Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_69/2024
Urteil vom 8. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_920/2024 vom 8. Oktober 2024.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7B_920/2024 vom 8. Okober 2024 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ betreffend Ausstand wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht ein. Mit Eingabe vom 7. November 2024 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und reicht, neben einem Schreiben mit dem Titel "Begründung", eine "kurze Kommentierung des Urteils 7B_920/2024" ein und retourniert diverse Originalakten.
2.
Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde A.________ aufgefordert, bis spätestens zum 26. November 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu bezahlen. Da innert der angesetzten Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, wurde dem Gesuchsteller am 28. November 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis zum 9. Dezember 2024 angesetzt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
3.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 führte der Gesuchsteller aus, es sei zu keinem Zeitpunkt seine Absicht gewesen, das Urteil 7B_920/2024 vom 8. Oktober 2024 in Revision zu ziehen. Gestützt auf diese Eingabe forderte das Bundesgericht den Gesuchsteller auf, bis zum 20. Dezember 2024 schriftlich mitzuteilen, ob er sein sinngemässes Revisionsgesuch vom 7. November 2024 zurückziehen wolle.
4.
Innert Frist ging weder ein Schreiben betreffend Rückzug des Revisionsgesuchs ein noch wurde der einverlangte Kostenvorschuss geleistet. Somit liegt ein Fall von Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG vor. Auf das Revisionsgesuch ist demnach androhungsgemäss nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier