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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_692/2024  
 
 
Urteil vom 8. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Manuel Jaun, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassen), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 17. Mai 2024 (BS 23/031/AWL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 31. Dezember 2017 zwischen etwa 21.50 und 21.55 Uhr verunglückten A.________ und B.________ anlässlich einer Schlittenfahrt auf dem Schlittelweg der Sportbahnen D.________. Auf ihrer Fahrt ab der Hütte E.________ Richtung U.________ gelangten sie unmittelbar nach der Rechtskurve im Bereich "F.________" vom Schlittelweg auf die Skipiste, wo sie die Herrschaft über den von ihnen gemeinsam benutzten Schlitten verloren und stürzten. A.________ erlitt infolge des Sturzes unter anderem eine Schädelbasisfraktur mit ausgedehnten Mittelgesichtsfrakturen und ist dauerhaft invalid. B.________ zog sich nebst Wirbelfrakturen eine Fraktur an der rechten Hand zu. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von ihr gegen Unbekannt eröffnete Strafverfahren betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassen ein. Die von A.________ und B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Obwalden am 18. September 2020 ab.  
 
B.b. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 die von A.________ und B.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, hob den obergerichtlichen Beschluss vom 18. September 2020 auf und wies die Sache an das Obergericht des Kantons Obwalden zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung zurück.  
 
B.c. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das am 14. Juni 2022 gegen den damaligen Pisten- und Rettungschef C.________ eröffnete Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durch Unterlassen ein. Die von A.________ und B.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Obwalden am 17. Mai 2024 ab.  
 
C.  
Dagegen gelangen A.________ und B.________ am 24. Juni 2024 gemeinsam mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, der obergerichtliche Beschluss vom 17. Mai 2024 sei aufzuheben, die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese sei zur Anklageerhebung gegen C.________ zu verpflichten. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, zur Frage der C.________ am 31. Dezember 2017 treffenden Verkehrssicherungspflicht weitere tatsächliche Voraussetzungen zu prüfen und anschliessend neu zu entscheiden. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 4. Juli 2024 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Obergericht des Kantons Obwalden beantragt mit Eingabe vom 12. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C.________ ersucht (innert erstreckter Frist) mit Eingabe vom 18. September 2024 um Abweisung der Beschwerde. Diese Eingaben wurden den Beschwerdeführerinnen am 24. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 IV 103 E. 1). 
Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass das von den Beschwerdeführerinnen angestrebte Strafverfahren eingestellt wird. Es handelt sich um einen verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG), letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG) ist zu bejahen (Urteil 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 1). Auf ihre form- (Art. 42 Abs. 1 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StPO und von Art. 319 Abs. 1 StPO. Sie bringen zusammengefasst vor, die vorliegende Sach- und Rechtslage lasse eine Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 nicht zu.  
 
2.2. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Auf die zu diesem Grundsatz und zur Verkehrssicherungspflicht der Bergbahnunternehmen ergangene, im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 bereits zitierte Rechtsprechung kann verwiesen werden (Urteil, a.a.O., E. 2.4.1, 2.4.3). Das Gleiche gilt für die im Rückweisungsurteil zitierten, von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz (SBS) herausgegebenen Richtlinien (Urteil, a.a.O., E. 2.4.4).  
 
2.3. Da sich der Unfall im Jahr 2017 ereignete, sind die damals geltenden Richtlinien aus dem Jahr 2015 massgebend (vgl. Urteil 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.4.3 mit Hinweis). Davon geht die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zutreffend aus.  
Gemäss den SBS-Richtlinien 2015 sind die Transportunternehmungen verkehrssicherungspflichtig (Ziff. 14 SBS-Richtlinien 2015). Die Verkehrssicherungspflicht gilt für die Dauer der normalen Betriebszeit der Transportanlagen (Ziff. 18 SBS-Richtlinien 2015). Schlittelwege sind während der Betriebszeit der Transportanlagen geöffnet, soweit sie nicht ausdrücklich gesperrt werden (Ziff. 212 SBS-Richtlinien 2015; vgl. auch Ziff. 52 SKUS-Richtlinien 2015). Sie können für besondere Anlässe wie Hüttenabende, Mondscheinabfahrten usw. auch ausserhalb der Betriebszeit der Transportanlagen geöffnet werden (Ziff. 212a SBS-Richtlinien 2015; vgl. auch Ziff. 52 SKUS-Richtlinien 2015). Bei besonderen Anlässen ausserhalb der normalen Betriebszeit wie Mondscheinabfahrten und Hüttenabenden ist der Verkehrssicherungspflichtige nur dann verantwortlich, wenn er den Anlass organisiert. Sonst hat der Veranstalter für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen, und diese haben sich selbst vorzusehen (Ziff. 18 SBS-Richtlinien 2015). Weiter wird in den SBS-Richtlinien 2015 festgehalten, dass die Veranstalter von sog. Night Events wie Mondscheinpartys, Fondueabenden und Fackelabfahrten für die Sicherheit der Schneesportler verantwortlich sind. Der Verkehrssicherungspflichtige hat lediglich dafür zu sorgen, dass während der Dauer solcher Anlässe, soweit sie ihm überhaupt bekannt sind, keine Pistenbearbeitungsmaschinen mit Seilwinde oder Fräse eingesetzt werden oder dass deren Einsatz mit dem Veranstalter abgestimmt wird (Ziff. 212 in Verbindung mit Ziff. 170 SBS-Richtlinien 2015). 
Im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil wurden auch die SBS-Richtlinien 2019 herangezogen (Urteil 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.4, 2.5.2). Dies ist entgegen der Vorinstanz insofern nicht zu beanstanden, als sowohl die SBS-Richtlinien 2015 als auch die SBS-Richtlinien 2019 die Verantwortlichkeit des Veranstalters für die Sicherheit der Teilnehmenden von sog. Night Events betonen und bereits in den SBS-Richtlinien 2015 die Relevanz von Absprachen zwischen Veranstaltern von sog. Night Events und Bergbahnunternehmungen thematisiert wurde (vgl. Ziff. 212 in Verbindung mit Ziff. 170 SBS-Richtlinien 2015; Ziff. 231 in Verbindung mit Ziff. 195 SBS-Richtlinien 2019). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 zunächst erwogen, die vorinstanzliche Würdigung der Rahmenumstände des konkreten Einzelfalls sei unvollständig. Ohne Berücksichtigung der Tatsachen, dass das Angebot der Schlittenvermietung und des Transports mittels Seilbahn direkt zum Schlittelweg auch nach der Sperrung des Schlittelwegs weiterbestanden habe, dass in der nur über den Schlittelweg erreichbaren Hütte E.________ ein öffentlicher Silvesteranlass stattgefunden habe und dass im Internet ein Werbeflyer einsehbar gewesen sei, der die Öffnung des Schlittelwegs im Unfallzeitpunkt propagiere, könne nicht hinreichend beurteilt werden, ob der Bergbahnbetreiberin trotz des im Unfallzeitpunkt mit roten Informationstafeln formell gesperrten Schlittelwegs eine Sicherungspflicht zugekommen sei. Der [vorinstanzliche] Schluss, bereits aufgrund der formellen Sperrung des Schlittelwegs entfalle jegliche Sicherungspflicht, greife unter den gegebenen Umständen zu kurz (Urteil 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.5.1).  
 
2.4.2. Weiter hat das Bundesgericht im Rückweisungsurteil die Unvollständigkeit der Untersuchung beanstandet hinsichtlich der Frage, inwieweit sich der Veranstalter des Silvesteranlasses in der Hütte E.________ mit den Sportbahnen D.________ abgesprochen habe, mithin ob der betreffende Veranstalter die Bergbahnbetreiberin über seinen Anlass orientiert und um Benutzung der Piste bzw. des Schlittelwegs und insbesondere um eine Transportmöglichkeit der Gäste via Seilbahn ersucht habe. Unklar bleibe auch, ob bzw. inwieweit die Verantwortlichen der Sportbahnen D.________ überhaupt vom Silvesteranlass in der Hütte E.________ gewusst hätten (Urteil 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.5.2).  
 
2.4.3. Schliesslich hat das Bundesgericht im Rückweisungsurteil festgehalten, die Vorinstanz gehe auf die mit der Sperrung des Schlittelwegs erkennbaren Unstimmigkeiten nicht ein. Diese liessen in Anbetracht der Gesamtumstände Zweifel am tatsächlichen Willen, den Schlittelweg am Unfalltag ab 17.06 Uhr von Publikumsverkehr fernzuhalten, jedenfalls nicht leichthin von der Hand weisen. So soll das Silvesterschlitteln laut G.________, Geschäftsführer der Sportbahnen D.________, bereits Mitte Dezember 2017 wegen schlechter Schnee- und Pistenverhältnisse abgesagt bzw. die diesbezügliche Öffnungszeit des Schlittelwegs korrigiert worden sein, obschon zwei Wochen im Voraus die entsprechenden Bedingungen kaum schon sicher abgeschätzt werden könnten. Dass der Schlittelweg am Unfalltag im Tagbetrieb geöffnet gewesen sei und am Neujahrsmorgen zwischen 1.00 und 2.00 Uhr (wieder) habe geöffnet werden sollen, stehe sodann in einem Widerspruch zu der am Unfalltag ab 17.06 Uhr wegen schlechter Pisten- und Wetterverhältnisse erfolgten Sperrung, da sich diese Verhältnisse laut den Verantwortlichen bis zum Neujahrsmorgen nicht verändert hätten. Weiter bedeute eine Sperrung des Schlittelwegs am Unfalltag ab 17.06 Uhr, dass sämtliche am Silvesteranlass in der Hütte E.________ teilnehmenden Personen vor dieser Sperrung dorthin gelangt und bis zur Öffnung des Schlittelwegs am Neujahrsmorgen um 1.00 Uhr dort verblieben wären, hätten sie sich nicht verbotenerweise auf den Schlittelweg begehen wollen. Solches erscheine wenig lebensnah und nehme selbst die Vorinstanz nicht an (Urteil 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.5.3).  
 
2.4.4. Das Bundesgericht kam im Rückweisungsurteil zum Schluss, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie ohne (eigenständige) Berücksichtigung sämtlicher Rahmenumstände, ohne Miteinbezug der Frage allfälliger Absprachen zwischen dem Veranstalter des Silvesteranlasses in der Hütte E.________ und den Sportbahnen D.________ und ohne Auseinandersetzung mit den sich im Zusammenhang mit der Sperrung des Schlittelwegs ergebenden Unstimmigkeit von einem klaren Sachverhalt und von einem klaren Fall von Straflosigkeit ausgehe (Urteil 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.6).  
 
2.5. Das Bestehen und der Umfang der Verkehrssicherungspflicht beurteilen sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (BGE 130 III 193 E. 2.3; Urteil 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Diese lassen im vorliegenden Fall entgegen der Würdigung der Vorinstanz eine Verkehrssicherungspflicht des Beschwerdegegners 2 nicht zweifelsfrei ausschliessen.  
 
2.5.1. Die Vorinstanz erwägt, die Sportbahnen D.________ seien durch den damaligen Betreiber der Hütte E.________ nicht aktiv über den Silvesteranlass 2017/2018 informiert und diesbezüglich seien keine Absprachen getroffen worden. Die Beschwerdegegnerin 1 hielt in der Einstellungsverfügung vom 6. Juni 2023 fest, der Beschwerdegegner 2 meine schon, dass er Kenntnis vom Silvesteranlass 2017/2018 in der Hütte E.________ gehabt habe, obwohl er sich "nicht mehr ganz sicher" sei. Es habe an Silvester immer einen solchen Anlass gegeben. Zwar waren nach den vorinstanzlichen Feststellungen im Unfallzeitpunkt keine Pistenbearbeitungsmaschinen im Einsatz. Dies schliesst die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht bzw. deren Verletzung jedoch nicht zwingend aus, da die Umstände des konkreten Einzelfalls einen strengeren Massstab gebieten können, als ihn die SBS-Richtlinien (vgl. oben E. 2.3) vorsehen (vgl. Urteil 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.3, 2.5.1).  
 
2.5.2. Für das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht im vorliegenden Fall sprechen weiter die am Unfalltag trotz des formell gesperrten Schlittelwegs weiterbestandene Miet- und Transportmöglichkeit sowie der am Unfalltag (und bis im April 2018) im Internet einsehbare Werbeflyer, der eine Schlittelmöglichkeit (auch) für den unfallrelevanten Zeitpunkt von 18.45 bis 22.00 Uhr propagierte. Der Umstand, dass die erfolgte Sperrung des Schlittelwegs - nach Würdigung der Vorinstanz - für die Schlittelgruppe der Beschwerdeführerinnen hinreichend erkennbar gewesen sein soll, vermag als solcher eine Verkehrssicherungspflicht nicht zweifelsfrei auszuschliessen (vgl. Urteil 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.5.1). Unklar bleibt zudem, ob sich die Schlittelgruppe der Beschwerdeführerinnen betreffend Sonderbetriebs- und Öffnungszeiten des Schlittelwegs am fraglichen Werbeflyer orientierte. Dies kann aufgrund der Aussagen der Teilnehmer der Schlittelgruppe nicht klar verneint werden (vgl. Untersuchungsakten B.2 Ziff. 10, B.3 Ziff. 27, B.4a Ziff. 38).  
 
2.5.3. Weiter ist festzuhalten, dass unterschiedliche Gründe für die Sperrung des Schlittelwegs am 31. Dezember 2017 ab 17.06 Uhr angegeben wurden. Laut G.________, Geschäftsführer der Sportbahnen D.________ (Untersuchungsakten B.14 Ziff. 6 f.), soll das Silvesterschlitteln bereits Mitte Dezember 2017 wegen schlechter Schnee- und Pistenverhältnisse abgesagt bzw. die diesbezügliche Öffnungszeit des Schlittelwegs korrigiert worden sein (Untersuchungsakten B.14 Ziff. 49). Hingegen führte der Beschwerdegegner 2 aus, dass das Silvesterschlitteln Mitte Dezember 2017 hauptsächlich wegen des Wochentags abgesagt worden sei, da ein Nachtschlitteln am Sonntag nie organisiert worden sei (Untersuchungsakten B.19 Ziff. 11, 15 und 107). Weiter gab er zu Protokoll, es treffe nicht zu, dass der Schlittelweg um 17.06 Uhr wegen schlechten Wetters gesperrt worden sei. Das Wetter sei gut gewesen und die Situation sei unverändert gleich geblieben (Untersuchungsakten B.19 Ziff. 38). Eine klare Beweislage liegt auch diesbezüglich nicht vor.  
 
2.5.4. Eine Sperrung des Schlittelwegs am Unfalltag ab 17.06 Uhr bedeutet, dass sämtliche am Silvesteranlass teilnehmenden Personen, welche die Hütte E.________ per Schlitten oder Ski und nicht mit Schneeschuhen erreichten, vor dieser Sperrung dorthin gelangt und bis zur Öffnung des Schlittelwegs am Neujahrsmorgen um 1.00 Uhr dort verblieben wären, hätten sie sich nicht verbotenerweise auf den Schlittelweg begeben wollen. Solches erscheint nach wie vor wenig lebensnah (Urteil 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.5.3) und nimmt selbst die Vorinstanz erneut nicht an.  
 
2.6. Die Vorinstanz verletzt erneut Bundesrecht, wenn sie von einer klaren Beweislage und von einem klaren Fall von Straflosigkeit ausgeht. Aufgrund der vorliegenden zweifelhaften Beweislage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2; 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Dieses wird das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht des Beschwerdegegners 2 beurteilen und bejahendenfalls die Frage einer Verletzung dieser Pflicht (namentlich aufgrund einer allfälligen mangelhaften Signalisation oder Präparierung des Schlittelwegs) beantworten sowie die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen prüfen müssen. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht einzugehen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, die Sache danach an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zurückzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdegegner 2 kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), während der ebenfalls unterliegende Kanton Obwalden keine Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 werden die Hälfte der bundesgerichtlichen Gerichtskosten auferlegt. 
Hinsichtlich der Parteikosten werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Kanton Obwalden und der Beschwerdegegner 2 werden demnach verpflichtet, die den Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren zustehende Parteientschädigung je zur Hälfte zu bezahlen (Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 5 BGG; Urteil 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 3). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 17. Mai 2024 aufgehoben. Die Sache wird an das Obergericht zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen zurückgewiesen mit der Auflage, die Sache danach an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zurückzuweisen. 
 
2.  
Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Obwalden hat den Beschwerdeführerinnen eine Entschädigung von je Fr. 750.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Der Beschwerdegegner 2 hat den Beschwerdeführerinnen eine Entschädigung von je Fr. 750.-- zu bezahlen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara