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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_690/2024  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Vonschallen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung; stationäre therapeutische Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Juni 2024 (SB240043-O/U/bs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 13. Juni 2024 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2023 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Daneben nahm es von der Rechtskraft der unangefochtenen weiteren erstinstanzlichen Schuldsprüchen der Hinderung einer Amtshandlung und der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie von den ebenfalls unangefochtenen erstinstanzlichen Anordnungen betreffend die sichergestellten Gegenstände Vormerk. Es bestrafte A.________ für sämtliche Delikte unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 100.--. Das Obergericht ordnete für A.________ eine stationäre therapeutische Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf. Zudem verwies es A.________ für die Dauer von sieben Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
Das Obergericht ging hinsichtlich des Schuldspruchs der versuchten schweren Körperverletzung zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: A.________ verletzte am 3. September 2022 um ca. 01.30 Uhr, nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Bekannten, diesen mit dem mitgeführten Taschenmesser (Klingenlänge 6.8 cm, Gesamtlänge 16 cm). A.________ lief dem Bekannten nach und stach mit der rechten Hand ohne Vorwarnung auf diesen ein. Dadurch erlitt dieser eine Stich-/Schnittverletzung am Rücken links, am Übergang zur linken Brustkorbaussenseite, ca. 10 cm beckenwärts der linken Achselhöhle und ca. 10 cm links der Brustwirbelsäule, welche zu keiner Verletzung der inneren Organe oder einer bleibenden Schädigung führte. 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen; von einer Landesverweisung sei abzusehen und es sei eine ambulante Massnahme, eventualiter eine Suchtbehandlung anzuordnen. Allenfalls sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. 
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Qualifikation seines Verhaltens als versuchte schwere Körperverletzung. Er stellt in Abrede, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Unter dem Titel einer falschen Feststellung des Sachverhalts kritisiert er, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Schärfe der Taschenmesserklinge abzuklären. Weiter verwende die Vorinstanz allgemeine Erfahrungssätze zur Eruierung seines Wissens und Willens, ohne sich an der konkreten Situation zu orientieren und zu beachten, dass laut dem medizinischen Gutachten im konkreten Fall keine Lebensgefahr bestanden habe. Die Vorinstanz nenne ausserdem in Verletzung ihrer Begründungspflicht die konkrete Grösse des Mortalitätsrisikos nicht; dieses liege bei Stichverletzungen im tiefen einstelligen Prozentbereich. Insgesamt überspanne die Vorinstanz mit dem von ihr konstruierten überschiessenden Eventualvorsatz den Anwendungsbereich der schweren Körperverletzung und schränke denjenigen der einfachen Körperverletzung zu Unrecht ein.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a [entsprechend Abs. 1 in der Fassung vor dem 1. Juli 2023]) oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c [entsprechend Abs. 3 in der Fassung vor dem 1. Juli 2023]).  
 
2.2.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).  
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). 
 
2.2.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 5. Oktober 2022 lasse sich schliessen, dass die Stich-/Schnittverletzung oberflächlich gewesen sei bzw. nur die Weichteile betroffen habe und keine Lebensgefahr für das Opfer bestanden habe. Es bestehe jedoch kein Zweifel, dass die "Verletzungsfolge" bei einer dynamischen, schnellen und von Rage und Wut geleiteten Stichbewegung mit einem Taschenmesser gegen den Oberkörper einer sich bewegenden Person weder kontrolliert ausgeführt, noch hinsichtlich der Gefährlichkeit dosiert werden könne. Der Beschwerdeführer selbst habe ausgeführt, er sei so wütend gewesen, dass er das Opfer "hätte umbringen können". Dass eine solche Einwirkung auf den Oberkörper naturgemäss lebensgefährliche Verletzungen nach sich ziehen könne, sei als Allgemeinwissen vorauszusetzen und sei folglich auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass sich im Oberkörper lebenswichtige Organe, wie Herz, Magen und Darm, befänden und er habe auf entsprechende Frage erklärt, es sei ihm bewusst, dass die Einwirkung auf den Oberkörper mit einem Messer zu schweren Körperverletzungen führen könne. Die von der Verteidigung vorgebrachten Umstände, dass die Klinge des Taschenmessers nicht arretierbar sei und das Opfer Kleider und eine Jacke getragen habe, würden daran nichts ändern. Es sei als lebensfremd zu taxieren, dass solche Aspekte vom Beschwerdeführer berücksichtigt worden seien.  
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, angesichts der äusseren Umstände, die der Tathandlung zugrunde gelegen hätten, sei vorliegend als evident zu erachten, dass der Beschwerdeführer eine schwere Verletzung des Opfers in Kauf genommen und damit hinsichtlich einer schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich gehandelt habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4 ff. S. 11 f.). 
 
2.4. Weshalb die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geradezu unhaltbar und damit willkürlich wäre und ihr Schluss auf ein eventualvorsätzliches Tathandeln gegen Recht verstossen würde, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.  
 
2.4.1. Er legt nicht dar, inwiefern die Schärfe der Messerklinge Auswirkungen auf die Beurteilung des subjektiven Tatbestands haben könnte. Lebensgefährliche Verletzungen können mit genügendem Kraftaufwand grundsätzlich auch mit einem stumpfen Messer zugefügt werden. Dass der Beschwerdeführer den Zustand seines Messers in seinen Überlegungen mitberücksichtigt hätte, ist davon abgesehen weder dargetan noch erkennbar. Solches erschiene denn auch als lebensfremd, wie das die Vorinstanz überzeugend bereits mit Bezug auf die fehlende Arretierbarkeit der Klinge sowie die Bekleidung des Opfers anführt.  
 
2.4.2. Entgegen dem Beschwerdeführer würdigt die Vorinstanz im Weiteren die konkreten Tatumstände hinreichend, namentlich den Alkohol- und Drogeneinfluss, unter dem der Beschwerdeführer stand, sein emotionsgeladenes Handeln und die Art der Tatausführung, d.h. das unkontrollierte, schwunghafte Einstechen auf ein sich bewegendes Opfer von hinten sowie der Einstichbereich in der Nähe lebenswichtiger Organe. Überzeugend legt die Vorinstanz anhand dieser Umstände dar, dass es sich um einen lebensgefährlichen Vorgang handelte. Der Beschwerdeführer konnte im dynamischen Geschehensablauf nicht kontrollieren, wie er zustach. Er hatte keine Kontrolle darüber, an welcher Stelle und mit welcher Kraft das Messer in den Oberkörper des Opfers eindrang, wie tief der Stich bzw. der Schnitt ging und welche Organe allenfalls dadurch verletzt worden wären. Letztlich hing es vom Zufall ab, welche Verletzungen das Opfer tatsächlich erlitt bzw. hätte erleiden können. Die Vorinstanz hebt in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Erstinstanz zu Recht die rechtsmedizinischen Ergebnisse hervor, dass die effektiv getroffene Stelle gefährlich nahe an lebenswichtigen Organen wie dem Herz und der Lunge liegt. Da es sich um einen Versuch handelt, spielt keine Rolle, dass tatsächlich keine Lebensgefahr bestand und eine schwere Schädigung ausblieb (vgl. Urteile 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 2.4; 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; mit Hinweisen). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte statistisch niedere Mortalitätsrisiko ändert an der überzeugend festgestellten Gefährlichkeit des Tatvorgehens ebenfalls nichts und musste von der Vorinstanz deshalb nicht näher thematisiert werden.  
 
2.4.3. Die vorinstanzliche Folgerung, dass dem Beschwerdeführer die mit seinem Handeln verbundene Gefahr schwerer Verletzungsfolgen als Allgemeinwissen bewusst gewesen sein musste und er, indem er dennoch handelte, solche Verletzungen in Kauf genommen hat, gibt alsdann genauso wenig zu Kritik Anlass. Angesichts der Schwere seiner Pflichtverletzung und der Grösse des von ihm geschaffenen Risikos ist nicht zu bemängeln, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zurechnet, entsprechende Folgen zumindest bereitwillig hingenommen zu haben. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen keine gesonderten Rügen vor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
2.4.4. Das angefochtene Urteil ist daneben auch hinsichtlich der Begründung nicht zu beanstanden (vgl. zur richterlichen Begründungspflicht: Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO; BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz legt eingehend dar, warum sie gestützt auf die von ihr festgestellten Tatumstände zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer in eventualvorsätzlicher Weise gehandelt hat. Sie nennt in ihrer Begründung die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihr Urteil stützt. Der Beschwerdeführer konnte das vorinstanzliche Urteil ohne Weiteres sachgerecht anfechten.  
 
2.5. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung sind unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Schuldspruch ist rechtens.  
 
3.  
 
3.1. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 StGB. Er bringt vor, er fühle sich in der Klinik U.________ nicht wohl und wolle in den Normalvollzug zurückwechseln, wo er zu einer ambulanten Therapie Hand biete. Die Motivation der behandlungsbedürftigen Person sei der beste Garant für einen Behandlungserfolg. Auch werde bei einer ambulanten Massnahme seine persönliche Freiheit weniger stark tangiert als bei einer stationären Massnahme. Eventualiter ziehe er eine Suchtbehandlung der stationären Behandlung vor, da erstere grundsätzlich auf eine kürzere Dauer ausgelegt sei.  
 
3.2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).  
 
3.3. Die Vorinstanz würdigt das psychiatrische Gutachten vom 16. April 2023 unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil eingehend und stützt seinen Entscheid betreffend die Anordnung einer stationären Massnahme auf eben dieses Gutachten. Sie bejaht das Vorliegen einer mit der Tat in Zusammenhang stehenden paranoiden Schizophrenie und Suchtmittelabhängigkeit sowie eine dadurch bedingte relevante Rückfallgefahr und erachtet zur Minimierung derselben einzig eine stationäre Massnahme als angezeigt und erfolgversprechend. Sie bejaht die Massnahmebedürftigkeit, -willigkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers und beurteilt die stationäre Massnahme als verhältnismässig.  
Zur vom Beschwerdeführer thematisierten Massnahmewilligkeit führt sie dabei zusammengefasst aus, er manifestiere punktuell immer wieder ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft, welches zumindest in der Anfangsphase genüge. Er habe während der Haft die ihm verschriebenen Medikamente regelmässig und unter Aufsicht eingenommen. Sein Eventualantrag bezüglich einer Suchtbehandlung sowie seine Erklärung, eine Therapie zu akzeptieren, wenn das Gericht dies anordne, würden zeigen, dass er sich nicht völlig verweigere. Laut dem Verlaufsbericht der Klinik U.________ beginne die (vorzeitig angetretene) Massnahme positiv zu greifen und im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils dürfe damit gerechnet werden, dass er sich anpasssungsbereit und kooperativ zeige (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 20 f.). 
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit hält die Vorinstanz weiter fest, weniger weitreichende Therapiemöglichkeiten, wie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB oder eine Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB, würden sich als nicht geeignet erweisen, der schizophrenen Störung und der damit verbundenen Rückfallgefahr in sinn- und wirkungsvoller Weise zu begegnen. Die Rückfallgefahr begründe sich auf der schizophrenen Störung, welche mit einer wahnstimmungsgetragenen Aggressionsbereitschaft einhergehe. Der Suchtmittelabhängigkeit komme aus legalprognostischer Sicht bloss eine untergeordnete Rolle zu (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 19). 
Bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sei zu berücksichtigen, dass es vorliegend um einen schwerkranken und behandlungsbedürftigen Täter gehe, dessen begangenes Verbrechen mit seiner Erkrankung im Zusammenhang stehe. Es sei davon auszugehen, dass sich die Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten mittels einer stationären Massnahme minimieren lasse. Der Beschwerdeführer sei wirtschaftlich und sozial zudem kaum integriert und habe keine Arbeitsstelle. Durch eine stationäre Massnahme seien keine ungünstigen wirtschaftlichen und sozialen Nebenfolgen zu erwarten. Unerheblich sei auch, wie sich der Beschwerdeführer in der Klinik fühle, und dass er lieber im Rahmen des Strafvollzugs eine Arbeit erlernen resp. verrichten möchte. Eine ambulante Massnahme während des noch verbleibenden Strafvollzugs werde von den Gutachtern bzw. Ärzten nicht in Erwägung gezogen. Seine aktuell (noch) fehlende Krankheitseinsicht lasse daran zweifeln, ob er nach Entlassung aus dem Strafvollzug die Medikamente weiterhin zuverlässig einnehmen würde. Angesichts des Sicherheitsinteresses der Bevölkerung sei eine stationäre Massnahme verhältnismässig (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 21 f.). 
 
3.4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz durch die Anordnung einer stationären Massnahme in Willkür verfallen wäre oder anderweitig Bundesrecht verletzt hätte. Die Beschwerde erschöpft sich insoweit vielmehr in appellatorischer Kritik, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander zu setzen. Mit den losgelöst vom angefochtenen Urteil vorgebrachten Einwänden, er würde in einem ambulanten Behandlungssetting besser kooperieren und ein solches sei milder, kommt der Beschwerdeführer den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sowie E. 1 oben) und gelingt es ihm erst recht nicht, die Begründung der Vorinstanz als unrichtig auszuweisen. Diese begründet die Anordnung der stationären Massnahme ausführlich und unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesichtspunkte. Inwiefern ihre Erwägungen geradezu unhaltbar oder sonst wie rechtswidrig wären, ist weder dargetan noch offensichtlich.  
 
3.5. Auch die Kritik betreffend die Anordnung der stationären Massnahme ist folglich unbegründet, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann.  
 
4.  
Nicht weiter einzugehen ist auf den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Landesverweisung und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), deren Unrichtigkeit er mit dem von ihm verlangten Schuldspruch wegen einfacher statt versuchter schwerer Körperverletzung und damit dem Fehlen einer Katalogtat begründet. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen