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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1164/2023  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Huber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Juli 2023 (SB220597-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Dietikon sprach A.________ am 25. März 2022 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG schuldig und bestrafte ihn mit 43 Monaten Freiheitsstrafe. Es widerrief den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 29. März 2019 ausgefäIlten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und ordnete den Vollzug der Strafe an. Von der Anordnung einer Landesverweisung des aus dem Kosovo stammenden A.________ sah es ab. 
 
B.  
Am 10. Juli 2023 stellte das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis fest, dass der Schuldspruch des Bezirksgerichts wegen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffer 1.1) in Rechtskraft erwachsen sei. Es sprach A.________ zudem der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG (Anklageziffer 1.2) schuldig. Das Obergericht bestrafte A.________ mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu seinem Urteil vom 5. Dezember 2022. Es ordnete den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 29. März 2019 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- an. Das Obergericht verwies A.________ für sechs Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Schuldspruch sei aufzuheben und er sei wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Die ausgesprochene Strafe sei aufzuheben und er sei im Rahmen einer tat- und schuldangemessenen Zusatzstrafe mit neun Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Anordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS seien aufzuheben und es sei von der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS abzusehen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen. Ferner stellt A.________ den Antrag, es seien die Akten des Verfahrens vor Obergericht und die Akten des in retrospektiver Konkurrenz stehenden und mit Urteil des Obergerichts vom 5. Dezember 2022 entschiedenen Verfahrens beizuziehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei, womit sich der vom Beschwerdeführer gestellte verfahrensrechtliche Antrag auf Beizug der vorinstanzlichen Akten als gegenstandslos erweist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er bringt vor, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges habe bei der Fahrt in U.________ höchstens 90 km/h betragen, die Motivation für sein Überholmanöver habe nicht in einem Rennen gelegen und die Örtlichkeit des Überholmanövers sei nicht besonders gefährlich gewesen.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; zum Willkürbegriff BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe am 29. Mai 2021 in U.________ innerorts auf der B.________ Strasse nach der Verzweigung C.________-/D.________strasse Richtung V.________ kurz vor der Bahnüberführung auf der linken Spur den von ihm gefahrenen, leistungsstarken Personenwagen auf mindestens 100 km/h beschleunigt, um den auf der rechten Spur ebenfalls mit einem leistungsstarken Personenwagen fahrenden E.________ noch vor dem Engnis zu überholen. E.________ habe auf seinem Vortritt beharrt und auf mindestens 75 km/h beschleunigt, um noch vor dem Beschwerdeführer durch die Verengung der Spuren fahren zu können. Beim Einspuren habe der Beschwerdeführer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei schliesslich in die Mauer der Gegenfahrbahn geprallt. Aufgrund der konkreten Umstände (leichte Rechtskurve, Spurenabbau, Zufahrt F.________ Strasse, beidseitige Trottoirs sowie der Busspur auf der Gegenfahrbahn) habe der Beschwerdeführer den ebenfalls mit erhöhter Geschwindigkeit fahrenden E.________ nicht überholen dürfen. Es habe sich um einen Wettstreit gehandelt, wer auf der rechten Spur voraus fahren dürfe. Der Beschwerdeführer habe eine Kollision mit E.________ und die Behinderung sowie Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer riskiert.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die von der Vorinstanz festgestellte Fahrgeschwindigkeit als willkürlich. Die Vorinstanz berücksichtigte diesbezüglich die Aussagen von E.________ sowie des Beschwerdeführers und wies insbesondere auf die Aussage des Beschwerdeführers hin, der auf Vorhalt der Schleuderspur von rund 170 Metern ausgesagt habe, er schätze seine gefahrene Geschwindigkeit zwischen 110 km/h und 120 km/h ein. Die vorinstanzliche Würdigung berücksichtigte die unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben des Beschwerdeführers sowie der von E.________ geschätzten Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von 100 km/h. Indem der Beschwerdeführer sich selektiv auf einzelne seiner Aussagen beruft, in denen er eine geringere Geschwindigkeit angab, vermag er die vorinstanzliche Würdigung nicht in Frage zu stellen. Ferner erweist sich sein Vorbringen, es habe sich bei dem Überholmanöver nicht um einen Wettstreit gehandelt, wer auf der rechten Spur voraus fahren dürfe, als appellatorisch. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der gefahrenen Geschwindigkeiten überzeugend dargelegt, dass die naheliegendste und ungefährlichste Option gewesen wäre, die Geschwindigkeit zu reduzieren, in Ruhe zu blinken und auf eine ausreichende Lücke zum Einspuren zu warten, wobei im schlimmsten Fall bis zum Stillstand hätte abgebremst werden müssen. Hinsichtlich der vorgebrachten Willkürrüge plädiert der Beschwerdeführer frei wie in einem Berufungsverfahren, ohne darzutun, dass die vorinstanzlichen Erwägungen geradezu unhaltbar wären und übergeht die auf Willkür beschränkte Kognition des Bundesgerichts. Insofern ist auf seine Vorbringen nicht einzugehen. Die vorgebrachten Sachverhaltsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermögen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 82 Abs. 4 StPO, der Begründungspflicht und seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Da die tatsächliche sowie rechtliche Würdigung umstritten seien, habe die Vorinstanz nicht auf die Begründung der Erstinstanz verweisen und gleichzeitig eigene Argumente vorbringen dürfen, die mit der Begründung der Erstinstanz im Widerspruch stehen würden.  
 
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.6; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.6 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat grundsätzlich auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen und hinsichtlich gewisser Punkte in ihren Erwägungen ausgeführt, weswegen sie zu einem anderen Beweisergebnis kommt. Insbesondere weist der Beschwerdeführer darauf hin, die Vorinstanz sei hinsichtlich des Kurvenverlaufs (leichte anstatt enge Kurve), der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit (100 km/h anstatt 90 km/h) sowie dem Motiv hinter der Beschleunigung (Wettstreit anstatt unterschiedlicher Motive der Beteiligten) von der vorinstanzlichen Würdigung abgewichen. Die Vorinstanz hat damit punktuelle Korrekturen vorgenommen. Klar bleibt, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz sind. Die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG durch waghalsiges Überholen.  
 
4.2. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Was als waghalsiges Überholen gilt, ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Damit ein Überholen waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist, muss es nicht nur gewagt, sondern unsinnig sein (Urteile 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 6.2.2; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 3.2.2; je mit Hinweis).  
Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.2, nicht publ. in BGE 149 IV 50; 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.1, nicht publ. in BGE 148 IV 456; je mit Hinweisen). Wer objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Gericht kommt ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2; Urteil 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.2). 
 
4.3. Soweit der Beschwerdeführer der von ihm gerügten Verletzung von Art. 90 Abs. 3 SVG einen anderen, als den von der Vorinstanz willkürfrei und damit für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt zugrunde legt, ist auf seine Vorbringen nicht einzugehen. Die Vorinstanz geht im Wesentlichen aufgrund dem mit einer stark überhöhten Geschwindigkeit gefahrenen Überholmanöver bei Vorliegen einer Rechtskurve, dem Spurenabbau, der Zufahrt, der beidseitigen Trottoirs sowie der Busspur auf der Gegenfahrbahn von einem waghalsigen Überholmanöver aus. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist der vorinstanzlichen Würdigung, wonach das Überholmanöver geradezu unsinnig war, unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände zu folgen. Ein vernünftiges Motiv für die Fahrweise ist nicht erkennbar, zumal sich in der dargelegten Situation ein Abbremsen geradezu aufgedrängt hatte. Hinsichtlich dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verkehrsaufkommen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass bei der Einleitung eines Manövers kein Gegenverkehr erkennbar ist, hinsichtlich des geschaffenen Risikos für sich allein, nicht ausschlaggebend ist (vgl. Urteile 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.5; 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 3.4). Mit dem unter einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Kurve gefahrenen Überholmanöver hat der Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung der Strassenführung sowie den beidseitigen Trottoirs ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der objektiven sowie subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG zu Recht bejaht.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in mehrfacher Hinsicht gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich bei der Strafzumessung hinsichtlich des Überholmanövers in U.________, der Raserfahrt in W.________ sowie der Bildung der Zusatzstrafe zu der mit Urteil der Vorinstanz vom 5. Dezember 2022 ausgesprochenen Grundstrafe von rechtlich nicht massgebenden Kriterien leiten lassen und ihr Ermessen falsch gewichtet.  
 
 
5.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.2.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 377 E. 2.3.3; 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; Urteile 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.2.1; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). 
 
5.3.  
 
5.3.1. Hinsichtlich des Überholmanövers in U.________ vom 29. Mai 2021 wertete die Vorinstanz das objektive Tatverschulden aufgrund der Ortskenntnisse, der überhöhten Geschwindigkeit, der dargelegten Verkehrsführung, insbesondere des in entgegengesetzter Richtung regelmässig fahrenden Busses, der Möglichkeit von Fussgängern und Velofahrern sowie dem Verkehrsaufkommen und dem Ziel des Beschwerdeführers, vor dem von E.________ gefahrenen Fahrzeug einspuren zu können, als erheblich. Die Einsatzstrafe von 30 Monaten liegt angesichts des nach Art. 90 Abs. 3 SVG vorgesehenen Strafrahmens von einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Dass die Vorinstanz die Ortskenntnisse des Beschwerdeführers bei der Beurteilung des Verschuldens aufführte, ist entgegen seiner Kritik nicht zu beanstanden. Sofern der Beschwerdeführer seiner Kritik an der Strafzumessung dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt eigene abweichende Tatsachen zugrunde legt bzw. sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, ist darauf nicht einzugehen.  
 
5.3.2. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips wegen der Raserfahrt in W.________ vom 29. Mai 2021 um zwölf Monate. Sie ging aufgrund der massiven Überschreitung der Geschwindigkeit (200 km/h anstatt 120 km/h), die jedoch nur kurz angedauert habe und an einer übersichtlichen Stelle erfolgt sei, von einem nicht unerheblichen Verschulden aus. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das erstinstanzlich festgestellte, geringe Verkehrsaufkommen vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht in Frage zu stellen.  
 
5.3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente erwägt die Vorinstanz, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Kosovo geboren und mit seiner Familie mit jungen Jahren aufgrund des Krieges in die Schweiz geflüchtet sei, in der Schweiz seine Ausbildung absolviert habe und einer Arbeit nachgehe, ergebe sich keine Reduktion der Einsatzstrafe. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz diese Umstände zu Recht als neutral. Im Rahmen der Täterkomponente gewichtete die Vorinstanz die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und sein Handeln während laufender Probezeit und eines laufenden Strafverfahrens als stark straferhöhend. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass es der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, einschlägige Vorstrafen und die Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens bzw. nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft merklich straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.4). Die Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente, insbesondere der Vorstrafen, um zwölf Monate liegt im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Dasselbe gilt für die Reduktion der Einsatzstrafe um zehn Monate aufgrund des Nachtatverhaltens, insbesondere dem Geständnis des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz kommt auf eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten für die beiden genannten Delikte.  
 
5.3.4. Aus der Kritik des Beschwerdeführers geht hervor, wie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren seiner Auffassung nach zu gewichten gewesen wären. Dabei übersieht er, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die Erwägungen der Erstinstanz und macht geltend, die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, weswegen sie zu einer anderen Strafzumessung komme. Die Vorinstanz hat nicht ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz fällt ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz kommt, wie dargelegt, auf eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten, ohne dass sich den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass die vorinstanzliche Strafzumessung rechtsfehlerhaft wäre.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigt ferner das von ihr gefällte und in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 5. Dezember 2022, mit welchem sie den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung etc. schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft hat. Die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2022 wegen versuchter schwerer Körperverletzung wertet sie als schwerste Straftat. Die rechtskräftige Grundstrafe von 36 Monaten sei unter Berücksichtigung der hypothetisch festgelegten Einsatzstrafe von 44 Monaten für die qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln angemessen, das heisse um 30 Monate, zu erhöhen. Von der gebildeten Gesamtstrafe von 66 Monaten sei die Grundstrafe von 36 Monaten abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 30 Monaten ergebe.  
 
5.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, unabhängig von der Grundstrafe müsse die Gesamtstrafe tat- und schuldangemessen sein, was bei 66 Monaten nicht der Fall sei. Mit der Zusatzstrafe von 30 Monaten lag die Vorinstanz, wie bereits dargelegt, in dem ihr zustehenden Ermessen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die mit Urteil vom 5. Dezember 2022 ausgesprochene Strafe sei hoch ausgefallen, weswegen eine geringere Zusatzstrafe auszusprechen sei, ist nicht zu folgen. Es ist nicht eine Neubewertung der Grundstrafe von 36 Monaten vorzunehmen und die Zusatzstrafe an dieser Einschätzung auszurichten. Die mit Urteil vom 5. Dezember 2022 festgelegte Grundstrafe von 36 Monaten ist in Rechtskraft erwachsen. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen früheren Strafe, sondern betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient damit der Rechtssicherheit (BGE 142 IV 254 E. 2.4.1 f.; Urteil 6B_1138/2020 vom 2. November 2021 E. 1.2.2). Das Ermessen des die Zusatzstrafe aussprechende Gerichts beschränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, welche Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären, würde es faktisch - und nicht nur hypothetisch - in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe ausfällen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3, nicht publ. in BGE 146 IV 311; mit Hinweisen). Es erübrigt sich insofern, die Akten des in retrospektiver Konkurrenz stehenden Verfahrens, das die Vorinstanz mit Urteil vom 5. Dezember 2022 entschieden hat, beizuziehen und der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat mit der Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe von 44 auf 30 Monate in Anwendung des Asperationsprinzips eine wesentliche und insgesamt angemessene Reduktion vorgenommen. Die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen.  
 
5.5. Insgesamt nimmt die Vorinstanz eine korrekte Strafzumessung vor, ohne massgebende Kriterien ausser Acht zu lassen oder unhaltbar zu gewichten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, stellt diese nicht in Frage. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteile 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 8.2.1; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche legt der Beschwerdeführer nicht dar.  
 
5.6. Dem Beschwerdeführer kann im Übrigen nicht gefolgt werden, wenn er der Vorinstanz eine mangelnde Begründung im Rahmen der Strafzumessung vorwirft. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung sorgfältig und methodisch korrekt dargelegt, sodass die Strafzumessung ohne Weiteres im Sinne von Art. 50 StGB nachvollziehbar ist.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 343 StPO sowie des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer nur sehr wenige und sehr zufällig anmutende Fragen gestellt, wobei keine Systematik erkennbar gewesen sei. Die korrekte Beweiswürdigung, welche mit einem persönlichen Eindruck gewährleistet werden soll, sei auch im Rechtsmittelverfahren sicherzustellen.  
 
6.2. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO, nebst den Vorgaben nach Art. 389 Abs. 2 StPO, zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 7B_458/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.2; 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
6.3. Die Vorinstanz hat vorliegend ein mündliches Berufungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer insbesondere zur Landesverweisung befragt (zur Durchführung des mündlichen Berufungsverfahren bei einer Landesverweisung vgl. Urteil 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2, zur Publikation vorgesehen). Das Vorbringen, die Vorinstanz habe nur sehr wenige und sehr zufällig anmutende Fragen gestellt, geht nicht über eine Beanstandung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hinaus. Die Rüge erschöpft sich in der dargelegten, pauschal gehaltenen Kritik, womit sie den erhöhten Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, geht seine Rüge fehl. Ihn trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.3; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; je mit Hinweisen). Die geltend gemachte Rechtsverletzung erweist sich als unbegründet.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 66a bis StGB geltend. Die Vorinstanz habe bei der Interessenabwägung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder falsch gewichtet und sei fälschlicherweise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ausgegangen.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.  
Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.1; 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Art. 66a bis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteile 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; je mit Hinweisen). 
 
7.2.2. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.2; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).  
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.4; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). 
Im Falle eines jungen Erwachsenen muss für die Einschätzung, ob respektive wie stark die öffentliche Sicherheit weiterhin gefährdet ist, namentlich berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlossen war (Urteile 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3; 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). 
 
7.2.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; aktuelle 6B Urteile).  
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_123 4/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). 
 
7.2.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1.d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie Urteile 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4.3; 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.3.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 7B_506/2023 vom 28. März 2024 E. 5.2.3; 6B_621/2023 vom 29. Januar 2024 E. 6.2.2).  
 
7.2.5. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der Anordnung der Landesverweisung eine Rolle (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (Urteile 7B_466/2023 vom 26. August 2024 E. 2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4; je mit Hinweisen).  
 
7.3.  
 
7.3.1. Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz, der Beschwerdeführer sei im Alter von vier Jahren in die Schweiz gekommen und habe in der Schweiz seine prägenden Jahre verbracht. Ein Grossteil seiner Familie lebe in der Schweiz und er habe eine Freundin, mit der er verlobt sei. Nebst Deutsch spreche er Albanisch. Er besitze die Niederlassungsbewilligung C und sei zuletzt als Allrounder bei der G.________ AG tätig gewesen. In persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht könne er als integriert betrachtet werden. Zu seinem Herkunftsland Kosovo habe er keinen Bezug und habe keine Verwandten oder Bekannten mehr dort. Aufgrund seiner sehr langen, lebensprägenden Anwesenheitsdauer in der Schweiz, seiner hier gelebten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen und seines nicht vorhandenen Bezuges zu seinem Herkunftsland Kosovo sei das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu bejahen.  
 
7.3.2. Hinsichtlich der Achtung des Privat- und Famlilienlebens nach Art. 8 EMRK erwägt die Vorinstanz, es stehe beim Beschwerdeführer keine Kernfamilie, d.h. eine Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, zur Diskussion. Den Beteiligten sei es zumutbar, die Beziehung zum Beschwerdeführer während der Dauer einer Fernhaltung auf telefonischem resp. elektronischem Weg aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei jung (Jahrgang 1998), gesund und arbeitsfähig. Zudem beherrsche er die albanische Landessprache. Aufgrund seiner Ausbildung und seinen bisherigen Tätigkeiten (Autobranche; Baubranche) sei davon auszugehen, dass er auch ohne Weiteres beruflich Fuss in seinem Heimatland fassen könne.  
Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung verweist die Vorinstanz auf die Freiheitsstrafe von 30 Monaten, das erheblich wiegende Verschulden und die durch die qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln geschaffene Gefahr der öffentlichen Sicherheit. Der Beschwerdeführer sei bereits einschlägig wegen Verkehrsdelikten vorbestraft und zudem wegen versuchter schwerer Körperverletzung und damit einer Katalogtat rechtskräftig verurteilt. Angesichts seiner Vorstrafen, seiner wiederholten Delinquenz, seiner Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und seines vorhandenen Hanges, sich mit Geschwindigkeitsüberschreitungen zu brüsten, sei auch künftig von einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Gefährdung der Verkehrssicherheit und damit einhergehend der körperlichen Integrität und des Lebens der anderen Verkehrsteilnehmer) auszugehen. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers. 
 
7.4.  
 
7.4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz gehe von einem unvollständigen Sachverhalt aus und sei damit in Willkür verfallen. Die von ihm erhobene Kritik nimmt auf Umstände Bezug, die die Vorinstanz bei der Prüfung der Landesverweisung als nicht erheblich erachtet oder anders gewichtet hat. So bringt der Beschwerdeführer beispielsweise vor, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass er nicht Albanisch schreiben und nur teilweise Albanisch lesen könne. Dies geht mit der vorinstanzlichen Erwägung, der Beschwerdeführer spreche albanisch, indes einher. Die vom Beschwerdeführer unter dem Titel der Willkür erhobene Kritik geht nicht über eine Beanstandung der von der Vorinstanz vorgenommenen Würdigung der ihrer Ansicht nach für die Landesverweisung relevanten Tatsachen hinaus, weswegen darauf im Rahmen der von ihm geltend gemachten Verletzung von Art. 66a bis StGB und nicht unter dem Titel der Willkür einzugehen ist.  
 
7.4.2. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Würdigung der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Qualität der Beziehung zu seiner Verlobten, ihren spanischen Wurzeln und ihrem Lebensmittelpunkt in der Schweiz auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass seine Verlobte nicht Teil der Kernfamilie im Sinne der dargelegten Rechtsprechung sei. Im Übrigen ist auch keine eheähnliche Verbindung auszumachen. Weder wohnt der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten in einem gemeinsamen Haushalt, noch legt er dar, dass sich das Paar in finanzieller Hinsicht gegenseitig unterstützt. Insofern konnte die Vorinstanz davon absehen, sich mit dem Herkunftsland und dem Lebensmittelpunkt der Verlobten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Beziehung zu seinen Eltern ist der Vorinstanz zu folgen, dass es sich bei den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) des erwachsenen Beschwerdeführers nicht um seine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK handelt. Hinsichtlich des von ihm pauschal vorgebrachten besonderen finanziellen und persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses seiner Eltern vermag er die erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu begründen.  
Ferner weist der Beschwerdeführer auf die Geschichte seiner Familie in X.________, seinem Herkunftsort im Kosovo, hin. Diesbezüglich hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen sei, an seinen Herkunftsort zurückzugehen, sondern sich auch in anderen Regionen des Kosovo niederlassen oder sich um einen Aufenthaltstitel in einem anderen Land bemühen könne. Da es im Herkunftsort keinen sozialen Empfangsraum gibt, konnte die Vorinstanz davon absehen, sich eingehend mit der Familiengeschichte im Herkunftsort auseinanderzusetzen. Hinsichtlich der Vorbringen betreffend der politischen Situation im Kosovo hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die angespannte Situation zwischen Kosovo und Serbien nicht grundsätzlich dazu führe, von einer Landesverweisung abzusehen. Worin im vorliegenden Fall konkrete Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB liegen könnten, führt der Beschwerdeführer nicht aus (vgl. 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 zu Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB). Es erübrigt sich, auf die pauschale Kritik an den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend Vollzugshindernisse einzugehen. 
Hinsichtlich der beruflichen Perspektiven bringt der Beschwerdeführer vor, er könne seinem erlernten Beruf des Spleissers im Kosovo nicht nachkommen, da es im Kosovo kaum Glasfasernetze gebe. Nach den Feststellungen der Vorinstanz arbeitet der Beschwerdeführer auch in der Schweiz nicht mehr auf diesem Beruf, womit sich sein Vorbringen relativiert. Im Übrigen vermag ein allenfalls günstigeres (wirtschaftliches) Fortkommen in der Schweiz einen Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen (vgl. Urteile 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.5.2; 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.5.5; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den im Hinblick auf die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib von der Vorinstanz berücksichtigten Aspekten auseinander und zeigt auf, dass diese seiner Ansicht nach von der Vorinstanz nicht hinreichend stark gewichtet worden sind. Es ist indes unbestritten, dass hinsichtlich der privaten Interessen aufgrund der langen Anwesenheit und dem fehlenden sozialen Empfangsraum im Herkunftsland erhebliche private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz bestehen. Als unverheirateter, kinderloser und junger Mann ohne jegliche relevanten gesundheitlichen Einschränkungen befindet sich der Beschwerdeführer jedoch in einer Lebensphase, die mit einer hohen Anpassungsfähigkeit einhergeht (vgl. Urteil 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6). Insgesamt ist die vorinstanzliche Gewichtung der privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. 
 
7.4.3. Massgebend ist im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Dabei fallen die verschuldensmässige Schwere der mehrfachen Tatbegehung sowie die Vorstrafen ins Gewicht. Ausschlaggebend ist, dass bereits der Versuch einer schweren Körperverletzung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Trotz Begehung einer Katalogtat wurde aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers von einer Landesverweisung abgesehen. Dass die Vorstrafe noch nicht erstinstanzlich abgeurteilt gewesen sei, als der Beschwerdeführer die vorliegenden schweren Verkehrsregelverletzungen beging, vermag die negative Legalprognose nicht zu entschärfen. Angesichts der für die vorliegend beurteilten Delikte ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten bedarf es nach der "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteile 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.5; je mit Hinweisen). Solche liegen vorliegend nicht vor. Schliesslich ist der von ihm vorgebrachten Relativierung der Vorstrafen nicht zu folgen. Angesichts der mehrfach begangenen, schweren Straftaten ist entgegen seinen Vorbringen nicht von einer "Einmaligkeit der Vorfälle" auszugehen, die zu einer günstigen Legalprognose führen könne. Die vorinstanzliche Gewichtung des öffentlichen Interesses an einem Landesverweis ist nicht zu beanstanden.  
 
7.5. Zusammenfassend stehen dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers seine zwar erheblichen, aber doch geringeren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB sind erfüllt.  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Dauer der Landesverweisung von sechs Jahren sei unverhältnismässig.  
 
8.2. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK), wobei dem Sachgericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. Urteile 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1; 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht oder Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es in die Beurteilung hätte einbeziehen müssen oder wenn sich der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1; je mit Hinweisen).  
 
8.3. Die Vorinstanz stellte bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung auf die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ab und erwog, bei der vorliegenden Freiheitsstrafe von 30 Monaten sei die Dauer der Landesverweisung auf sechs Jahre festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände beruhen im Wesentlichen darauf, dass die Vorinstanz die Zusatzstrafe zu hoch festgelegt habe, was wie dargelegt zu verneinen ist. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Strafe solle in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Strafe stehen. Hinsichtlich der für die SVG-Delikte ausgesprochenen Strafen und der Dauer der Landesverweisung von sechs Jahren ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens bzw. der Dauer von drei bis 15 Jahren für die fakultative Landesverweisung kein Missverhältnis zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu erkennen (ausführlich zum Verhältnis zwischen der Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung und Freiheitsstrafe vgl. Urteil 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz von anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abgewichen oder sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die ausgesprochene Dauer von sechs Jahren erweist sich als bundesrechtskonform.  
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Er macht geltend, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie ihm einerseits empfehle, sich um einen Aufenthaltstitel in einem anderen Land zu bemühen und ihm gleichzeitig die Möglichkeit nehme, sich in einem anderen Schengener Mitgliedstaat niederzulassen. In kaum einem anderen Schengener Mitgliedstaat würden Verkehrsregelverletzungen mit der gleichen Härte bestraft, wie in der Schweiz und mit der SIS-Ausschreibung werde ihm verunmöglicht, im grenznahen Ausland seinem angestammten Beruf nachzugehen. Schliesslich verweist er auf die in Deutschland in Kraft getretene Nachfolgeregelung der sog. Westbalkanregelung, insbesondere § 26 Abs. 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern vom 6. Juni 2013 der Bundesrepublik Deutschland, womit u.a. Staatsbürger von Kosovo einen privilegierten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten würden und sich als Drittstaatsangehörige auf die Freizügigkeit berufen könnten.  
 
9.2. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurden in BGE 147 IV 340 und 146 IV 172 erörtert; darauf kann verwiesen werden.  
Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). 
Drittstaatsangehöriger ist gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, wer weder EU-Bürger noch Angehöriger eines Drittstaats ist, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 SIS-II-Verordnung gelten daher auch drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (vgl. Urteile 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.1; 6B_1030/2023 vom 15. November 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
9.3.  
 
9.3.1. Die Vorinstanz hat dargelegt, weswegen sie von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und sich das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht unerheblich bis erheblich erweist. Wie seine Taten in anderen Mitgliedsländern beurteilt werden könnten, ist nach den dargelegten Voraussetzungen nicht erheblich. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er könne sich in Deutschland auf die Freizügigkeit berufen, bezieht er sich nicht auf ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit dem Kosovo, mit dem er eine der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniessen würde. Insofern ist er als Drittstaatsangehöriger i.S. von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung zu qualifizieren und untersteht der entsprechenden Regelung.  
 
9.3.2. Mit der Ausschreibung im SIS hat die Vorinstanz die von ihr festgehaltene Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich um einen Aufenthaltstitel in einem anderen Land zu bemühen, auf Staaten ausserhalb des Schengen-Raums beschränkt. In der Ausschreibung im SIS ist insofern eine Einschränkung zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erwägung erfolgte im Zusammenhang mit der Frage nach der Auseinandersetzung mit der Familiengeschichte im Herkunftsort (oben E. 7.4.2). Diesbezüglich massgebend ist, dass sich der Beschwerdeführer in anderen Regionen im Kosovo niederlassen kann. Die durch die Ausschreibung im SIS vorgenommene Einschränkung hinsichtlich allfälliger Bemühungen um einen Aufenthaltstitel in einem anderen Land erweist sich in diesem Zusammenhang nicht als ausschlaggebend. Die Ausschreibung im SIS ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.  
 
9.3.3. Die Ausschreibung im SIS erweist sich als verhältnismässig und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
10.  
Der Beschwerdeführer rügt mehrfach die Verletzung der Begründungspflicht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Wie aus obigen Erwägungen hervorgeht, hat die Vorinstanz die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte dargelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. 
 
11.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi