Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_6/2025
Urteil vom 8. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Sibylle Burger-Bono,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnung eines Fachgutachtens, vorsorgliche Neuregelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs etc.
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. Dezember 2024 (KES 24 815 KES 24 816).
Sachverhalt:
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern der 2019 geborenen C.________, für welche sie die alternierende Obhut vereinbart haben und für welche eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht.
Am 24. Juni 2024 teilte die KESB Bern die Obhut superprovisorisch der Mutter zu. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 19. September 2024 bestätigte sie die superprovisorisch verfügte Obhuts- und Besuchsrechtsregelung und ordnete ein Fachgutachten an; sie sah vor, zuerst ein erwachsenenpsychiatrisches Gutachten über den Vater und anschliessend ein Erziehungsfähigkeitsgutachten für beide Eltern erstellen zu lassen.
Dagegen erhob der Vater beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zog die KESB ihren Entscheid am 23. Oktober 2024 in Wiedererwägung und stimmte dem Vater insoweit zu, als primär die Erziehungsfähigkeit der Eltern zur Debatte stehe und deshalb in einem ersten Schritt ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zu erstellen sei; nur wenn sich daraus die Notwendigkeit der Begutachtung des Vaters ergäbe, wäre ein solches Gutachten in Auftrag zu geben. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; die Mutter erklärte sich mit der Verfahrensabschreibung einverstanden. Darauf schrieb das Obergericht das Verfahren mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 als gegenstandslos ab und verpflichtete den Kanton zur Tragung der Parteikosten des Vaters.
Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2024 wendet sich dieser an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung betreffend Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit in einer Kindesschutzsache; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 ZGB).
2.
Der Beschwerdeführer reicht seine Eingabe in italienischer Sprache ein, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG); das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.
Weil der vorliegenden Streitsache eine vorsorgliche Massnahme zugrunde liegt, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Sodann hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zur Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
4.
Die Beschwerde enthält keine eigentlichen Rechtsbegehren, sondern die Anliegen, dass die Tochter jeweils zwei Wochen am Stück bei ihm verbringe, dass sie bei ihm den Wohnsitz habe, dass ihm die Papiere des Kindes zurückzugeben seien, dass die Ferien und der Telefonverkehr zu regeln seien und dass die KESB wegen Amtsmissbrauchs zu verurteilen sei. Vor diesem Hintergrund äussert sich der Beschwerdeführer sodann unter Kritik gegenüber der Mutter zur Obhut und zum Besuchsrecht und er hält verschiedene Bestimmungen der EMRK für verletzt, welche indes nur abstrakt erwähnt werden.
Ausgangspunkt bildet indes, dass der Beschwerdeführer die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit verlangt hat und diese mit der angefochtenen Verfügung erfolgt ist. Darauf ist der mögliche Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren beschränkt (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer müsste deshalb mit substanziierten Rügen darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch die angefochtene Abschreibungsverfügung verletzt sein sollen. Dies zeigt er nicht näher auf, insbesondere auch nicht, inwiefern in diesem Zusammenhang Bestimmungen der EMRK verletzt sein sollen. Die Ausführungen betreffen die Sache selbst und werden im Übrigen in appellatorischer Weise vorgetragen.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli