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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_9/2025  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Isler. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (persönlicher Verkehr), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2024 (PQ240073-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der 2016 geborenen C.________, welche unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter steht. 
Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 wandte sich der Vater an die KESB der Stadt Zürich mit dem Anliegen, es sei ihm das Sorgerecht einzuräumen und die Betreuung sei zu regeln. In der Folge klärte die KESB den Sachverhalt ab und mit Entscheid vom 3. Juni 2024 gewährte sie dem Vater im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zu einem definitiven Entscheid ein begleitetes Besuchsrecht (zunächst zwei Stunden, sodann schrittweiser Ausbau auf drei Stunden und ein Mittagessen). 
Beschwerdeweise verlangte der Vater ein ausgedehnteres Besuchsrecht. Mit Urteilen vom 3. Oktober 2024 bzw. 3. Dezember 2024 wiesen der Bezirksrat Zürich und sodann das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerden ab. 
Mit als Rekurs bezeichneter Beschwerde vom 4. Januar 2025 wendet sich der Vater an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine vorsorgliche Besuchsrechtsregelung und somit eine vorsorgliche Massnahme (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 98 BGG). 
Die Beschwerde in Zivilsachen steht folglich offen, aber es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG; das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
Sodann hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält keine eigentlichen Rechtsbegehren und es werden weder verfassungsmässige Rechte genannt, welche verletzt sein sollen, noch der Sache nach Verfassungsrügen erhoben. Vielmehr schildert der Beschwerdeführer weitschweifig, aber durchwegs in appellatorischer Weise und weitgehend auch am möglichen Beschwerdegegenstand (Besuchsrecht) vorbeigehend seine eigene Sicht der Dinge, wobei er im Wesentlichen Kritik an der Mutter übt. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli