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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_995/2024  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 12. August 2024 (WBE.2023.320/jr/wm). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Brugg sprach A.________ am 24. April 2013 des Mordes, der Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB vollzugsbegleitend eine ambulante psychotherapeutische Massnahme angeordnet. Zusätzlich wurde der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 7 Monaten aus einer früheren Verurteilung vom 26. August 2006 durch das Bezirksgericht gestützt auf Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StGB widerrufen. Seit dem 17. September 2009 befindet sich A.________ im Strafvollzug. Vollzugslockerungen wurden bisher nicht gewährt. Das definitive Ende des Strafvollzugs fällt auf den 23. Juli 2029. 
 
B.  
 
B.a. Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug (AJV), des Kantons Aargau lehnte mit begründeten Verfügungen vom 5. Oktober 2022 und 30. August 2023 die durch A.________ eingereichten Entlassungsgesuche ab. Es verfügte die erneute Prüfung einer bedingten Entlassung spätestens nach Ablauf eines Jahres.  
 
B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies mit Urteilen vom 9. Januar 2023 und 12. August 2024 die Beschwerden von A.________ gegen die Verfügungen des AJV vom 9. September 2022 und 11. August 2023 ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es seien die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils vom 12. August 2024 aufzuheben und sein Gesuch um bedingte Entlassung sei gutzuheissen. 
Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen in der Sache verzichtet. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das vorinstanzliche Urteil einer letzten kantonalen Instanz hat eine Frage des Vollzugs von Strafen und Massnahmen zum Gegenstand, weshalb es der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Legitimation des Beschwerdeführers (Art. 81 Abs. 1 BGG) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, ist er gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der heutigen Fassung der Bestimmung wird keine positive Legalprognose im Sinne einer Erwartung, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, verlangt, sondern die negative Erwartung, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar (BGE 133 IV 201 E. 2.2; Urteil 7B_448/2024 vom 20. August 2024 E. 3.2.1, zur Publikation vorgesehen). In dieser letzten Stufe des Vollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil 7B_448/2024 vom 20. August 2024 E. 3.2.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Negativprognose nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil 7B_448/2024 vom 20. August 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und auf die Vorstrafen allein abzustellen (BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Um dieser Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 1.2.2). Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 1.2; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweis[en]; Urteile 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 1.2.2; 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.1).  
 
3.  
Am 12. September 2022 hat der Beschwerdeführer zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Zu beurteilen bleibt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug und seine Legalprognose eine solche zulassen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, dass die Vorinstanz die massgebende Gesamtwürdigung über das künftige Wohlverhalten falsch vornehme. Das Verhalten des Täters während des Strafvollzugs sei ein Teil der Gesamtwürdigung, welches schliesslich zum Fehlen einer ungünstigen Legalprognose führen könne. Es sei daher methodisch falsch, bei der Prognose über das künftige Wohlverhalten das Verhalten während des Strafvollzugs auszuklammern. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug sei nicht nur vorbildlich, sondern mustergültig. In der Gesamtwürdigung habe sich dies somit äusserst positiv auszuwirken.  
 
4.2. Nach der Rechtsprechung kann ein tadelloses Verhalten im Strafvollzug eine bedingte Entlassung nicht rechtfertigen; gleichwohl ist es bei der Beurteilung einer bedingten Entlassung zu berücksichtigen (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.2.2 und E. 4.5.2; 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.2 und E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Aus den vorinstanzlichen Ausführungen ergibt sich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug nicht "mustergültig" war ("reagiere er zuweilen aufbrausend" [angefochtenes Urteil E. II.3.2.2.2.5]; "Gegenüber Mitarbeitenden falle er wiederholt mit einem arroganten Kommunikationsstil auf, insbesondere, wenn er sich in seinem Stolz verletzt fühle und er reagiere sehr sensibel auf Kritik oder Anweisungen. Seine Reaktionen könnten dabei 'durchaus sehr heftig und der Situation unangemessen ausfallen', aufbrausend und respektlos sein" [angefochtenes Urteil E. II.3.2.2.2.6]). Die Vorinstanz geht entsprechend nur von einem "überwiegend korrekten" Verhalten im Vollzug aus. Da sie das grundsätzliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug nicht ausklammert, sondern - wie auch die Zahlungen an die Opferhilfe - positiv im Rahmen der Gesamtwürdigung aller für die bedingte Entlassung relevanten Umstände berücksichtigt (angefochtenes Urteil E. II.3.1 und II.3.2.3), erweist sich dessen Rüge als unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Hinsichtlich des Fehlens einer ungünstigen Legalprognose bringt der Beschwerdeführer folgendes vor: Die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers hätte positiv gewichtet werden müssen und nicht nur neutral, wie dies die Vorinstanz angenommen habe. Insgesamt sei dessen Vorleben nicht wie von der Vorinstanz negativ zu werten, sondern als neutral (Beschwerde S. 8 Ziff. 9) bis positiv (Beschwerde S. 4 Ziff. 3) zu beurteilen.  
 
5.2. Begangene Straftaten sind bei der Beurteilung der bedingten Entlassung zu berücksichtigen, wenn sich daraus prognoserelevante Rückschlüsse auf die Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ergeben (Urteil 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 105 IV 167 E. 3). Ebenso ist die Vorstrafenlosigkeit beim Vorleben als Prognosekriterium zu beachten, wenn diese für die nachhaltige Resozialisierung der sich im Strafvollzug befindenden Person aussagekräftig ist (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB). Sie ist gegebenenfalls - wie andere Aspekte des Vorlebens (bisherige Entwicklung der Arbeitstätigkeit oder des Suchtverhaltens in Freiheit etc.) - im Rahmen der Gesamtwürdigung bei der Beurteilung der Prognose über das künftige Wohlverhalten zu berücksichtigen.  
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung einer beruflichen Unstetigkeit (wiederholte Arbeitslosigkeit und mehrfacher Versuch einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen) durch die Vorinstanz kritisiert, legt er seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne dass sich daraus anhand einer substanziierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auch nur ansatzweise ergäbe, dass die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wären. Aus diesen und weiteren Aspekten seines Vorlebens - wie den langjährigen familiären Problemen mit Vorwürfen der häuslichen Gewalt, welche zur Einleitung von diversen Straf- und Zivilverfahren führten, den finanziellen Schwierigkeiten und der Alkoholabhängigkeit - ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für sein wahrscheinliches Verhalten in Freiheit. Angesichts dieser Umstände hat die Vorstrafenlosigkeit keine entscheidende Auswirkung auf die Gesamtwürdigung. Die Folgerung der Vorinstanz, dass sich das Vorleben des Beschwerdeführers insgesamt negativ auf die Prognose auswirke, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz darzutun und damit eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Wenn er einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt - wie die Mitgliedschaft in Schweizer Vereinen - behauptet, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
6.  
 
6.1. Zu den im Rahmen der Gesamtwürdigung bei der Beurteilung einer bedingten Entlassung prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen führt der Beschwerdeführer aus, dass die Schematherapie im Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021 nicht eingeflossen sei. Dieses Gutachten sei nicht hinreichend aktuell für die Beantwortung der Fragen zu seiner Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Veränderungsprozess geltend, welcher sich aus der erfolgreich abgeschlossenen Schematherapie herleiten lasse.  
 
6.2. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen und kann die Behörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen - worunter auch die bedingte Entlassung fällt - die Gemeingefährlichkeit des Täters (Art. 75a Abs. 1 f. StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB an dieser Stelle nicht vor (Urteile 7B_243/2023 vom 14. November 2023 E. 3.2.2; 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
Falls dennoch ein Gutachten vorliegt, würdigt das Gericht dieses grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1 mit Hinweis). Es ist zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (zum Ganzen: BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil 7B_672/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 4.2 mit Hinweis). 
 
6.3.  
 
6.3.1. Dem psychiatrischen Hauptgutachten vom 6. November 2019 sind folgende Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers zu entnehmen: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen, anamnestisch zum Tatzeitpunkt eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie eine Alkoholabhängigkeit, langjährig abstinent in beschützender Umgebung. Daneben wird eine persönlichkeitsimmanente Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität des Beschwerdeführers sowie eine hohe Identifikation mit der albanischen Kultur und Tradition einschliesslich dem traditionellen albanischen Gewohnheitsrecht (Kanun) sowie eine geringe Verinnerlichung von den in der Schweiz geltenden und anerkannten Normen und Werten festgestellt (angefochtenes Urteil E. II.3.2.2.2.2). Im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021 wurden sowohl die Diagnose als auch die auffälligen Persönlichkeitszüge bestätigt (angefochtenes Urteil E. II.3.2.2.2.4).  
 
6.3.2. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, sein "vorbildliches bis mustergültiges Verhalten im Strafvollzug" sei ein Anhaltspunkt für eine positive Persönlichkeitsentwicklung, ist darauf hinzuweisen, dass blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3; je mit Hinweis[en]). Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, kann es sogar prognostisch negativ gewertet werden (Urteil 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.4 mit Hinweis). Einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien kann für den Vollzugsentscheid relevant sein (Urteile 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.4.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6; je mit Hinweis[en]). Der Beschwerdeführer hat sich bereits zum Zeitpunkt des psychiatrischen Hauptgutachtens vom 6. November 2019 nicht inhaltlich auf die Therapiearbeit im Strafvollzug eingelassen, was sich während des mehrjährigen Freiheitsentzugs nicht geändert hat:  
Dem psychiatrischen Hauptgutachten vom 6. November 2019 ist zu entnehmen, dass sich die dem Beschwerdeführer einst bescheinigten weitreichenden therapeutischen Fortschritte im Rahmen der Begutachtung grösstenteils nicht hätten reproduzieren lassen (angefochtenes Urteil E. II.3.2.2.2.2). Er sei nicht in der Lage gewesen, das gemeinsam mit seiner Therapeutin erarbeitete Delinquenzkonzept auch nur rudimentär wiederzugeben, und habe keinen im Rahmen der Deliktbearbeitung angestossenen Reflexions- oder gar Veränderungsprozess erkennen lassen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine Problemeinsicht hinsichtlich der auffälligen Persönlichkeitseigenschaften, seiner Gewaltbereitschaft bzw. Waffenaffinität, seiner Alkoholabhängigkeit, eines potenziell ungünstigen Einflusses seiner kulturell geprägten Wertvorstellungen und des Rückfallrisikos für erneute Gewaltstraftaten. Der bisherige Verlauf der ambulanten Massnahme müsse als wenig erfolgreich beurteilt werden und es sei nicht wahrscheinlich, dass durch eine Fortsetzung der ambulanten Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose erreicht werden könne. 
Desgleichen ist im Therapieverlaufsbericht vom 2. November 2020 das Fehlen einer tatsächlichen intrinsischen Therapie- und Änderungsbereitschaft - trotz guter formaler Therapiemotivation - festgehalten (angefochtenes Urteil E. II.3.2.2.2.3). 
Dem psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021 lässt sich ebenso eine deutliche Diskrepanz zwischen der formalen Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers und seiner geringen Bereitschaft für eine inhaltliche therapeutische Arbeit entnehmen (angefochtenes Urteil E. II.3.2.2.2.4). Die geringe bis fehlende Akzeptanz betreffend therapeutische Massnahmen sei problematisch. Der Beschwerdeführer habe offen Therapiemüdigkeit und fehlende Einsicht bezüglich bei ihm bestehender psychischer Störungsbilder und der Notwendigkeit einer spezifischen Behandlung formuliert. Mit zunehmend konfrontativer Gestaltung der Behandlung habe die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers klarere Züge angenommen. Die störungs- und deliktsspezifische Therapie habe beim Beschwerdeführer keine deutliche Verbesserung der Legalprognose bewirkt. 
Die seit dem 5. August 2020 andauernde forensische Schematherapie wurde am 5. März 2021 (während der Erstellung des Ergänzungsgutachtens) mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Beschwerdeführer nahm jedoch aus eigenem Antrieb - wegen der Aussicht auf eine bedingte Entlassung - bis zum 24. März 2021 weiterhin daran teil (angefochtenes Urteil E. II.3.2.2.4). Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil willkürfrei dar, dass der erfolgreiche Abschluss der Schematherapie zwar nicht ausdrücklich in diesem Gutachten genannt werde, sich die Teilnahme aber aus dessen Kontext ergebe. 
Letztlich fallen auch bei dem Vollzugsverlaufsbericht vom 22. Mai 2023 und der Stellungnahme zur jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung der JVA Solothurn vom 31. Juli 2023 erneut das Fehlen deliktorientierter Gespräche auf (angefochtenes Urteil E. 3.2.2.2.5 f.). 
 
6.3.3. Aufgrund des Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Aktualität des Ergänzungsgutachtens bestätigt und feststellt, dass das formale Absolvieren der Schematherapie bei fehlender inhaltlicher Einlassung nichts am gutachterlichen Befund zu ändern vermag. Zwar spricht eine Uneinsichtigkeit eines Straftäters nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres gegen Vollzugslockerungen, jedoch ist eine fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug ist mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Vorinstanz durfte die fehlende intrinsische Bereitschaft des Beschwerdeführers zur therapeutischen Aufarbeitung seiner Tat und seiner deliktrelevanten Problembereiche als negatives Prognoseelement berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Urteile 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.4.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
6.4.  
 
6.4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass bei ihm gemäss dem psychiatrischen Hauptgutachten vom 6. November 2019 das Risiko für Tötungsdelikte und/oder schwere lebensgefährdende Gewaltstrafen nur "absolut gesehen gering" sei.  
 
6.4.2. Angesichts der in Frage stehenden hochwertigen Rechtsgüter von Leib und Leben vermag bereits ein als "gering" eingestuftes Rückfallrisiko am Ergebnis der Gesamtwürdigung nichts zu ändern (Urteil 6B_842/2013 vom 31. März 2014 E. 3 mit Verweis auf BGE 123 I 268 E. 2e). Abgesehen davon bezieht sich die vom Beschwerdeführer festgehaltene Geringfügigkeit auf die Basisraten für Mord und Totschlag. Bei der besonderen Risikokonstellation des Beschwerdeführers mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, persönlichkeitsimmanenten Gewaltbereitschaft, einer Vorgeschichte von Alkoholabhängigkeit und Anpassungsstörung sowie ungünstigen soziokulturellen Einflüsse ist das Risiko erneuter Tötungsdelikte und/oder schwerer (lebensgefährdenden) Gewaltstraftaten in Relation zu einer Vergleichspopulation von psychisch nicht beeinträchtigten Straftätern, die entsprechende Delikte begangen haben, deutlich erhöht. Das allgemeine Risiko erneuter Gewaltstraftaten durch den Beschwerdeführer bezeichnet die Sachverständige als moderat bis hoch (angefochtenes Urteil E. II.3.2.2.2.2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich entsprechend als unbegründet.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, dass seine zu erwartenden allgemeinen Lebensverhältnisse nach der bedingten Entlassung nicht nur neutral, sondern positiv zu werten gewesen wären.  
 
7.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer die von ihm im Heimatland getätigten Vorbereitungen (abgesehen von den Bauaufträgen) belegt. Sie anerkennt die Vorkehrungen des Beschwerdeführers zwar als positiv, führt aber auch aus, dass von diesen mit Blick auf die konkrete Rückfallgefahr nicht die erforderliche stabilisierende Wirkung auf den Beschwerdeführer erwartet werden könne. Die Erwägung hält sich im Rahmen des Ermessens, das der kantonalen Entlassungsbehörde zusteht. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass sich die finanziellen Schwierigkeiten und die Probleme mit Alkohol durch das Ausbleiben von Honoraren in sechsstelliger Höhe ergaben (Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Er beschreibt jedoch nicht, wie er künftig Rückfälle in den Alkoholkonsum und weitere wichtige Risikofaktoren (wie persönlichkeitsgebundene dysfunktionale Verarbeitungsmuster in einem weniger strukturierten Umfeld und insbesondere bei vermehrten persönlich bedeutsamen Beziehungen [wie zu seinen Kindern oder zu einer neuen Partnerin], das Wiederauftreten einer Anpassungsstörung bei erhöhten psychosozialen Belastungen und die Wiederanschaffung von Waffen) zu bewältigen gedenkt. In der durch den Beschwerdeführer beabsichtigten Aufnahme einer Paarbeziehung zu seiner früheren Jugendliebe im Kosovo erkennt die Vorinstanz eine (gutachterlich festgestellte) konkrete Rückfallgefahr, sollte sich diese nicht nach seinen Vorstellungen entwickeln. Die durch den Beschwerdeführer eingereichte Besprechungsnotiz der Anhörung vom 3. September 2024, welche - entgegen der vorinstanzlichen Feststellung - einen fehlenden Kontakt zu dieser Jugendliebe belegen soll, ist als echtes Novum im Verfahren vor dem Bundesgericht von vornherein unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.8.2; Urteil 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass er geeignete Strategien zur Deliktsvermeidung entwickelt hätte oder wie sein neues soziales Umfeld in der Lage wäre, deeskalierend einzugreifen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie gesamthaft die zu erwartenden Lebensverhältnisse in Bezug auf die Legalprognose nicht positiv wertet.  
 
8.  
 
8.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch die "Differenzialdiagnose" für seine bedingte Entlassung sprechen würde.  
 
8.2. Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung eines Strafrestes gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb mit Hinweis; Urteile 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1). Wenn im Strafvollzug keine weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist, kann unter deren Berücksichtigung und der betroffenen Rechtsgüter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (Urteile 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.2.2; 6B_420/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2.1; je mit Hinweis[en]).  
 
8.3. Die Vorinstanz behandelt die im Vollzugsverlaufsbericht vom 31. Juli 2023 aufgeworfene Frage eingehend, ob ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Vollzugssystem die Legalprognose günstig zu beeinflussen vermöge oder ob nicht auch die Gefahr einer stärkeren Chronifizierung der negativen Persönlichkeitsmerkmale bestehe (angefochtenes Urteil E. 3.4.2). Aufgrund dieser Ausführungen der Vollzugsbehörde lässt sich jedoch nicht mit Bestimmtheit klären, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (vgl. Urteil 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3 mit Verweis auf BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Die Vorhersage über künftiges Verhalten ist zwangsläufig mit Unsicherheiten behaftet (Urteil 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4; vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a mit Hinweis). Während der noch verbleibenden Strafdauer hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen. Sofern beim Beschwerdeführer mangels inhaltlicher Einlassung keine effiziente Therapie durchgeführt werden kann, ist allerdings nicht zu erwarten, dass eine weitere Strafverbüssung zu einer wesentlichen Verbesserung der Legalprognose führt (angefochtenes Urteil E. II.3.2.2.2.2). Die deliktwesentlichen Risikofaktoren (vgl. oben E. 7.2) bleiben mithin weitestgehend bestehen. Hinzu kommt, dass aufgrund der ausländerrechtlichen Wegweisung und Ausschaffung des Beschwerdeführers in seine Heimat die Anordnung von Bewährungshilfe oder die Erteilung von Weisungen (Art. 87 Abs. 2 StGB) zur Verringerung des Rückfallrisikos nicht möglich sein wird (Urteile 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.5.3; 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4 mit Hinweis; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7; 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgesehen (Urteile 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.5.3; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7; 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Unter diesen konkreten Umständen ist angesichts der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter (Leib und Leben) die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe nicht vorzugswürdiger.  
 
9.  
Die Legalprognose wurde von der Vorinstanz aufgrund des Vorlebens des Beschwerdeführers, seiner Persönlichkeitsmerkmale und seinem Verhalten während des Strafvollzugs sowie der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse gesamthaft als ungünstig beurteilt, wobei sie insbesondere auch dessen unzulängliche intrinsische Therapiearbeit im Strafvollzug berücksichtigte. Die Vorinstanz hat sich damit an die entscheidenden Kriterien gehalten. Ausgehend von den möglichen Straftaten und den betroffenen hochwertigen Rechtsgütern (Leib und Leben) durfte sie dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwürdigung Vorrang einräumen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigern. Es besteht vorliegend kein Anlass, in die vorinstanzliche Beurteilung einzugreifen. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht erkennbar. 
 
10.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), ebenso wenig dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier