböden-Betriebe fallen.
4.3. Damit bleibt jedoch offen, was unter dem Begriff "Unterlagsböden" gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR zu verstehen ist. Zu prüfen ist, ob der Vorinstanz dahingehend gefolgt werden kann, dass nur eigentliche Unterlagsböden darunter fallen (E. 3.1 hiervor).
4.3.1. Der deutsche Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR "Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen" (E. 2.2.2 hiervor) hilft diesbezüglich nicht weiter. Gleiches gilt für die französische ("les entreprises effectuant des travaux d'asphaltage et construisant des chapes") und die italienische Fassung ("imprese che eseguono lavori in asfalto e betoncini").
4.3.2. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Unterstellung der Haupttätigkeit des Erstellens fugenloser Bodenbeläge direkt auf den Untergrund hat das kantonale Gericht darauf Bezug genommen, ob diesbezüglich eine Konkurrenz der Beschwerdegegnerin zu eigentlichen Unterlagsböden-Betrieben vorliegt und ob es sich um Arbeiten von "besonderer körperlicher Strenge" handelt (vorinstanzliche Erwägung 6.2 S. 16 f.). Mit dem Verweis auf die fehlende Konkurrenzsituation zu eigentlichen Unterlagsböden-Betrieben wird die Antwort auf die Frage nach der Tragweite des Rechtsbegriffs "Unterlagsböden" aber vorweg genommen, was nicht statthaft ist. Die körperliche Belastung spielt sodann rechtsprechungsgemäss keine Rolle bei der Frage nach der Unterstellung unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.3).
Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist vielmehr - wie auch vom kantonalen Gericht korrekt erwogen (vorinstanzliche Erwägung 1.2 S. 4) - die Branche, der ein Betrieb respektive Betriebsteil (dazu E. 5 hiernach) zuzuordnen ist. Dafür ausschlaggebend sind die Tätigkeiten, die ihm das Gepräge geben (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist entscheidend, ob das Gepräge im Erstellen von Unterlagsböden liegt und damit dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen ist, oder ob es sich um das Erstellen von Bodenbelägen handelt, was dem Ausbaugewerbe zuzuordnen ist (vgl. die vom Bundesamt für Statistik - auch für die schweizerische Lohnstrukturerhebung LSE - verwendete Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige NOGA resp. die Anwendung "KUBB" zur Unterstützung der entsprechenden Kodierung; https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de).
5.
Schliesslich ist auf die Frage nach einem selbstständigen Betriebsteil "mineralische Beläge" einzugehen.
5.1. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt ein Gesamtarbeitsvertrag für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbstständigkeit aufweisen (sog. "echte Mischbetriebe"; vgl. zu den Begriffen des echten resp. unechten Mischbetriebs Art. 2bis des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe LMV [abrufbar unter www.svk-bau.ch/landesmantelvertrag]). In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens resp. Betriebs unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbstständigen Betriebsteil - und nicht dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe - das Gepräge gibt.
Von einem selbstständigen Betrieb oder einem selbstständigen Betriebsteil innerhalb eines Mischunternehmens kann nur gesprochen werden, wenn dieser eine eigene organisatorische Einheit bildet. Das setzt voraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist zudem zu fordern, dass der Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten oder Dienstleistungen insofern auch nach aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt. Demgegenüber bedarf der Betriebsteil keiner eigenen Verwaltung oder gar einer separaten Rechnungsführung, um als solcher gelten zu können (zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_717/2023 vom 7. August 2024 E. 6.5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 657 E. 4.5.2).
5.2. Die Beschwerdeführerin macht eine Unterstellung der Beschwerdegegnerin nur hinsichtlich eines (behaupteten) selbstständigen Betriebsteils "mineralische Beläge" geltend. Somit fällt eine Unterstellung für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin einen einheitlichen Betrieb ohne selbstständige Betriebsteile führt, ohne Weiteres ausser Betracht.
5.3. Die Vorinstanz hat nur einen fehlenden selbstständigen Betriebsteil "eigentliche Unterlagsböden" festgestellt (vorinstanzliche Erwägung 5.4 S. 15). Sie hat aber - trotz entsprechender Vorbringen in der Klageschrift (Klageschrift Rz. 35 ff. S. 14 ff., insb. Rz. 44 ff. S. 19 ff.) - weder untersucht noch eine Feststellung getroffen, ob die Beschwerdegegnerin in selbstständige Betriebsteile "mineralische Beläge" und "Kunstharzbeläge" gegliedert ist. Die vorinstanzliche Feststellung eines "unechten Mischbetriebs" (ohne selbstständige Betriebsteile) ist zufolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 73 Abs. 2 BVG) für das Bundesgericht nicht verbindlich. Wie es sich hinsichtlich eines selbstständigen Betriebsteils "mineralische Beläge" verhält, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich.
6.
Zusammenfassend stellt sich vorliegend somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin über einen selbstständigen Betriebsteil "mineralische Beläge" verfügt. Sollte dies der Fall sein, wird dessen prägende Tätigkeit zu eruieren sein respektive es wird die Frage zu beantworten sein, ob das Gepräge eher dem Bauhauptgewerbe oder dem Ausbaugewerbe zuzuordnen ist (vgl. E. 4.3.2, 2. Absatz). Hierzu wird die Vorinstanz weitere Abklärungen vorzunehmen haben (z.B. Einholen eines Gutachtens von einer Baufachperson). Anschliessend wird sie über die Klage neu zu befinden haben. Insoweit ist die Beschwerde begründet.
7.
Praxisgemäss entspricht die Rückweisung einem vollen Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Stiftung FAR hat als mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. dazu etwa Urteil 9C_220/2023 vom 21. März 2024 E. 6).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Mai 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist