Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_712/2024
Urteil vom 8. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. November 2024 (S 2024 40).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 4. November 2024 unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 AVIV) einlässlich dar, weshalb die durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) mit Einspracheentscheid vom 21. März 2024 bestätigte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 11 Tage ab 16. November 2023 nicht beanstandet werden könne. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten gelangte sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zum Leistungsbezug, im Zeitraum vom 16. August bis 15. November 2023, quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Weil dafür keine entschuldbaren Gründe ersichtlich seien, sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt.
3.
In seiner Eingabe an das Bundesgericht vom 3. Dezember 2024 (wie im Übrigen auch in den beigelegten, an das kantonale Gericht adressierten "Einsprüchen" vom 6. November und 3. Dezember 2024) befasst sich der Beschwerdeführer nicht mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese in tatsächlicher Hinsicht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. Mit der Schilderung der Geschehnisse aus eigener Sicht und mit dem Vorbringen, es könne nicht sein, dass man ihn wegen nichts bestrafe, vermag er den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung jedenfalls keineswegs zu genügen.
4.
Liegt offensichtlich keine sachbezogen begründete Beschwerde vor, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz