Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_378/2023
Urteil vom 7. Juni 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 28. März 2023 (VD.2022.224 und VD.2022.225).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ war im Jahr 2013 im Kanton Basel-Stadt wohnhaft und noch mit der im Kanton Bern steuerpflichtigen B.A.________ verheiratet. Die Eheleute lebten getrennt, die beiden gemeinsamen Kinder bei der Mutter. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hatte Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder sowie die Ehefrau festgelegt, welche das Obergericht des Kantons Bern auf Berufung des Ehemanns hin mit Urteil vom 1. Mai 2013 wie folgt bestätigte bzw. anpasste: monatlicher Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je Fr. 1'950.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen; Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau Fr. 1'520.- bzw. ab 1. September 2013 Fr. 3'000.-.
In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2013 machte A.A.________ einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau von Fr. 24'160.- und an die minderjährigen Kinder von Fr. 46'800.- geltend. Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Oktober 2019 für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer setzte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt den Abzug für Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau auf Fr. 53'822.- und den Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder auf Fr. 0.- fest.
B.
Eine Einsprache von A.A.________ gegen diese Veranlagungen hiess die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt am 18. November 2020 insoweit gut, als sie die abziehbaren Unterhaltsbeiträge auf total Fr. 70'960.- festsetzte mit der Begründung, aufgrund eines Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 ergäben sich abziehbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 24'160.- für die getrennt lebende Ehefrau und von Fr. 46'800.- für die beiden Kinder. Von A.A.________ gegen diesen Entscheid erhobene kantonale Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde), mit denen er den Abzug zusätzlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 36'000.- verlangte, blieben erfolglos (Entscheide der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 20. Januar 2022; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 28. März 2023).
C.
Mit als "Beschwerde sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 2. Juni 2023 beantragt A.A.________, das steuerbare Einkommen bei den kantonalen Steuern ebenso wie bei der direkten Bundessteuer sei um Fr. 36'000.- für Unterhaltszahlungen aus Cashflow zu reduzieren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, die Vorinstanz sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] und Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], Art. 90 und 100 Abs. 1 BGG ) sind erfüllt. Infolge der Subsidiarität der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) gelangt diese hier nicht zum Zug. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe gleichzeitig eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt, ist darauf nicht einzutreten.
1.2. Die Vorinstanz hat für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern ein gemeinsames Urteil gefällt. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf die Zulassung einer zusätzlichen Position als Unterhaltsbeitrag an die getrennt lebende Ehegattin. Praxisgemäss genügt dies für das Eintreten auf die Beschwerde betreffend beide Steuerarten, solange die zu entscheidenden Rechtsfragen, wie hier, im Bundesrecht und im harmonisierten Recht gleich geregelt sind (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2; Urteil 9C_677/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 II 27, aber in: StE 2023 B 25.6 Nr. 91; Urteil 9C_391/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 20). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1; Urteil 9C_790/2023 vom 12. April 2024 E. 2.1). Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 II 158, aber in: StE 2023 B 72.13.1 Nr. 4; 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33). In Bezug auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 III 379 E. 7.3.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Im vorliegenden, die Steuerperiode 2013 betreffenden Prozess geht es - wie im ebenfalls mit heutigem Urteil entschiedenen Parallelverfahren 9C_356/2023 zur Steuerperiode 2012 - allein um den Abzug, den der Beschwerdeführer für Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder geltend gemacht hat. Während der Beschwerdeführer einen solchen im Parallelverfahren für drei verschiedene Positionen beanspruchte, steht hier allein der "Cashflow" zur Diskussion, der in dem ehemals vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau bzw. nach der Trennung allein durch die Ehefrau geführten Landwirtschaftsbetrieb erwirtschaftet wurde. Dabei verfocht der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren schon vor den Vorinstanzen den Standpunkt, seine Ehefrau habe während des Scheidungsverfahrens ebenso wie im Jahr 2012 auch im Jahr 2013 den "Cashflow" aus dem Betrieb abgeschöpft. Dadurch habe er ihr im Ergebnis über den gerichtlich zugesprochenen Anspruch hinaus indirekt weitere Unterhaltsleistungen erbracht, die steuerlich abzugsfähig seien, bei der direkten Bundessteuer gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und bei den kantonalen Steuern nach § 32 Abs. 1 lit. c des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern (StG/BS; SG 640.100), welche Bestimmung Art. 9 Abs. 1 lit. c StHG entspricht.
3.2. Wie bereits in E. 3.3 in Verbindung mit 4.2 des Urteils 9C_356/2023 vom heutigen Datum dargelegt, fällt ein Abzug für von der Ehefrau vereinnahmten "Cashflow" aus dem Landwirtschaftsbetrieb unabhängig von den vorinstanzlichen Erwägungen ausser Betracht, weil gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 9 Abs. 1 lit. c StHG Unterhaltsleistungen steuerlich nur dann abzugsfähig sind, wenn sie vom Unterhaltsschuldner bezahlt wurden, wobei auch eine indirekte Bezahlung durch Kostenübernahme oder die Erbringung von Naturalleistungen anerkannt wird. Vorausgesetzt wird aber nach der Rechtsprechung stets, dass die Leistungen auf einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung beruhen. Die Rechtsprechung liess zwar offen, ob allenfalls auch Unterhaltsleistungen, die nicht gestützt auf eine gerichtliche Anordnung, sondern eine davon abweichende Vereinbarung der Ehegatten direkt oder indirekt erbracht werden, abzugsfähig sind. Mit Bezug auf solche Leistungen hat das Bundesgericht aber verlangt, sollten sie denn überhaupt als abzugsfähig anerkannt werden können, dass dafür jedenfalls nicht nur der Geldfluss, sondern vor allem die Existenz und der Inhalt einer entsprechenden Vereinbarung klar nachgewiesen sind. Da es hier an einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Eheleuten gebricht, fällt schon aus diesem Grund ein Abzug für die vom Beschwerdeführer behaupteten Entnahmen von "Cashflow" durch die Ehefrau ausser Betracht. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Vorinstanz mit Bezug auf die behaupteten Geldentnahmen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ihre Untersuchungspflicht nicht erfüllt, durch die Nichtbehandlung von ihm vorgebrachter Argumente seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und/oder willkürliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Im Ergebnis ist ihr Entscheid jedenfalls mangels Vorliegens einer Vereinbarung betreffend die Anrechnung des "Cashflows" aus dem Landwirtschaftsbetrieb an den vom Beschwerdeführer seiner Ehefrau geschuldeten Unterhalt nicht zu beanstanden.
3.3. Da der Beschwerdeführer zwar auch die (auf kantonalem Verfahrensrecht basierende) Kostenauflage in den vorinstanzlichen Prozessen, insbesondere wegen der aus seiner Sicht überflüssigen Führung von zwei Verfahren zum einen für die direkte Bundessteuer und zum anderen für die kantonalen Steuern, als Schikane bezeichnet, insoweit indessen keine, jedenfalls keine ausreichend substanziierten Rügen erhebt (vgl. vorstehende E. 2.1), erweist sich seine Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen.
4.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die kantonalen Steuern des Kantons Basel-Stadt 2013 wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juni 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann