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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_4/2025  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2024 (IV 2023/254). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Gesuche des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ab. 
Das kantonale Gericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 26. November 2024 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiterer Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückwies. 
 
2.  
Mit diesem Rückweisungsentscheid ist der Leistungsstreit nach wie vor nicht abgeschlossen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt Abklärungen tätigen und hernach in der Sache neu verfügen. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2). 
Gegen solche selbstständig eröffneten Zwischenentscheide kann nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig Beschwerde geführt werden (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden Art. 93 Abs. 1 BGG alternativ voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
3.  
Derartiges ist weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht (zur diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3), noch erkennbar (Näheres dazu: a.a.O. sowie BGE 142 II 20 E. 1.4; 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1). 
 
4.  
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet bzw. unzulässig, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht darauf einzutreten. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Januar 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel