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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1087/2024  
 
 
Urteil vom 7. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten bisher durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl, 
vertreten neu durch Rechtsanwältin Franziska Marti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Region Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, 2500 Biel BE. 
 
Gegenstand 
Anordnung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 3. Oktober 2024 (HB.2024.18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Drohung. Ihm wird vorgeworfen, am 11. September 2024 bei der Pensionskasse B.________ angerufen und deren Mitarbeiter C.________ mit dem Tod bedroht zu haben. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 17. September 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt A.________ einstweilen bis zum 10. Dezember 2024 in Untersuchungshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. Oktober 2024 ab. 
 
C.  
Mit handschriftlichen Eingaben vom 7. und 14. Oktober 2024 und einer Eingabe durch seinen Verteidiger vom 14. Oktober 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 3. Oktober 2024 und seine sofortige Haftentlassung. Eventualiter sei er umgehend in eine Fachklinik zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass die Strafuntersuchung gegen A.________ mit Übernahmeverfügung vom 14. Oktober 2024 an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland abgetreten worden sei. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 informiert die Vorinstanz ebenfalls über die Verfahrensabtretung an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland teilt mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 mit, dass die angeordnete Untersuchungshaft im Kanton Bern weitergeführt wird und sie eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben habe. Auf Nachfrage des Bundesgerichts äussert sich die im Kanton Bern als amtliche Verteidigerin eingesetzte Rechtsanwältin Franziska Marti zur Sache. Die verschiedenen Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist er deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt.  
 
1.2. Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids ist die gegen den Beschwerdeführer erstmalig angeordnete Untersuchungshaft. Ausserhalb dieses Streitgegenstands liegt der Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung in eine psychiatrische Fachklinik. Dieser Antrag betrifft die Vollzugsmodalitäten der Untersuchungshaft, konkret die Institution, in welcher die strafprozessuale Haft vollzogen werden soll. Entsprechende Beanstandungen sind nicht im Haftprüfungsverfahren zu rügen, sondern im Rahmen der gesetzlich separat geregelten Haftvollzugsbeschwerde (Art. 235 Abs. 5 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; Urteil 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2; siehe auch DONATSCH/SUMMERS/WOHLERS, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, S. 276). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde weiter, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine zu Beginn der Untersuchungshaft erfolgte vorübergehende Unterbringung in einer Überwachungszelle sei rechtswidrig gewesen. Der Beschwerdeführer bringt diese Rüge erstmals vor Bundesgericht vor, weshalb darauf mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist.  
 
1.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde schliesslich, soweit sie sich gegen einen neueren Haftprüfungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Oktober 2024 richtet. Dieser Entscheid stellt keinen vor Bundesgericht anfechtbaren kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG dar. Insoweit ist zunächst der kantonale Instanzenzug zu beschreiten.  
 
2.  
Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege gar keine Drohung eines Tötungsdelikts vor. 
 
3.1. Präventivhaft gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO setzt die Drohung voraus, ein schweres Verbrechen auszuführen. Hinsichtlich dieser Drohung ist indessen weder vorausgesetzt, dass sie als Straftat im Sinne von Art. 180 StGB zu qualifizieren ist (Urteile 7B_252/2024 vom 18. März 2024 E. 2.2; 7B_944/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3), noch dass sie ausdrücklich geäussert wurde. Vielmehr kann sie auch konkludent erfolgen (BGE 137 IV 339 E. 2.4; Urteil 7B_965/2024 vom 30. September 2024).  
 
3.2. Die Vorinstanz hält fest, die Todesdrohung gegenüber einem Mitarbeiter der Pensionskasse B.________ ergebe sich in erster Linie aus der Rapportierung des geführten Telefonsgesprächs. Weiter habe sich der Beschwerdeführer in einer bei den Akten liegenden Notiz mit folgender Formulierung zu der Pensionskasse B.________ geäussert: "du bis Tot in max 1-ner Std! for have time Testament". Die Vorinstanz erkennt in dieser Aussage und dem rapportierten Telefongespräch die Drohung, den Mitarbeiter C.________ der Pensionskasse B.________ töten zu wollen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer stellt zwar in Frage, ob überhaupt eine genügende Anlasstat in der Form einer Drohung vorliege. Soweit er die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht ohnehin bloss in unzulässiger Weise pauschal bestreitet, wendet er sich aber inhaltlich nicht gegen das Vorliegen einer Drohung an sich, sondern dagegen, dass deren Ausführung ernsthaft und unmittelbar drohe (dazu E. 4 hiernach). Damit bleibt es bei der Beurteilung der Vorinstanz, dass eine Drohung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO vorliegt.  
 
4.  
 
4.1. Für die Anordnung von Präventivhaft gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO reichen die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, nicht aus, um strafprozessuale Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_965/2024 vom 30. September 2024 E. 5.1).  
Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e). Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteile 7B_965/2024 vom 30. September 2024 E. 5.1; 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.2). 
 
4.2.  
 
4.2.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den insoweit gleichlautenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer psychisch schwer krank sein könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ergibt sich das einerseits bereits aus seinen handschriftlichen Eingaben und Schriftstücken, in denen von Raumschiffen, Parallelwelten und Atombomben die Rede ist. Andererseits ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Medikamente zur Behandlung von Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis benötigt und einnimmt. Er gibt auch vor Bundesgericht an, er leide an einer Schizophrenie.  
 
4.2.2. Hinsichtlich der Prognose des ernsthaft und unmittelbar drohenden schweren Verbrechens hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer nebst der Todesdrohung gegenüber dem Mitarbeiter der Pensionskasse B.________ auch in Haft Gewaltfantasien geäussert habe, was vor Bundesgericht nicht bestritten wird. Auch wenn sich seine wahnhaften Zustände durch die Erhöhung der Medikamente während seiner Inhaftierung vermindert hätten, sei aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner derzeitigen Verfassung unberechenbar sei. Zu beachten sei gemäss der Vorinstanz weiter, dass es beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht bei blossen Gewaltfantasien geblieben sei, sondern er bereits einmal wegen Mordes rechtskräftig verurteilt wurde. Mit Blick auf die Schwere der angedrohten Gewalttaten und der ohne psychiatrische Begutachtung schwierigen Risikoeinschätzung sei die Ausführungsgefahr deshalb zu bejahen.  
 
4.2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt ist nicht stichhaltig. Es ist zwar zutreffend, dass der Gefängnisarzt in seinem Schreiben zuhanden der verfahrensleitenden Staatsanwältin vom 27. September 2024 ausführt, aufgrund der verschriebenen zusätzlichen Medikamente habe sich der anfangs psychotische Zustand des Beschwerdeführers verbessert und bestünden aus seiner Sicht keine Hinweise mehr auf eine akute Fremdgefährdung. Es gilt allerdings auch festzuhalten, dass der Gefängnisarzt gleichzeitig festhält, ein geordnetes Gespräch scheine erst ab der kommenden Woche möglich zu sein. Von einem medikamentös stabil eingestellten Krankheitsbild kann daher nicht ausgegangen werden, zumal der Gefängnisarzt gemäss der sich bei den Akten befindlichen Telefonnotiz am 26. September 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft noch von ausgeprägten Symptomen einer Schizophrenie berichtete. Darüber hinaus besteht zum aktuell sehr frühen Verfahrenszeitpunkt ohnehin noch keine Klarheit darüber, ob und welches psychiatrische Störungsbild beim Beschwerdeführer derzeit tatsächlich vorliegt. Aus der Vergangenheit und den aktuellen Akten bestehen insoweit zwar konkrete Indizien, die auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis hindeuten. Soweit aus den Akten ersichtlich, liegen die psychiatrischen Diagnosen indessen mehrere Jahre zurück. Daraus lassen sich deshalb keine verlässlichen Rückschlüsse hinsichtlich der aktuellen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ziehen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund seines derzeit noch unklaren Störungsbilds, der noch nicht stabil etablierten medikamentösen Behandlung und der in Haft geäusserten Gewaltphantasien als unberechenbar erachtet. Da es sich bei der angedrohten Gewalttat zudem um ein Tötungsdelikt handelt und der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankung in der Vergangenheit bereits einen Mord begangen hat, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz jedenfalls bis zum Vorliegen eines aktuellen psychiatrischen Fachgutachtens von Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO ausgeht.  
 
5.  
 
5.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, ihm werde in der Untersuchungshaft eine adäquate medizinische Behandlung seiner psychischen Erkrankung verweigert. Namentlich verfüge die Haftanstalt nicht über die notwendigen Ressourcen für die Behandlung seines Krankheitsbilds. Dies zeige sich insbesondere am Umstand, dass er seine benötigte Depotspritze nicht erhalte.  
 
5.2. Aus einer Erkrankung von strafprozessual inhaftierten Personen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der inhaftierten Person in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV; Urteil 1B_480/2022 vom 29. September 2022 E. 5.5). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3e S. 425; nicht amtl. publ. E. 5.1 von BGE 137 IV 186; Urteile 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3; 1B_416/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4; 1B_175/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.2). Es besteht im Übrigen kein grundrechtlicher Anspruch von Inhaftierten auf gleiche Versorgung wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb des Gefängnisses. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das erforderliche Mass an medizinischer Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der betreffende Standard muss mit der Menschenwürde der Inhaftierten kompatibel sein; gleichzeitig hat er auch die "praktischen Anforderungen der Inhaftierung" zu berücksichtigen (Urteile 1B_416/2019 E. 2.3; 1B_175/2019 E. 3.1; je mit Hinweisen auf den Entscheid des EGMR Blokhin gegen Russland vom 23. März 2016, Nr. 47152/06, § 136 f.; zum Ganzen: Urteil 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Rügen betreffend seine angeblich fehlende Hafterstehungsfähigkeit und die mangelnde medizinische Versorgung im Untersuchungsgefängnis (inkl. die entsprechenden Beschwerdebeilagen) im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht hat. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob es sich bei seinen entsprechenden Vorbringen um im Haftverfahren ausnahmsweise auch durch das Bundesgericht zu berücksichtigende, rechtserhebliche Noven handelt (siehe Urteile 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 2.2; 1B_537/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.4; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4). Selbst wenn dem so wäre, erweisen sich seine Rügen als unzutreffend. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftjournal des Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt ergibt sich in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer das von ihm für die Behandlung seiner psychischen Erkrankung benötigte Medikament Olanzapin anstatt mittels einer Depotspritze in Tablettenform erhält. Die Rüge, er erhalte seine dringend benötigte Medikation in der Untersuchunghaft nicht, erweist sich damit als unbegründet.  
 
5.3.2. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, ihm werde im Untersuchungsgefängnis eine adäquate medizinische Versorgung verweigert. Wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, wurde er, nachdem er wegen seines gezeigten Verhaltens zunächst in einer Überwachungszelle untergebracht war, in eine Abteilung für psychisch auffällige Personen verlegt, in welcher eine spezifische Betreuung und regelmässige Visiten durch medizinisches Fachpersonal gewährleistet wird, was durch das Haftjournal dokumentiert ist. Ferner wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Untersuchungshaft medizinisch untersucht und wurde namentlich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit abgeklärt und bejaht, was sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des Gefängnisarztes vom 27. September 2024 ausdrücklich ergibt. Damit liegen jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis bisher ungenügend medizinisch versorgt wurde bzw. wird. Mit fortschreitender Dauer der Untersuchung werden die kantonalen Strafbehörden allerdings der Haftdauer und dem psychisch belasteten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besonders sorgfältig Rechnung zu tragen haben. Insoweit ist es zu begrüssen, dass die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nach der Übernahme der Strafuntersuchung umgehend eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben hat, im Rahmen welcher sich der Sachverständige in einer Vorabstellungnahme zur Risikogefahr des Beschwerdeführers und zu allenfalls denkbaren Ersatzmassnahmen zu äussern haben wird.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Als unbegründet erweist sich die Beschwerde schliesslich, soweit sie sich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit auf das Urteil 1B_42/2009 vom 5. März 2009 beruft. In diesem Urteil hat das Bundesgericht zwar festgehalten, dass es das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass die beschuldigte Person, die sich aufgrund einer zu erwartenden stationären therapeutischen Massnahme in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befindet, grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn die Massnahme bereits angeordnet worden wäre. Das Bundesgericht erwog weiter, dass das Haftgericht demnach sowohl Vollzugsöffnungen zu prüfen habe als auch, ob der Inhaftierte in analoger Anwendung von Art. 62 Abs. 3 StGB unter der Verpflichtung zu ambulanter Behandlung entlassen werden könnte. Bei der entsprechenden Prüfung sei das Interesse an einer wirksamen Therapie und Resozialisierung verstärkt zu berücksichtigen, sofern nur deshalb keine Überhaft bestehe, weil mit der Anordnung einer stationären Massnahme gerechnet werden müsse (a.a.O., E. 3.3.2).  
 
5.4.2. Die vorliegende Sachlage kann nicht mit dem vorgenannten Urteil verglichen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs wegen der untersuchten Todesdrohung mit einer Strafe zu rechnen, welche zum aktuell noch frühen Untersuchungszeitpunkt die bisher ausgestandene Untersuchungshaft zeitlich übersteigt. Anders als im vorgenannten Urteil 1B_42/2009 ist eine drohende Überhaft somit nicht nur aufgrund einer zu erwartenden stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu verneinen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass sich ohne aktuelles psychiatrisches Fachgutachten nicht beurteilen lässt, ob allfällige Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft in der Form einer Verpflichtung zur Absolvierung einer ambulanten therapeutischen Behandlung beim Beschwerdeführer überhaupt in Frage kommen. Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Urteil 1B_42/2009 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Auffassung der Vorinstanz, mangels einer psychiatrischen Risikobeurteilung seien aktuell keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit denen die vom Beschwerdeführer ausgehende Ausführungsgefahr wirksam gebannt werden könnte, hält vor Bundesrecht stand.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen (vgl. Art. 64 BGG). Angesichts der während des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erfolgten Verfahrensabtretung an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern und des damit in den kantonalen Verfahren erfolgten Wechsels der amtlichen Verteidigung rechtfertigt es sich, beiden Rechtsvertretern des Beschwerdeführers für ihre Aufwände im bundesgerichtlichen Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Alex Ertl wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
2.3. Rechtsanwältin Franziska Marti wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 300.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, der Staatsanwaltschaft Bern Jura-Seeland, Rechtsanwalt Alex Ertl und Rechtsanwältin Franziska Marti schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn