Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_41/2024
Urteil vom 7. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Stadtrat U.________.
Gegenstand
Erlassgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 25. Juni 2024 (WBE.2024.173).
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________. Mit Entscheid vom 8. September 2021 setzte das Familiengericht Zofingen die Mandatsentschädigung für eine Kindesschutzmassnahme auf Fr. 1'500.-- fest. Die Stadt U.________ forderte in der Folge diese von ihr vorschussweise geleisteten Kosten von den Eltern im Betrag von je Fr. 750.-- zurück.
B.
Darauf reichte A.________ am 3. August 2022 für sich und seine damalige Ehefrau bei der Stadt U.________ ein Erlassgesuch ein, welches mit Entscheid vom 21. August 2023 abgewiesen wurde.
Das hiergegen von A.________ für sich und B.________ ergriffene Rechtsmittel wurde vom Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. März 2024 abgewiesen.
Mit Urteil vom 25. Juni 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf die hiergegen von A.________ für sich und B.________ eingereichte Beschwerde sowie auf das Ausstandsgesuch nicht ein; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.
C.
Mit Beschwerde vom 3. September 2024 wendet sich A.________ für B.________ mit einer als Rekurs bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht, wobei er (wie üblich) zusätzlich auch den mit Ausrufen wie "nein", "doch", "nicht verspätet", "überspitzter Formalismus", "hätten Eingabe aufmachen können" u.ä.m. gespickten angefochtenen Entscheid als Beschwerdeteil einreicht. Die sodann am 9. September 2024 in eigenem Namen eingereichte Beschwerde bildet Gegenstand des parallelen Verfahrens 5D_42/2024. Am 24. September 2024 reichte A.________ in beiden Verfahren ein Gesuch um aufschiebende Wirkung nach. Ferner wurde unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Erwägungen:
1.
Das Gesuch um Fristverlängerung bis 25. Oktober 2024 ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). Daran ändert die Aussage, ein IV-Fall zu sein, nichts.
2.
Auf das Begehren um Zuspruch einer Genugtuung von Fr. 100'000.-- ist von vornherein nicht einzutreten, weil neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG) und dieses Thema ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes steht.
3.
Die Beschwerde ist offenkundig von A.________ verfasst; dies ergibt sich aus seiner (aufgrund von über 200 beim Bundesgericht eingereichten Beschwerden) bekannten Handschrift, wird von ihm aber letztlich auch so deklariert. Allerdings ist vor Bundesgericht im Zivilbereich - wozu auch Beschwerden im Bereich des SchKG gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG und (wie vorliegend) solche im Bereich des öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit Zivilrecht nach Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG gehören (BGE 134 III 520) - die Vertretung gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind. Allerdings scheint die Beschwerde ebenfalls von B.________ unterzeichnet zu sein, denn nebst dem unleserlichen, aber bekannten Unterschriftszeichen von A.________ findet sich noch ein weiteres unleserliches Unterschriftszeichen. Weiterungen, insbesondere eine Rückweisung zur Verbesserung eines allfälligen Mangels ( Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG ), erübrigen sich aber insofern, als auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
4.
Über die Frage des Kostenerlasses wurde in einem eigenen Verfahren entschieden; es geht mithin nicht um die Anfechtung einer das Schicksal der ursprünglichen Hauptsache (Kindesschutz) teilenden Kostenfrage (vgl. Urteile 5A_372/2024 vom 1. Juli 2024 E. 2; 5D_38/2024 vom 19. September 2024 E. 1). Der Streitwert beträgt deshalb vorliegend Fr. 750.-- und der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht erreicht. Entsprechend steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG).
Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Die Beschwerdeführerin müsste mithin darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte durch das Abweisen ihres Erlassgesuches verletzt sind. Ohnehin wäre dies im Ergebnis auch bei einer Beschwerde nicht anders, weil vorliegend für den Kostenerlass nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht zur Anwendung gelangt und das Bundesgericht dessen Verletzung nur im Rahmen von Verfassungsrügen prüfen kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass dieses willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1).
5.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden nur drei Bundesrichter anerkannt und alle anderen abgelehnt. Dabei bleibt angesichts der chaotischen Struktur der Beschwerde unklar, ob sich die Begründung, bisherige Entscheide seien immer negativ ausgefallen bzw. Erlassgesuche würden immer abgewiesen, auf das Ausstandsgesuch auf bundesgerichtlicher Ebene bezieht oder Kritik am verwaltungsgerichtlichen Entscheid betreffend die auch dort gestellten Ausstandsbegehren sein soll. So oder anders kann ein Ausstandsbegehren nicht institutionell erhoben werden, sondern wären substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a; Urteile 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 3; 6B_821/2022 vom 29. August 2022 E. 4); sodann ist ein Richter nicht allein deshalb befangen, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2; 143 IV 69 E. 3.1).
Soweit sich die erwähnte Begründung auf die Ausstandsbegehren gegenüber diversen Verwaltungsrichtern im vorinstanzlichen Verfahren beziehen sollte, würde es sich um eine blosse Wiederholung der kantonalen Vorbringen handeln und erfolgt keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid betreffend den Ausstand, weshalb die Ausführungen, soweit überhaupt von einer Verfassungsrüge ausgegangen werden kann, gänzlich unsubstanziiert bleiben.
6.
Für sein Nichteintreten auf die Beschwerde hat das Verwaltungsgericht betreffend B.________ zwei Gründe angeführt.
6.1. Zum einen hat es erwogen, vor dem Verwaltungsgericht könne eine Partei gemäss § 14 Abs. 3 VRPG/AG nur durch einen Anwalt im Sinn des Anwaltsgesetzes vertreten werden; dies treffe für A.________ nicht zu, denn weder verfüge dieser über ein Anwaltspatent noch sei er im kantonalen Anwaltsregister eingetragen.
Diesbezüglich wird in der Beschwerde ausgeführt, es seien alle Examensunterlagen zu edieren, das Anwaltsexamen sei viel zu streng (gewesen) und in verschiedenen Fällen müsse man bei nicht gewerbsmässiger Vertretung auch Nichtanwälte als Vertreter zulassen; damit sind keine Verfassungsrügen substanziiert.
6.2. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht erwogen, der vorinstanzliche Entscheid sei am 28. März 2024 zugestellt worden; aufgrund der Osterferien habe die 30-tägige Beschwerdefrist allerdings erst am 8. April 2024 zu laufen begonnen (§ 28 Abs. 1 VRPG/AG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO ) und folglich am 7. Mai 2024 geendet. Die am 7. Mai 2024 eingereichte verschlüsselte IncaMail-Nachricht sei nicht an die publizierte Adresse und somit an kein Behördenportal mit Zustellfunktion gemäss § 4b Abs. 1 ÜmV/AG (Übermittlungsverordnung, SAR 271.215) versandt worden, so dass auch keine Empfangsquittung generiert worden sei, und sie habe sich im Übrigen auch nicht öffnen lassen. Die handschriftlich unterzeichnete Beschwerde in Papierform sei erst am 8. Mai 2024 und damit verspätet der Post übergeben worden.
Mit der blossen Aussage, das Öffnen einer E-Mail liege nicht im Machtbereich von A.________ und ein Versehen bei der Adresse könne ebenfalls nicht diesem angelastet werden sowie der pauschalen Behauptung, die Beschwerdefrist sei ganz eindeutig eingehalten, sind keine Verfassungsrügen substanziiert.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine substanziierten Verfassungsrügen vorgetragen werden und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
8.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
9.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Stadtrat U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli