Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_7/2025  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.B.________ und C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Maria Hachen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 5. November 2024 (ZK 24 134). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Am 9. März 2021 schlossen sie vor der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaagau einen gerichtlich genehmigten Vergleich, wonach der Beschwerdeführer jeweils bis spätestens am 30. April die Hecke an der Grundstücksgrenze auf eine Maximalhöhe von 2 m und auf 20 cm ab der Grenze zurückschneidet. 
Mit Vollstreckungsgesuch vom 30. Oktober 2023 gelangten die Beschwerdegegner an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, welches den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 14. März 2024 unter Androhung von Straffolgen zu einem entsprechenden Rückschnitt bis spätestens 31. März 2024 anwies; ferner auferlegte es ihm die Gerichtskosten und verpflichtete ihn zu einer Entschädigung an die Beschwerdegegner. 
Mit Beschwerde vom 25. März 2024 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er die Hecke entsprechend zurückgeschnitten habe. Das Obergericht des Kantons Bern ging in seinem Entscheid vom 5. November 2024 davon aus, dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, aber der Beschwerdeführer ein Interesse an der Beurteilung an einer Überprüfung der Kostenverlegung habe; diese sei indes korrekt erfolgt. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. Januar 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, das Verfahren sei an das Obergericht zurückzuweisen mit der Auflage, auf die Beschwerde einzutreten. Eventualiter verlangt er einen Entscheid dahingehend, dass ihm erstinstanzlich rechtswidrig die Beweislast zugewiesen worden und das Vollstreckungsgesuch abzuweisen sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend ein Vollstreckungsgesuch in einer zivilrechtlichen Nachbarschaftsstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG), dessen Streitwert die für die Beschwerde in Zivilsachen geforderten Fr. 30'000.-- unbestrittenermassen nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
Indes behauptet der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG, weil das Regionalgericht mit der haltlosen Beweislastumkehr alles auf den Kopf gestellt habe. Dabei geht es um die - vom Obergericht im angefochtenen Entscheid geschützte - Argumentation der Erstinstanz, dass der Beschwerdeführer den von ihm für den 9. Juli 2023 behaupteten Rückschnitt nicht ansatzweise belegt habe, während diese Behauptung von den Beschwerdegegnern unter Anführung des diesbezüglichen Mail-Verkehrs, in welchem der Beschwerdeführer implizit anerkenne, dass kein Rückschnitt erfolgt sei, substanziiert bestritten hätten. Das Obergericht hat daraus gefolgert, dass es dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides nicht gelungen sei, den ihm im Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO obliegenden Nachweis der Tilgung (bzw. hier: der korrekten Erfüllung des gerichtlich genehmigten Vergleichs) zu erbringen und deshalb die Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten rechtens sei. 
Abgesehen davon, dass im bundesgerichtlichen Verfahren nur der obergerichtliche Entscheid das Anfechtungsobjekt bildet (Art. 75 Abs. 1 BGG) und deshalb nicht direkt der erstinstanzliche Entscheid kritisiert werden kann, ist im Kontext mit der Beweislastverteilung ohnehin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszumachen. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG setzt voraus, dass ein allgemeines Interesse besteht, eine umstrittene Frage höchstrichterlich zu klären, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 141 III 159 E. 1.2; 144 III 164 E. 1; 146 III 237 E. 1), während die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall - wie vorliegend - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet (BGE 133 III 493 E. 1.2; 134 III 115 E. 1.2; 140 I 285 E. 1.1.2; 141 II 113 E. 1.4.1). 
 
2.  
Ist folglich die Beschwerde in Zivilsachen mangels genügenden Streitwertes und mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit ihr kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
 
3.  
Die Ausführungen in der Beschwerde bleiben weitgehend appellatorisch. Ein verfassungsmässiges Recht wird einzig dahingehend angerufen, als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. Inwiefern eine Gehörsverletzung vorliegen soll, wird indes nicht klar dargelegt. Der Beschwerdeführer scheint auf eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs zu zielen, welche besagt, dass ein Entscheid so abzufassen ist, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, wozu - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 143 III 65 E. 5.2). Diese Mindestanforderungen erfüllt der angefochtene Entscheid bei weitem und der Beschwerdeführer substanziiert seine Gehörsrüge nicht genügend. Vielmehr müsste er angesichts der hinreichenden Entscheidbegründung aufzeigen, weshalb diese in der Sache gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, namentlich inwiefern sie willkürlich sein und damit nicht vor dem verfassungsmässigen Willkürverbot standhalten könnte. Dies tut der Beschwerdeführer nicht, wenn er mit bloss appellatorischen Ausführungen die Sichtweise des Obergerichtes bestreitet. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli