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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_888/2024  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Nidwalden, 
Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 11. November 2024 (P 24 11, ZA 24 17). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 6. April 2024 schied das Kantonsgericht Nidwalden die Ehe der Beschwerdeführerin. Für das Berufungsverfahren stellte sie (anwaltlich vertreten) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 15. Oktober 2024 forderte das Obergericht des Kantons Nidwalden sie unter Verweis auf das entsprechende Formular auf, dieses samt den massgebenden Urkunden innert zehn Tagen einzureichen, was innert erstreckter Frist erfolgte. Mit Verfügung vom 11. November 2024 wies das Obergericht das Gesuch mangels nachgewiesener Prozessarmut ab. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin (nunmehr ohne anwaltliche Vertretung) an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren in einer Scheidungsangelegenheit; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen. 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Obergericht hat festgestellt, per 25. Oktober 2024 würden die addierten Saldi der Konten Fr. 30'495.65 betragen und die definitive Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2022 vom 11. Oktober 2024 zeige ein Reinvermögen von Fr. 71'469.-- bzw. ein steuerbares Vermögen von Fr. 36'000.--. Inwiefern ein Teil für den Lebensunterhalt verwendet worden sei soll, sei nicht nachvollziehbar. Sodann sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 514'000.-- noch belehnbar wäre; aktenkundig sei einzig, dass im Jahr 2006 für die Liegenschaft ein Kaufpreis von Fr. 840'000.-- entrichtet worden sei. Insgesamt liefere das Gesuch in weiten Teilen kein umfassendes und nachvollziehbares Bild der finanziellen Verhältnisse, so dass es mangels hinreichender Substanziierung der Bedürftigkeit abzuweisen sei, weil der Beschwerdeführerin nach Abzug eines Notgroschens von Fr. 10'000.-- jedenfalls ein liquides Vermögen verbleibe, welches die mutmasslichen Kosten von Fr. 7'000.-- übersteige. 
 
4.  
Nebst der allgemeinen Äusserung, über kein Geld zu verfügen und sich das Berufungsverfahren nicht leisten zu können, sowie Ausführungen zu ihrem beruflichen Hintergrund und der Ehe behauptet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass das vom Obergericht angeführte Barvermögen nicht mehr aktuell sei und sie daraus den laufenden Unterhalt bestreiten müsse und dass die Liegenschaft nicht weiter belehnt werden könne, weil seit 20 Jahren keine Renovationen mehr stattgefunden hätten und sie nicht mehr dem heutigen Standard entspreche. 
Damit versucht die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid anzugreifen. Allerdings tut sie dies durchwegs mit bloss appellatorischen - und in Bezug auf die Belehnbarkeit der Liegenschaft überdies mit neuen und damit ohnehin unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) - Behauptungen. Sie müsste jedoch mit substanziierten Willkürrügen aufzeigen, inwiefern die obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen unhaltbar sein sollen. Was spezifisch die Behauptung angeht, sie müsse aus dem Vermögen den laufenden Unterhalt bestreiten, bleiben die Ausführungen nicht nur appellatorisch, sondern setzt sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit der diesbezüglichen Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinander, sie habe den angeblichen Verzehr bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptet und das Kantonsgericht habe in der Folge unverständlicherweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, ohne Belege einzuverlangen, welche die Behauptung hätten bestätigen können. 
Nach dem Gesagten hat es mangels diesbezüglicher Verfassungsrügen bei den Sachverhaltsfeststellungen in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2024 zu bleiben, wonach die Saldi der Konten der Beschwerdeführerin per 25. Oktober 2024 insgesamt Fr. 30'495.65 betrugen und möglicherweise die Liegenschaft höher belehnt werden kann, wozu jedoch Angaben unterblieben. Ausgehend von dieser Grundlage zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die obergerichtlichen Erwägungen, die Prozessarmut sei nicht genügend dargelegt und die Beschwerdeführerin vermöge auch nach Abzug eines Notgroschens die anfallenden Kosten des Berufungsverfahrens aus liquidem Vermögen zu bestreiten, gegen Recht verstossen soll. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wäre ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit ein solches auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt sein sollte, was aus der Eingabe nicht klar hervorgeht, gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli