Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_8/2025  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zur Zeit c/o Klinik B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________.  
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. November 2024 (KES 24 958, KES 24 967). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer wurde bereits am 18. Oktober 2024 ärztlich in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Diese Massnahme wurde am 23. Oktober 2024 aufgehoben, aber der Beschwerdeführer verblieb freiwillig in der Klinik. Am 6. November 2024 erfolgte erneut eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. November 2024 ab; dabei stellte es im Dispositiv der Klarheit halber fest, dass die gesetzliche 6-Wochen-Frist für die ärztliche Unterbringung am 17. Dezember 2024 ablaufe. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung. Diese lief indes spätestens am 17. Dezember 2024 aus, weil sie längstens für sechs Wochen angeordnet werden darf (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Soweit sich der Beschwerdeführer immer noch in der Klinik befinden sollte, würde dies auf einem anderen Titel beruhen, nämlich auf einer fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB, für welche ein eigener Instanzenzug eröffnet wurde. 
 
2.  
Auf die erst am 24. Dezember 2024 der Post übergebene und damit nach Ablauf der vorliegend angefochtenen ärztlichen Unterbringung eingereichte Beschwerde ist mangels eines aktuellen und praktischen Interesses nicht einzutreten (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 136 III 497 E. 2.1; 140 III 92 E. 3). 
Ohnehin nehmen die ohne inneren Zusammenhang zu zahlreichen Dingen erfolgenden Ausführungen in der Beschwerde keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides - mit welchen der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt werden -, weshalb es auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlen würde und aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und im Übrigen auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem einweisenden Arzt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli