Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_225/2023
Urteil vom 7. Juli 2023
I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys, Muschietti,
Gerichtsschreiber Burkhardt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. Januar 2023 (SST.2022.122).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Brugg sprach die türkische Staatsbürgerin A.________ mit Urteil vom 16. November 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen. Es ordnete des Weiteren eine ambulante Massnahme und eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an. Auf deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtete es. A.________ erhob Berufung, wobei sie sich einzig gegen die Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie die Landesverweisung wendete. Die übrigen Schuldsprüche blieben unangefochten.
B.
Mit Urteil vom 11. Januar 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau die erstinstanzlichen Schuldsprüche, inklusive desjenigen wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, sowie die Sanktion. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme, eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung SIS an.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt, Dispositiv Ziffer 4 des obergerichtlichen Urteils (Anordnung der Landesverweisung) sei aufzuheben und von einer solchen sei abzusehen. Eventualiter sei von der Ausschreibung im SIS abzusehen.
Subeventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Ausschreibung im SIS und anschliessender Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter seien Dispositiv Ziffer 8.1 und 8.2 Absatz 2 des angefochtenen Urteils (Kostenauflage des obergerichtlichen Verfahrens an A.________ sowie Rückforderungsvorbehalt für die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung) aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Schliesslich ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin anerkennt das Vorliegen dreier Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. e StGB (gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe). Sie rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB mit der Begründung, die Vorinstanz habe die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung zu Unrecht höher gewichtet als diejenigen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz. Eventualiter habe die Vorinstanz die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht vorgängig angekündigt und diese im Übrigen unzureichend begründet, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe.
1.2.
1.2.1. Den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zufolge sei die heute 26-jährige Beschwerdeführerin in Baden geboren, habe in Brugg bzw. Windisch die Schulen besucht und bis auf einen mehrmonatigen Aufenthalt nach der Heirat mit ihrem ersten Ehemann in der Türkei stets in der Schweiz gelebt. Sie spreche einwandfrei Dialekt und Türkisch.
Die Beschwerdeführerin sei weder in einem Verein, einer kulturellen oder kirchlichen Institution aktiv, noch seien andere ausserfamiliäre Aktivitäten oder Beziehungen bekannt. Gegenüber Dr. B.________, der im Auftrag der ersten Instanz ein Kurzgutachten über die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erstellt habe, habe sie ausgeführt, dass sie das Haus nur zum Einkaufen verlasse. Sie kenne in ihrem Wohnort niemanden, habe auch keine Lust, Leute kennen zu lernen und pflege zu früheren Bekannten keinen Kontakt mehr.
1.2.2. Sie habe keine Berufslehre abgeschlossen, sei mit Ausnahme von einigen mehrmonatigen Anstellungen als Hilfskraft in verschiedenen Betrieben nie erwerbstätig gewesen und werde seit ihrer Volljährigkeit von der Sozialhilfe unterstützt. Aktuell bestreite die Familie den Lebensunterhalt von der Sozialhilfe. Gleichzeitig sei die Beschwerdeführerin hoch verschuldet. Bei den Betreibungsämtern Winterthur-Wülflingen, Reinach und Windisch seien Betreibungen und Verlustscheine im Umfang von gesamthaft über Fr. 55'000.-- verzeichnet. Hinzu kämen die aus dem vorliegenden Verfahren resultierenden Schulden (u.a. zugesprochene Zivilforderungen im Umfang von Fr. 18'393.--; Verfahrens- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 67'487.70). Bestrebungen für eine Ablösung von der Sozialhilfe seien nicht auszumachen.
1.2.3. Nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann im April 2019 habe sie am 22. Januar 2021 erneut geheiratet und wohne aktuell mit ihrem ebenfalls türkischstämmigen Ehemann und den zwei gemeinsamen (2019 resp. 2021 geborenen) Kindern in U.________. Sie selbst, ihre Kinder sowie ihr Ehemann verfügten über eine Niederlassungsbewilligung B. Weiter lebten die geschiedenen Eltern der Beschwerdeführerin, ihre Schwester sowie weitere Verwandte väterlicherseits in der Schweiz. Zur Mutter, bei der sie bis über ihre Volljährigkeit hinaus gewohnt habe, sowie zu ihrer drei Jahre jüngeren Schwester pflege sie eigenen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis, zum Vater bestehe hingegen seit einigen Jahren kein Kontakt.
1.2.4. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich angeschlagen und habe sich im Sommer 2020 aus eigenem Antrieb in psychotherapeutische Behandlung begeben. Gemäss dem von Dr. med. C.________ im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erstellten psychiatrisch-forensischen Gutachten leide die Beschwerdeführerin an einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, schädlichem Gebrauch von Alkohol und einer unterdurchschnittlichen Intelligenz im Sinne einer nicht näher bezeichneten Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten. Im Deliktszeitpunkt sei die Beschwerdeführerin zudem depressiv und kokainabhängig gewesen. Im Zeitpunkt der Begutachtung seien jedoch keine Hinweise auf Kokainkonsum vorgelegen und die Depression sei remittiert gewesen. In ihrer Gesamtheit handle es sich um eine Störung von erheblichem Ausmass. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihr Leben ohne fremde Hilfe zu organisieren. Sie habe anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, dass sich die Alkoholproblematik wieder derart akzentuiert habe, als dass ihr Therapeut sich um einen neuerlichen stationären Aufenthalt für sie bemühe.
Vom Störungsbild her bedürfe die Beschwerdeführerin einer stationären Behandlung. Aufgrund ihrer geringen Frustrationstoleranz, sowie der Tatsache, dass sie sich nur schwer in bestehende Gruppen integrieren lasse, seien einem derartigen Setting jedoch nur geringe Erfolgsaussichten beizumessen, zumal die Beschwerdeführerin solche Behandlungsversuche in der Vergangenheit jeweils nach kurzer Zeit abgebrochen habe. Sie sei jedoch grundsätzlich gewillt, sich auf eine Therapie einzulassen.
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
1.3.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage oder unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5- 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. e StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Bei Vorliegen einer Katalogtat kann von der Landesverweisung nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländerinnen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
1.3.3. Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.3; 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2).
1.3.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
1.3.5. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit etc.) und verhältnismässig ist (Urteil des EGMR
I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68; BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; Urteile 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.2; 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023; E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1 je mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind sodann die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem ausweisenden Land und dem Bestimmungsland (Urteile des EGMR
I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 69;
Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 48; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Was die familiären Verhältnisse betrifft, spielen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, die Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, eine Rolle (Urteile des EGMR
I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 69;
Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 48; Urteile 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich verlangt die Konvention, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteile des EGMR
I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 70;
Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 47; Urteile 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
1.3.6. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (zum Ganzen: Urteile 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 2022 E. 5.3.5; je mit Hinweisen).
1.3.7. Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR
N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], § 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet, und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (Urteil des EGMR
N. gegen United Kingdom, a.a.O., § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.; vgl. auch die Urteile 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4; 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3).
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt demnach vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183).
1.4. Angesichts des bisher vollständig in der Schweiz verbrachten Lebens der Beschwerdeführerin sowie aufgrund ihrer angeschlagenen gesundheitlichen Situation nimmt die Vorinstanz zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall an. Entsprechend ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
1.5.
1.5.1. Die Vorinstanz nimmt die Interessenabwägung nach den massgeblichen Kriterien vor und erkennt korrekterweise auf ein hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung.
1.5.2. Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht vorbestraft, wurde jedoch wegen diverser Delikte verurteilt. Richtigerweise bezieht die Vorinstanz in die Frage der Interessenabwägung nicht nur das hierfür Anlass bildende Delikt (wobei die Beschwerdeführerin drei unter die Katalogtaten von Art. 66a Abs. 1 StGB fallende Straftatbestände erfüllte), sondern auch die weiteren Straftaten ein (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Hingegen können der Beschwerdeführerin die blosse Eröffnung von (auch mehreren) Strafuntersuchungen nicht angelastet werden.
Wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht und auch von der Vorinstanz berücksichtigt, richten sich die von ihr begangenen Delikte nicht gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität. Nichtsdestotrotz handelt es sich keineswegs um Bagatellkriminalität. So werden sowohl der gewerbsmässige Betrug wie auch der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit hohen Sanktionen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Konkret habe die Beschwerdeführerin von Dezember 2017 bis April 2018, im Oktober 2018 sowie vom Dezember 2019 bis im April 2020 ganze 103 Geschädigte um insgesamt Fr. 43'132.70 betrogen. Dabei sei sie zu dieser Zeit von der Sozialhilfe respektive von ihrem Ehemann unterstützt worden und habe sich entsprechend nicht in einer akuten finanziellen Notlage befunden. Die erste Instanz wie auch die Vorinstanz werten das Tatverschulden als "mittelschwer". In Bezug auf den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe - ebenfalls ohne finanzielle Not - mithilfe einer gefundenen Kreditkarte zwischen dem 20. Mai 2020 und dem 2. Juni 2020 (also innert wenigen Tagen) Waren und Dienstleistungen im Wert von Fr. 12'939.60 für ihre eigene Bedürfnisse erworben. Sie habe einen eigentlichen "Shopping-Exzess" ausgelebt und eine breite Palette von Gütern, über Lebensmittel, Kleidung, Parfums und Kosmetikartikel bis hin zu EDV-Geräten und Einrichtungsartikel bezogen. Dabei habe sie teilweise Kassenpersonal dazu gebracht, den Preis in Tranchen von Fr. 80.-- zu stückeln, um ohne Verwendung des ihr unbekannten Codes bezahlen zu können. Weiter sei die Beschwerdeführerin zwischen Dezember 2017 bis und mit April 2018 von der Sozialhilfe V.________ unterstützt worden. Sie habe in dieser Zeit Einnahmen aus Internetverkäufen in Höhe von Fr. 15'975.70 erwirtschaftet, die sie den Sozialbehörden wider besseres Wissen verschwiegen habe. Hinzu kommen eine Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung (die Beschwerdeführerin habe gemäss unbestrittenen vorinstanzlichen Ausführungen versucht, einen Bekannten mittels Fälschung eines Vaterschaftstests zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an ihren Sohn zu bewegen) sowie unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten. Ihr Vorgehen - insbesondere die grosse Anzahl Geschädigter und die lange Dauer der Delinquenz - zeugen von einer beträchtlichen kriminellen Energie und einer ausgesprochenen Geringschätzung fremder Vermögensinteressen sowie der hiesigen Rechtsordnung. Mithin resultierte denn auch eine unbedingte Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen. Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 145 E. 2.1; je mit Hinweisen) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (Urteil 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 3.2.1). Dass die von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten in der Regel "nicht einmal die Anordnung von Untersuchungshaft" rechtfertigten, ist demgegenüber eine unsubstanziierte Pauschalisierung. Hinzu kommt, dass die Gefahr für gleich gelagerte Straftaten gemäss psychiatrischem Gutachten erheblich ist. Alles in allem besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Landesverweisung.
1.5.3. Die Vorinstanz setzt sich sodann mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz auseinander. Dabei erwägt sie richtig, dass diese die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht aufzuwiegen vermögen.
Die Interessen der Beschwerdeführerin ergeben sich im Wesentlichen aus ihrer hiesigen Geburt und dem langjährigen Aufenthalt. Sie ist zwar in sprachlicher Hinsicht integriert, hat nach der Schule jedoch keine Ausbildung absolviert, arbeitet nicht und nimmt nicht am gesellschaftlichen Leben teil. Entsprechend bezeichnet die Vorinstanz ihre wirtschaftliche Integration zu Recht als perspektivlos und gescheitert. Offenbleiben kann, ob dies auf ihre Diagnosen zurückzuführen ist. Zu Recht bemisst die Vorinstanz ihre privaten Interessen anhand ihrer persönlichen Lage im Urteilszeitpunkt, unabhängig von der Entstehung der Situation (vgl. Urteile 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 3.3.1; 6B_369/2021 vom 5. Mai 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine berufliche Existenz aufbauen konnte, die sie im Falle einer Landesverweisung verlöre. Weiter verfügt sie über gewisse Verbindungen zur Türkei. Zum einen ist sie der türkischen Sprache mächtig. Wenn sie nun in der Beschwerde geltend macht, sie verfüge lediglich über gebrochene Kenntnisse, setzt sie sich zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung in Widerspruch, ohne Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzutreten. Sie kennt das Land zudem aus den Ferien und aufgrund eines mehrmonatigen Aufenthalts mit ihrem ersten Ehemann. Sie verfügt dort über zwei Tanten, die ihr bei der Angewöhnung behilflich sein könnten. Unerheblich ist, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fälschlicherweise von einer "Reintegration" spricht. Weiter ist es einsichtig, dass der Beschwerdeführerin die berufliche Integration angesichts ihrer Gesundheit (vgl. dazu unten) sowie der fehlenden Ausbildung und Arbeitserfahrung in der Türkei schwer fallen dürfte. Jedoch erscheinen ihre diesbezüglichen Aussichten aus denselben Gründen auch in der Schweiz nicht vielversprechender. Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass echte Noven im Verfahren vor dem Bundesgericht unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dabei handelt es sich um Tatsachen oder Beweismittel, die sich erst zugetragen haben oder entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; Urteil 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Nicht einzugehen ist daher auf ihre IV-Berentung.
Die Vorinstanz setzt sich weiter mit den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin auseinander. So leben sowohl ihre Eltern wie auch die Schwester in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin ist jedoch erwachsen und macht nicht geltend, dass sie von diesen unterstützt würde oder abhängig sei. Dass sie bis über die Volljährigkeit hinaus zuhause gewohnt habe, ändert daran nichts. Die Beziehung fällt demnach nicht unter den Schutzgehalt von Art. 8 EMRK und liesse sich im Übrigen über moderne Kommunikationsmittel und Ferienbesuche aufrecht erhalten. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind gesund, waren im Urteilszeitpunkt vier respektive zwei Jahre alt und befinden sich somit im anpassungsfähigen Alter. Ihr Ehemann ist in der Türkei aufgewachsen und spricht ebenfalls Türkisch. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B, ist arbeitslos und wurde vom Migrationsamt bereits darauf hingewiesen, dass er, sollte er weiterhin keine existenzsichernde Arbeit finden, das Land werde verlassen müssen. Zudem war er im Zeitpunkt der Heirat über die laufenden Strafuntersuchungen im Bilde, womit er zumindest um die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung wissen musste. Der Familie erscheint es vor diesem Hintergrund möglich und zumutbar, das Familienleben in der Türkei fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin wäre damit in der Türkei auch nicht auf sich alleine gestellt. A uch in dieser Hinsicht ist keine Verletzung von Art. 8 EMRK erkennbar.
Für einen Verbleib in der Schweiz spricht des Weiteren die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin. Sie leidet an mehreren psychiatrischen Pathologien, unter anderem an einer instabilen Persönlichkeitsstörung sowie einer Alkoholabhängigkeit. Sie hat sich im Sommer 2020 freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben. Dem im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 10. Januar 2021 zufolge sei sie nicht in der Lage, ihr Leben alleine zu organisieren. Die Vorinstanz erwägt aber korrekterweise, es sei der Beschwerdeführerin möglich, eine allfällige Therapie in der Türkei fortzusetzen. Ohnehin scheint zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin überhaupt gewillt ist, effektive Therapieangebote zu nutzen. So begab sie sich zwar aus eigenem Antrieb in psychotherapeutische Behandlung, brach aber sämtliche (gemäss dem psychiatrischen Gutachten gebotenen) stationären Behandlungsversuche nach kurzer Zeit ab und setzte sich auch gegen die Anordnung einer (vollzugsbegleitenden) ambulanten Massnahme durch die erste Instanz mittels Berufung zur Wehr. Ihr Interesse an einem Verbleib aus gesundheitlichen Gründen ist vor diesem Hintergrund zu relativieren. Ferner besteht für den Fall der Landesverweisung vorliegend auch nicht die Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Die Landesverweisung der Beschwerdeführerin ist somit auch vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK zulässig.
Die Vorinstanz berücksichtigt sodann auch die Gefahr einer politischen Verfolgung der Beschwerdeführerin in der Türkei und verneint diese. Ihre Ausführungen sind nicht zu beanstanden und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch diesbezüglich ist keine Verletzung von Art. 3 EMRK auszumachen.
1.5.4. Im Lichte obiger Ausführungen überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung diejenigen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz. Die vorinstanzliche Anordnung einer Landesverweisung für die gesetzliche Mindestdauer von 5 Jahren erweist sich als rechtskonform.
Soweit die Beschwerdeführerin ihren Subeventualantrag auf Rückweisung zur neuen Kostenverteilung mit dem Absehen von der Landesverweisung begründet, ist darauf mithin nicht einzugehen.
1.6.
1.6.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann eventualiter gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. Sie macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid, besagte Ausschreibung anzuordnen, nicht hinreichend begründet. Zudem habe sie die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht darauf hingewiesen, dass sie im Gegensatz zur ersten Instanz eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS in Betracht ziehe. Sie habe damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
1.6.2. Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht, kommt die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, wonach die betroffene Person auf eine im Rechtsmittelverfahren drohende Verschlechterung hinzuweisen ist, auch im Strafrecht zur Anwendung, wenn zum Beispiel eine reformatio in peius ausnahmsweise zulässig ist. Die von der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung entwickelte Hinweispflicht ist direkter Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (zum Ganzen: BGE 146 IV 172 E. 3.4.2 mit diversen Hinweisen).
1.6.3. Vorliegend entschied erstmals das Berufungsgericht über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. Mit dem angefochtenen Entscheid ging für die Beschwerdeführerin eine - zulässige (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3) - Verschlechterung einher. Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin, wie von ihr zu Recht gerügt, vor ihrem Entscheid folglich explizit darauf hinweisen müssen, dass sie auch über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS befinden wird. Weder im Protokoll der Berufungsverhandlung noch in den vorinstanzlichen Akten sind dafür jedoch Anhaltspunkte ersichtlich. Da die Vorinstanz dies nicht tat, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerde ist bezüglich der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS infolge Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gutzuheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz einzugehen.
2.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Kanton Aargau sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dieser hat aber der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang ihres Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ), welche praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter auszurichten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird insoweit gegenstandslos.
Da es sich um einen Entscheid handelt, der die Beurteilung in der Sache nicht präjudiziert, und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV), kann auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden (vgl. Urteil 6B_561/2022 vom 24. April 2023 E. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 900.-- auferlegt.
4.
Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Franz Hollinger, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2023
Im Namen der I. Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt