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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_42/2024  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Stadtrat U.________. 
 
Gegenstand 
Erlassgesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 25. Juni 2024 (WBE.2024.173). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________. Mit Entscheid vom 8. September 2021 setzte das Familiengericht Zofingen die Mandatsentschädigung für eine Kindesschutzmassnahme auf Fr. 1'500.-- fest. Die Stadt U.________ forderte in der Folge diese von ihr vorschussweise geleisteten Kosten von den Eltern im Betrag von je Fr. 750.-- zurück. 
 
B.  
Darauf reichte A.________ am 3. August 2022 für sich und seine damalige Ehefrau bei der Stadt U.________ ein Erlassgesuch ein, welches mit Entscheid vom 21. August 2023 abgewiesen wurde. 
Das hiergegen von A.________ für sich und B.________ ergriffene Rechtsmittel wurde vom Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. März 2024 abgewiesen. 
Mit Urteil vom 25. Juni 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf die hiergegen von A.________ für sich und B.________ eingereichte Beschwerde sowie auf das Ausstandsgesuch nicht ein; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 9. September 2024 wendet sich A.________ mit einer als Rekurs bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht, wobei er (wie üblich) zusätzlich auch den mit Ausrufen wie "nein", "doch", "nicht verspätet", "überspitzter Formalismus", "hätten Eingabe aufmachen können" u.ä.m. gespickten angefochtenen Entscheid als Beschwerdeteil einreicht. Die bereits am 3. September 2024 für B.________ eingereichte Beschwerde bildet Gegenstand des parallelen Verfahrens 5D_41/2024. Am 24. September 2024 reichte A.________ in beiden Verfahren ein Gesuch um aufschiebende Wirkung nach. Ferner wurde unentgeltliche Rechtspflege verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Gesuch um Fristverlängerung bis 25. Oktober 2024 ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Auf das Begehren um Zuspruch einer Genugtuung von Fr. 100'000.-- ist von vornherein nicht einzutreten, weil neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG) und dieses Thema ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes steht. 
 
3.  
Über die Frage des Kostenerlasses wurde in einem eigenen Verfahren entschieden; es geht mithin nicht um die Anfechtung einer das Schicksal der ursprünglichen Hauptsache (Kindesschutz) teilenden Kostenfrage (vgl. Urteile 5A_372/2024 vom 1. Juli 2024 E. 2; 5D_38/2024 vom 19. September 2024 E. 1). Der Streitwert beträgt deshalb vorliegend Fr. 750.-- und der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht erreicht. Entsprechend steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). 
Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Der Beschwerdeführer müsste mithin darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte durch das Abweisen seines Erlassgesuches verletzt sind. Ohnehin wäre dies im Ergebnis auch bei einer Beschwerde nicht anders, weil vorliegend für den Kostenerlass nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht zur Anwendung gelangt und das Bundesgericht dessen Verletzung nur im Rahmen von Verfassungsrügen prüfen kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass dieses willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1). 
 
4.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden nur drei Bundesrichter anerkannt und alle anderen abgelehnt. Dabei bleibt angesichts der chaotischen Struktur der Beschwerde unklar, ob sich die Begründung des Beschwerdeführers, er werde immer älter und es bestehe keine Spur von Neutralität mehr, da immer gegen ihn entschieden werde, sich auf das Ausstandsgesuch auf bundesgerichtlicher Ebene bezieht oder Kritik am verwaltungsgerichtlichen Entscheid betreffend die auch dort gestellten Ausstandsbegehren sein soll. So oder anders kann ein Ausstandsbegehren nicht institutionell erhoben werden, sondern wären substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a; Urteile 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 3; 6B_821/2022 vom 29. August 2022 E. 4); sodann ist ein Richter nicht allein deshalb befangen, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2; 143 IV 69 E. 3.1). 
Soweit sich die erwähnte Begründung auf die Ausstandsbegehren gegenüber diversen Verwaltungsrichtern im vorinstanzlichen Verfahren beziehen sollte, würde es sich um eine blosse Wiederholung der kantonalen Vorbringen handeln und erfolgt keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid betreffend den Ausstand, weshalb die Ausführungen, soweit überhaupt von einer Verfassungsrüge ausgegangen werden kann, gänzlich unsubstanziiert bleiben. 
 
5.  
Seinen Nichteintretensentscheid hat das Verwaltungsgericht, soweit für den Beschwerdeführer von Belang, wie folgt begründet: Der vorinstanzliche Entscheid sei am 28. März 2024 zugestellt worden; aufgrund der Osterferien habe die 30-tägige Beschwerdefrist allerdings erst am 8. April 2024 zu laufen begonnen (§ 28 Abs. 1 VRPG/AG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) und folglich am 7. Mai 2024 geendet. Die am 7. Mai 2024 eingereichte verschlüsselte IncaMail-Nachricht sei nicht an die publizierte Adresse und somit an kein Behördenportal mit Zustellfunktion gemäss § 4b Abs. 1 ÜmV/AG (Übermittlungsverordnung, SAR 271.215) versandt worden, so dass auch keine Empfangsquittung generiert worden sei, und sie habe sich im Übrigen auch nicht öffnen lassen. Die handschriftlich unterzeichnete Beschwerde in Papierform sei erst am 8. Mai 2024 und damit verspätet der Post übergeben worden. 
Mit der blossen Aussage, dies sei überspitzter Formalismus, sind keine Verfassungsrügen begründet, ebenso wenig mit der pauschalen Behauptung, die Beschwerde sei rechtzeitig eingereicht worden, und auch nicht mit dem appellatorischen Hinweis auf Überforderung und angebliche gesundheitliche Einschränkungen. 
 
6.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine substanziierten Verfassungsrügen vorgetragen werden und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
7.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
8.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Stadtrat U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli