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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_412/2022  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, 
handelnd durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nachzahlung aus unentgeltlicher Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 28. März 2022 (ZSU.2021.216). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurden in zwei Verfahren im Kanton Aargau jeweils die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt, unter Vorbehalt einer Verpflichtung zur Nachzahlung im Falle von verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen. Ihm wurden Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 41'198.55 vorgemerkt (Eheschutzverfahren im Jahr 2011: Entscheid vom 31. August 2011 über Kosten von Fr. 22'353.90; Scheidungsverfahren im Jahr 2014: Entscheid vom 28. August 2014 über Kosten von Fr. 18'844.65). 
Mit Entscheid vom 20. September 2021 (und auf Gesuch der Zentralen Inkassostelle der kantonalen Gerichte vom 13. August 2021) verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Baden A.________, die vorgemerkten Verfahrenskosten im genannten Betrag nachzuzahlen. Dagegen erhob der Betroffene erfolglos Berufung (entgegengenommen als Beschwerde) an das Obergericht des Kantons Aargau (Entscheid der 4. Kammer des Zivilgerichts vom 28. März 2022). 
 
B.  
Am 23. Mai 2022 hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, den obergerichtlichen Entscheid vom 28. März 2022 aufzuheben und den Antrag auf Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. 
Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid ist von einer letzten kantonalen Instanz in einem selbständigen Verfahren über die als öffentlich-rechtlich zu qualifizierende Verpflichtung (BGE 138 II 506 E. 1; 132 V 200 E. 5.1.4) des Beschwerdeführers erlassen worden, dem Kanton nachträglich die Kosten für die ihm einstweilen gewährte unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zurückzuzahlen. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), auch wenn das Ausgangsverfahren, in welchem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ein Zivilprozess war (Art. 72 Abs. 2 lit. b e contrario BGG; BGE 138 II 506 E. 1; Urteile 2C_633/2021 vom 26. August 2021 E. 2.2; 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 1; 2C_195/2016 vom 26. September 2016 E. 1). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 VI 88 E. 1.3.2) und prüft es mit uneingeschränkter Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2). Es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 134 E. 1.5). Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 II 353 E. 3.1; 139 II 404 E. 3).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 2C_234/2021 vom 28. April 2021 E. 2.2). Die beschwerdeführende Person kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (BGE 147 V 73 E. 4.1.2; vorne E. 1.2 einleitend).  
 
2.  
Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) haben Personen Anspruch auf unentgeltliche Zivilrechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspflege garantiert der bedürftigen Person aber keine definitive Übernahme der Kosten des Prozesses durch den Staat (BGE 142 III 131 E. 4.1; 135 I 91 E. 2.4.2.2 ff.; je m.H.). Art. 123 Abs. 1 ZPO verpflichtet deshalb Personen, denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung, sobald sie dazu in der Lage sind, das heisst sobald es ihre wirtschaftliche Situation zulässt (BGE 142 III 131 E. 4.1; 135 I 91 E. 2.4.2.3). Die wirtschaftliche Situation lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde. Für die Ermittlung der Nachzahlungsfähigkeit nach Art. 123 Abs. 1 ZPO gelten demnach dieselben Grundsätze wie bei der Mittellosigkeit nach Art. 117 ZPO (zum Ganzen ausführlich Urteil 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1; m.w.H. auf die Lehre). 
 
3.  
 
3.1. Der angefochtene Entscheid, der den Anspruch der kantonalen Gerichte auf Nachzahlung der zuvor gewährten unentgeltlichen Rechtspflege geschützt hat, hat den Entscheid des Bezirksgerichts-präsidenten vom 20. September 2021 bestätigt und die Begründung dieses erstinstanzlichen Entscheides ausführlich wiedergegeben:  
 
3.1.1. Der Bezirksgerichtspräsident habe vorab festgehalten, dass im Nachzahlungsverfahren die für das Bewilligungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bestehende Mitwirkungspflicht analog gelte. Der Nachzahlungsschuldner sei verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und - soweit möglich - durch Urkunden zu belegen. An diese Mitwirkungspflicht dürften im Nachzahlungsverfahren umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungsschuldners seien.  
Bei einer nicht hinreichenden Darlegung der finanziellen Verhältnisse seien die Behörden weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch müssten sie unbesehen alles, was behauptet werde, von Amtes wegen überprüfen. Sie hätten den Sachverhalt nur dort (weiter) abzuklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestünden. Komme der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, müsse das zur Bejahung der Nachzahlungs-fähigkeit und folglich der Nachzahlungspflicht führen. Der Betroffene solle nicht von seiner ungenügenden Mitwirkung profitieren. 
 
3.1.2. Hier, so der vom Obergericht wiedergegebene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten weiter, lägen unbestrittenermassen komplexe finanzielle Verhältnisse vor, gehe es doch um mehrere Einkünfte, Wohneigentum, Liegenschaftsverkauf, Beteiligungen, Schulden. Deshalb seien erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Schuldners zu stellen. Zwar habe dieser verschiedene Eingaben gegenüber der Zentralen Inkassostelle der kantonalen Gerichte und danach gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten gemacht (Schreiben vom 29. Januar 2020 mit 84 Seiten Beilagen; Schreiben vom 19. April 2021 mit 425 Seiten zusätzlichen Beilagen; Eingabe vom 5. September 2021 mit weiteren 14 Beilagen), weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, untätig geblieben zu sein. Allerdings habe er mit der Einreichung einer Vielzahl von Unterlagen weder seine komplexen finanziellen Verhältnisse vollständig offengelegt noch Klarheit über seine Einkommens- und Vermögenssituation geschaffen. Seine Ausführungen hätten sich auf sein Vermögen beschränkt, während er zu seinem Einkommen und den Lebenshaltungskosten keine Angaben gemacht habe. Detaillierte Angaben würden weiter hinsichtlich seiner Beteiligungen und Darlehen gegenüber zwei Gesellschaften fehlen, vielmehr seien die diesbezüglich eingereichten Unterlagen nicht aussagekräftig. Nicht vorhanden seien Belege zum getätigten Liegenschaftsverkauf, ausserdem sei die effektive Schuldentilgung unzureichend dokumentiert.  
Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht zur lückenlosen Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse verletzt, was er übrigens durch die Einreichung weiterer Unterlagen mit seiner Beschwerde selber anerkenne. Aufgrund dieser Pflichtverletzung sei das Gesuch betreffend die Nachzahlung der vorgemerkten Verfahrenskosten ohne Weiteres gutzuheissen (vgl. zum Ganzen E. 2.2, 4.1 u. 4.2 des angefochtenen Entscheids; nachfolgend: a.E.). 
 
3.1.3. Wie im angefochtenen Entscheid weiter angeführt wird, habe der Bezirksgerichtspräsident der Vollständigkeit halber den zivilprozessualen Notbedarf des Nachzahlungsschuldners (samt Ehefrau und Tochter) berechnet: Fr. 7'276.24. Verglichen mit dem gemäss Steuererklärung 2020 ausgewiesenen monatlichen Einkommen von Fr. 9'082.85 resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'806.61. Damit sei er in der Lage, die vorgemerkten Kosten zurückzuzahlen, so dass das Gesuch selbst mit rechtsgenüglicher Mitwirkung gutzuheissen gewesen wäre (vgl. E. 2.2 u. 2.3 a.E.).  
Nebst dem Überschuss aus seinem Einkommen sei es dem Beschwerdeführer zudem möglich, die vorgemerkten Verfahrenskosten aus dem ihm zur Verfügung stehenden Vermögen zu bezahlen (per 15. November 2020: ein Bankguthaben von Fr. 136'625.83; Beteiligungen und Darlehen gegenüber zwei Gesellschaften in der Höhe von insgesamt Fr. 325'100.--; im Jahr 2020 für Fr. 975'000.-- gekaufte Liegenschaft, und potenzieller Nettoerlös von Fr. 185'000.--, nach Rückzahlung der Hypothek, sofern bei einem Verkauf der Liegenschaft derselbe Preis erzielt würde). Verbindlichkeiten, welche diesen Vermögenswerten gegenüberstehen würden, seien weder klar noch vollständig belegt worden und würden auf jeden Fall nichts an der Nachzahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ändern (vgl. E. 2.2 u. 2.3 a.E.). 
 
3.2. In der Folge hat sich das Obergericht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten vom 20. September 2021 eingehend auseinandergesetzt, dann aber erwogen, dass diese Vorbringen nicht geeignet seien, den erstinstanzlich festgehaltenen Anspruch des Kantons auf Nachzahlung als unbegründet erscheinen zu lassen.  
 
3.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass entgegen dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten über die Pflicht zur Nachzahlung - nach konstanter Praxis der 4. Zivilkammer des Obergerichts, in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO und entgegen der insofern unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Entscheid - die Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO offen stehe; als solche sei die hier eingereichte Berufung entgegenzunehmen.  
Mit der Beschwerde könne die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sie sei schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen-behauptungen und neue Beweismittel seien ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Daraus ergebe sich hier, dass sämtliche erst mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Unterlagen Noven darstellten und somit unbeachtlich bleiben müssten. Das wäre im Übrigen gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO selbst dann der Fall, wenn die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers als Berufung entgegenzunehmen wäre, denn es sei kein Grund ersichtlich oder dargetan, weshalb diese Unterlagen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können, zumal der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Nachzahlungsverfahrens ausdrücklich zur Einreichung sämtlicher Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert worden sei (vgl. zum Ganzen E. 1.1 u. 1.2 a.E.). 
 
 
3.2.2. In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zivilprozessualen Notbedarf und seinen Einkommensverhältnissen hat das Obergericht festgehalten, dass eine Vielzahl dieser Vorbringen auf erst im Rechtsmittelverfahren eingereichten Unterlagen beruhten und somit als Noven unbeachtlich zu bleiben hätten. Der Notbedarf sei zwar um Fr. 4.40 auf monatlich Fr. 7'280.64 zu erhöhen. Entgegen dem vom Beschwerdeführer unbelegt angenommenen Einkommen pro Monat von Fr. 7'351.30, sei mit dem Bezirksgerichtspräsidenten und aufgrund der Steuererklärung 2020 von einem Jahreseinkommen von Fr. 108'994.-- bzw. einem monatlichen Einkommen von Fr. 9'082.85 auszugehen. Es resultiere folglich ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'802.21, weshalb die erstinstanzlich festgestellte Nachzahlungsfähigkeit durch Einkommen nicht zu beanstanden sei (vgl. E. 4.3.2 a.E.).  
 
3.2.3. Das Obergericht hat weiter die im erstinstanzlichen Entscheid festgestellte Vermögenssituation bestätigt und erwogen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbindlichkeiten entweder auf erst im Rechtsmittelverfahren eingereichten Unterlagen beruht hätten oder sonst unzureichend belegt geblieben seien (insb. die auf seiner Liegenschaft lastenden Verpflichtungen, ebenso die Ausführungen zu seinen Beteiligungen, zu geltend gemachten Rückzahlungen oder der "Bezahlung diverser Schulden und Rechnungen"). Ohne hinreichende Darlegung oder Belege seiner finanziellen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass der Betroffene über ein Vermögen verfüge, mit welchem er ohne Weiteres in der Lage sei, die Nachzahlungsforderung zu bezahlen.  
 
3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend mache, dass der erste Teilnachzahlungsbetrag von Fr. 22'353.90 (im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren aus dem Jahr 2011) am 31. August 2021 verjährt sei, so sei festzuhalten, dass die in Art. 123 Abs. 2 ZPO geregelte zehnjährige Verjährungsfrist während des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO jeweils ruhe und sich deshalb jedes Jahr um 62 Tage verlängere (vgl. Urteil 2C_529/2016 vom 22. Juli 2016 E. 2). Damit verlängere sich die zehnjährige Verjährungsfrist bis zu ihrem Ende faktisch um 620 Tage, was rund 20 Monaten entspreche. Hier seien die dem Nachzahlungsanspruch der kantonalen Gerichte zugrunde liegenden Entscheide am 31. August 2011 und am 28. August 2014 ergangen. Die Verjährung sei deshalb - selbst wenn keine Unterbrechungshandlungen stattgefunden hätten - für keine der beiden Forderungen eingetreten.  
 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Entscheid mehrere Einwendungen vor, die jedoch nicht zu überzeugen vermögen. 
 
4.1. Vorab macht er geltend, der Anspruch der kantonalen Gerichte auf Nachzahlung sei teilweise verjährt (vgl. dazu schon oben E. 3.2.4).  
 
4.1.1. Um dieses Vorbringen zu beurteilen, hat sich das Obergericht zu Recht auf die Verjährungsbestimmung gestützt, welche in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO (und nicht in der zuvor gültigen kantonalrechtlichen Regelung) enthalten ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet in intertemporaler Hinsicht dasjenige Recht Anwendung, das bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft stand (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteile 2C_315/2017 vom 26. März 2018 E. 6; 2C_195/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2; 8C_451/2013 vom 20. November 2013 E. 5.2.2). Bei der Nachzahlungspflicht für gewährte unentgeltliche Rechtspflege und/oder Verbeiständung im Falle verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse ist als massgeblicher, zu Rechtsfolgen führender Tatbestand die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an sich zu erachten und nicht erst die (allfällige) Erfüllung der Suspensivbedingung anzusehen, mit welcher die Nachzahlungsforderung im eigentlichen Sinn entsteht (vgl. zu dieser Thematik schon BGE 138 II 506 E. 2.2 sowie mit sorgfältiger Begründung Urteil 2C_195/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2 m.w.H. auf Rechtsprechung und Lehre).  
 
4.1.2. Praxisgemäss kann diese Verjährungsfrist gehemmt und unterbrochen werden. Eine Hemmung erfolgt durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO, wodurch sich die Verjährungsfrist jährlich um 62 Tage verlängert. Da der Nachzahlungsanspruch auch dann eine öffentlich-rechtliche Forderung des Gerichtskantons darstellt, wenn die unentgeltliche Prozessführung in einem Zivilprozess gewährt wurde (BGE 138 II 506 E. 1), kann die Verjährung durch sämtliche Handlungen unterbrochen werden, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird; die Unterbrechungsgründe sind demnach zahlreicher als im Privatrecht (BGE 141 V 487 E. 2.3; 133 V 579 E. 4.3.1; zum Ganzen Urteil 2C_529/2016 vom 22. Juli 2016 E. 2 m.w.H. auf Rechtsprechung und Lehre).  
Hier muss hinsichtlich des ersten Teilbetrags nicht auf eine Hemmung gemäss jährlichem Stillstand (vgl. oben E. 3.2.4) abgestellt werden. Das am 13. August 2021 erfolgte Gesuch der Zentralen Inkassostelle der kantonalen Gerichte kann ohne Weiteres als genügende Unterbrechungshandlung eingestuft werden, welche die sonst am 31. August 2021 eingetretene Verjährung verhindert hat. Somit verstösst der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht gegen Bundesrecht. 
 
4.2. Gegen den angefochtenen Entscheid wendet der Beschwerdeführer weiter ein, die obergerichtliche Anwendung von Art. 123 Abs. 1 ZPO erweise sich als willkürlich, namentlich in Bezug auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.  
 
4.2.1. Damit das Bundesgericht seiner Beurteilung die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als verbindlich zugrunde zu legen hätte, müsste der Beschwerdeführer darlegen können, dass diese Feststellungen als geradezu offensichtlich unrichtig einzustufen wären (vgl. oben E. 1.3). Das gelingt ihm weder gesamthaft noch in einem Einzelpunkt hinsichtlich der Einkommens- oder Vermögenssituation. Stattdessen beschränkt er sich jeweils darauf, dem Obergericht seine eigene, abweichende Sichtweise hinsichtlich der zu beurteilenden finanziellen Verhältnisse entgegenzuhalten. Das erweist sich als unzureichend.  
 
4.2.2. Offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend die massgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht insofern, als das Obergericht die Sachverhalts-Feststellungen im erstinstanzlichen Entscheid zum grössten Teil bestätigt (mit einer minimalen Korrektur beim Notbedarf, vgl. dazu oben E. 3.2.2), gegen diese Feststellungen nur die Beschwerde (und nicht die Berufung) zugelassen (vgl. oben E. 3.2.1) und erst im Rechtsmittelverfahren eingereichte Unterlagen als unbeachtlich bleiben müssende Noven eingestuft hat (vgl. oben E. 3.2.2 u. 3.2.3). Im Rahmen der hier vorzunehmenden Willkür-Prüfung genügt es festzustellen, dass die besagten Gesichtspunkte nicht dazu führen können, dass das Bundesgericht seiner Beurteilung einen von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung abweichenden Sachverhalt zugrunde zu legen hätte (vgl. oben E. 1.3). Dasselbe muss dort gelten, wo der Beschwerdeführer sich gegen die vorinstanzliche Beurteilung wendet, der Bezirksgerichtspräsident habe zu Recht erkannt, dass der Nachzahlungsschuldner im erstinstanzlichen Verfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (vgl. oben E. 3.1. u. 3.2.1).  
 
4.2.3. Gesamthaft vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was die Beweiswürdigung des Obergerichts in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse oder die hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens strittigen verfahrensrechtlichen Aspekte als willkürlich erscheinen lassen würde. Ebenso wenig ist erkennbar, wie die darauf basierende rechtliche Würdigung im angefochtenen Entscheid Art. 123 Abs. 1 ZPO verletzen würde.  
Als offensichtlich unrichtig kann auch nicht eingestuft werden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Nachzahlung in monatlichen Raten (vgl. zu dieser Problematik u.a. Urteil 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2; m.H.) zugestanden hat. Ausgehend von ihrer Beweiswürdigung, wonach der Betroffene sowohl aufgrund seiner Einkommens- als auch seiner Vermögensverhältnisse durchaus zur Nachzahlung fähig sei, erweist es sich als nachvollziehbar, wenn das Obergericht eine Ratenzahlung nicht als erforderlich eingestuft hat. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen (auch in Bezug auf den Eventualantrag auf Rückweisung zwecks neuer Beurteilung). Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat jedoch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Sein Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit und nicht nachgewiesener Bedürftigkeit (vgl. oben E. 3 u. 4.2) abzuweisen, weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 64 ff. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter