Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_871/2024
Urteil vom 8. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutzmassnahmen (Obhut etc.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 15. November 2024 (OG.2024.00015).
Sachverhalt:
Die Parteien haben zwei Töchter (geb. 2005 und 2013) und einen Sohn (geb. 2016). Sie lebten mit diesen bis zum Eintritt der Mutter in die psychiatrische Klinik im Februar 2024 in gemeinsamen Haushalt, in welchen diese anschliessend nicht zurückkehren konnte bzw. durfte.
Am 18. März 2024 fällte das Kantonsgericht Glarus im Eheschutzverfahren einen ersten Teilentscheid, in welchem die Fahrzeuge zugeteilt und die beiden noch minderjährigen Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, aber unter die Obhut des Ehemannes gestellt wurden, unter Einräumung eines Besuchsrechts an die Ehefrau; ferner wurden dem Ehemann auch die eheliche Wohnung sowie der Hund zugeteilt und die Gütertrennung angeordnet. Am 2. Mai 2024 fällte das Kantonsgericht einen zweiten Teilentscheid, mit welchem der Ehefrau von April bis Juli 2024 ehelicher Unterhalt von Fr. 3'190.-- pro Monat zugesprochen und sie zu Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 136.-- bzw. Fr. 170.-- pro Kind verpflichtet wurde.
Berufungsweise verlangte die Ehefrau die Obhut über die minderjährigen Kinder sowie die Zuteilung der Familienwohnung und des Hundes. Mit Urteil vom 15. November 2024 wies das Obergericht des Kantons Glarus die Berufung ab. Ferner erteilte es den Parteien in Ergänzung des erstinstanzlichen Entscheides diverse Weisungen (bzgl. Fernhaltung des elterlichen Konfliktes vor den Kindern) und bezeichnete den Aufgabenkreis der Beiständin neu.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2024 wendet sich die Ehefrau an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
Allerdings handelt es sich bei Eheschutzsachen um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 147 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Sodann hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Weil die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz reformatorisch sind (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen und es ist demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5).
2.
Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass bloss ein Rückweisungsbegehren gestellt wird; die Beschwerdeführerin bringt nirgends zum Ausdruck, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang sie den angefochtenen Entscheid modifiziert haben möchte.
Es fehlt aber auch an hinreichend substanziierten Verfassungsrügen und einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des fast 50-seitigen angefochtenen Entscheides. Zwar wird teils eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht; inhaltlich geht es dabei aber nicht um Gehörsrügen, sondern die Beschwerdeführerin ist von der Sache her nicht mit dem angefochtenen Entscheid einverstanden. Dies begründet keine Gehörsrüge, sondern sie müsste vielmehr mit hinreichend substanziierten Willkürrügen aufzeigen, inwiefern Sachverhaltsfeststellungen oder Erwägungen im Einzelnen unhaltbar sein sollen oder bestimmte Schverhaltsfeststellungen in unhaltbarer Weise nicht getroffen worden sind. An einer solchen Darlegung mangelt es, obwohl die Beschwerdeführerin verschiedentlich von einer "Verletzung des Willkürverbotes" spricht. Die blosse Verwendung dieses Ausdruckes begründet noch keine Willkürrüge, solange die Ausführungen wie vorliegend allgemein und vage bleiben. Namentlich lässt sich weder mit der Behauptung, sie sei freiwillig in die Klinik eingetreten und nur wegen des Terrors des Beschwerdegegners nicht in den gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt, noch mit der Behauptung, der Beschwerdegegner habe die Kinder zu falschen Aussagen und Gefährdungsmeldungen verleitet, was Anstiftung zu einer Straftat sei und im Übrigen das Kindeswohl gefährde, Willkür begründen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art.108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Glarus, der KESB Glarus und den Sozialen Diensten des Kantons Glarus mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli