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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_507/2024  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 22. August 2024 
(VB.2024.00172). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1995), Staatsangehöriger von Kolumbien, reiste am 10. Januar 2019 in die Schweiz ein und erhielt am 7. März 2019 aufgrund seiner Ehe mit einer spanischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Ehe wurde am 12. August 2022 geschieden.  
Am 12. Dezember 2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. 
 
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Februar 2024 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 22. August 2024 abgewiesen.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 14. Oktober 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es seien das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2024 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 12. Dezember 2023 aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern.  
 
1.4. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis spätestens am 6. November 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.  
Nachdem innert Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, wurde A.________ mit Verfügung vom 20. November 2024 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 5. Dezember 2024 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung enthielt die zusätzliche Information, dass bei Erteilung eines Zahlungsauftrags innerhalb von zehn Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen sei, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist. 
Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein. 
 
2.  
 
2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist an, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss innert Nachfrist nicht geleistet wird. Die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 48 Abs. 4 BGG).  
 
2.2. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine am 6. November 2024 ablaufende Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, wurde ihm am 20. November 2024, unter Androhung des Nichteintretens, die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt. Diese endete am 5. Dezember 2024.  
Der Betrag des Kostenvorschusses wurde der Bundesgerichtskasse auch innert der angesetzten Nachfrist nicht gutgeschrieben. Ebensowenig reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung ein, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht seinem Post- bzw. Bankkonto belastet worden sei (Art. 48 Abs. 4 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen ist auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG).  
 
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov