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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_975/2021  
 
 
Urteil vom 7. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erben des A.A.________ sel., verstorben am xx.xx.2021, 
nämlich: 
 
1. B.A.________, 
2. C.A.________, 
3. D.A.________, 
4. E.A.________, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. August 2021 (SST.2021.74). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.A.________ am 24. Oktober 2019 zweitinstanzlich der wiederholten Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; aAuG) schuldig. Ferner widerrief es den bedingten Vollzug von zwei früheren Geldstrafen aus den Jahren 2015 und 2016. Das Obergericht bestrafte A.A.________ unter Einbezug dieser Geldstrafen mit einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 100.--.  
A.A.________ gelangte an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2019 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 4. März 2021 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1409/2019). 
 
A.b. Mit Urteil vom 4. August 2021 sprach das Obergericht des Kantons Aargau A.A.________ von Schuld und Strafe frei. Es nahm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse und richtete A.A.________ für das erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'500.-- aus.  
 
B.  
A.A.________ führte gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, Ziffer 3 (Parteientschädigung) des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2021 sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur Einreichung der Kostennote und zum Entscheid über die Parteikosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
A.A.________ ist am xx.xx.2021 verstorben. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BZP (SR 273) vorläufig sistiert. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 teilte der Rechtsvertreter von A.A.________ zunächst mit, dessen Sohn D.A.________ kümmere sich um sämtliche Angelegenheiten seines verstorbenen Vaters, und reichte eine neue Vollmacht ein. Er beantrage den Fortgang des Verfahrens. Am 5. August 2022 erklärten sodann sämtliche gesetzlichen Erben von A.A.________, in den hängigen Prozess eintreten zu wollen. 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht des Kantons Aargau lässt sich vernehmen. Die Erben von A.A.________ verzichten auf eine Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).  
Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht wurde (Urteile 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1; 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 2; je mit Hinweisen). 
Die Erben sind im Strafpunkt zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht legitimiert. Im Zivilpunkt haben sie jedoch grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens (Urteil 6B_211/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht die verurteilte, sondern die freigesprochene Person während des (zweiten) bundesgerichtlichen Verfahrens verstorben. Mit ihrer Beschwerde in Strafsachen wandte sich diese einzig noch gegen die Höhe der ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Prozessentschädigung. Streitgegenstand ist hier folglich nicht, ob der beschuldigten Person, die freigesprochen wurde, überhaupt eine Entschädigung auszurichten ist (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; wobei die Ausrichtung einer Entschädigung vom Entscheid betreffend die Verfahrenskosten abhängig ist, vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweisen), sondern lediglich noch die Höhe dieser Entschädigung. 
Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetz (Art. 560 Abs. 1 ZGB); unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen gehen die Vermögenswerte und Ansprüche ohne Weiteres auf die Erben über und die Schulden des Erblassers werden mit dessen Tod zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Die Erben werden Universalsukzessoren (Gesamtnachfolger) des Erblassers, wobei der Übergang so erfolgt, wie die Rechte und Pflichten beim Erblasser vorbestanden. Die übergehenden Rechtspositionen erfahren durch die Universalsukzession grundsätzlich keine Veränderung (BGE 147 V 417 E. 7.2.1 mit Hinweis). Alle Aktiven und Verbindlichkeiten, aber auch die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person gehen dabei uno actu auf die Erbengemeinschaft über (Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB; BGE 136 III 461 E. 4; 133 III 664 E. 2.5), soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur sind (Urteil 2C_1055/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweis auf die Verfügung 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.2 mit Hinweis). 
Da hier die Erbengemeinschaft (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) durch die angeblich von der Vorinstanz zu tief festgesetzte Prozessentschädigung direkt betroffen ist (vgl. NIKLAUS SCHMID, Die Strafrechtsbeschwerde nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht, ZStrR 124/2006 S. 185), ist sie grundsätzlich zur Weiterführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens legitimiert. 
 
1.2. In ihrer Stellungnahme beantragt die Vorinstanz unter anderem, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin lediglich ein kassatorisches Rechtsbegehren gestellt habe, obschon sie die als angemessen erachtete Entschädigung hätte beziffern können (Vernehmlassung, act. 15).  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Der Beschwerdeführer darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E. 1.1; 6B_210/2021 vom 24. März 2022 E. 1; je mit Hinweisen). 
Auch wenn die Beschwerdeführerin keinen Antrag in der Sache stellt und lediglich die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragt, ist auf ihre Beschwerde einzutreten. Denn der Beschwerdegründung samt Beilagen lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Erhöhung der ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Prozessentschädigung beabsichtigt. In materieller Hinsicht wendet sie sich zum einen gegen den von der Vorinstanz für das Verfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht als angemessen erachteten Aufwand von 4.85 Stunden und macht geltend, dieser sei fast Doppelt so hoch ausgefallen, nämlich 8.91 Stunden. Zum anderen legt die Beschwerdeführerin dar, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, die vorliegende Strafsache entspreche einem einfachen Straffall ohne rechtliche Probleme und lege den Stundenansatz deshalb lediglich auf Fr. 220.-- fest. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung von Art. 429 Abs. 2 StPO und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht habe die Vorinstanz ergänzende Beweiserhebungen vorgenommen und insofern ein Beweisverfahren eröffnet, welches sie vor der Ausfällung des Urteils auch wieder hätte schliessen müssen. Die Vorinstanz habe ein Urteil gefällt, ohne vorgängig zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern oder sie, die Beschwerdeführerin, anzuhören. Wegen des noch offenen Beweisverfahrens hätte sie auch nicht damit rechnen müssen, dass das Verfahren einfach beendet werde. Zudem habe die Vorinstanz selber sogar eine neue Berufungsverhandlung mit der Befragung einer Zeugin in Aussicht gestellt.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sei dem Beschuldigten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten und den sich in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen sei diese für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, ausgehend von einem angemessenen Aufwand von 35 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich pauschalisierter Auslagen von 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, auf gerundet Fr. 8'500.-- festzusetzen (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2bis sowie § 13 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif] vom 10. November 1987 [AnwT/AG; SAR 291.150]). Dabei sei hinsichtlich des angemessenen Aufwands des früheren Verteidigers des Beschuldigten auf die im ersten Berufungsverfahren eingereichten Kostennoten abzustellen (18.65 Stunden im erstinstanzlichen Verfahren, 11.5 Stunden im zweitinstanzlichen Verfahren). Hinzu komme der Aufwand des neuen Verteidigers im Verfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht, welcher mangels Einreichung einer Kostennote, auf 4.85 Stunden festzusetzen sei (Urteil S. 4 E. 2).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.4; mit Hinweisen). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_380/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.4.1; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.4; je mit Hinweis).  
 
2.3.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Unter die Aufwendungen nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fallen die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; 142 IV 237 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_691/20 21 vom 5. April 2022 E. 3.1.1; 6B_ 997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Die Rügen erweisen sich als begründet. Der angefochtene Entscheid verstösst gegen Bundesrecht. Die Vorinstanz durfte die der Beschwerdeführerin nach Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zustehende Entschädigung nicht einfach festsetzen, ohne diese zuvor anzuhören bzw. aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Aus dem Umstand, dass sie der Beschwerdeführerin nach Einholung der Amtsberichte mit Verfügung vom 18. Mai 2021 Frist zur abschliessenden Stellungnahme ansetzte (vorinstanzliche Akten, act. 059 f.), musste die Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, dass die Vorinstanz die Sache entgegen ihrer Einschätzung vom 26. April 2021 ohne persönliche Einvernahme der Inspektorin des Migrationsamts als spruchreif erachtet. In ihrer Verfügung vom 26. April 2021 hatte die Vorinstanz noch angekündigt, es werde vorbehalten, die Inspektorin im Rahmen einer ergänzenden Berufungsverhandlung als Zeugin einzuvernehmen (vorinstanzliche Akten, act. 044). Die Strafbehörde ist zwar nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs - wie im vorliegenden Fall - zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1).  
Da das Urteil bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, muss auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen werden. Das Bundesgericht fällt vorliegend sodann keinen reformatorischen Entscheid, denn es auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 45 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini