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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_500/2024  
 
 
Urteil vom 8. April 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017-2020, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2024 (100.2023.283/284U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ für die Jahre 2017-2020 jeweils nach Ermessen, da er trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht habe. Weiter auferlegte sie ihm sowohl im Bereich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer für die Jahre 2017, 2019 und 2020 eine Busse von je Fr. 200.- wegen Nichteinreichens der Steuererklärung sowie für das Jahr 2018 eine solche von Fr. 400.- wegen wiederholten Nichteinreichens der Steuererklärung. In Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern verfügte sie zudem für alle Jahre Mahngebühren von je Fr. 60.-. Gegen diese Veranlagungen erhob A.________ am 15. April 2020 (betreffend 2017 und 2018), am 12. Februar 2021 (betreffend 2019) und am 20. Dezember 2021 (betreffend 2020) Einsprache und reichte gleichzeitig die jeweiligen Steuererklärungen nach. Mit Entscheiden vom 1. Dezember 2020 (betreffend 2017 und 2018), vom 20. August 2021 (betreffend 2019) und vom 19. Mai 2022 (betreffend 2020) hiess die Steuerverwaltung die Rechtsmittel zwar teilweise gut, bestätigte jedoch die Bussen und Mahngebühren und auferlegte A.________ zudem in den Jahren 2017-2019 Kosten von je Fr. 150.-. Für das Jahr 2020 erhöhte sie die Gebühren von Fr. 60.- auf Fr. 210.-, verzichtete indessen darauf, Kosten aufzuerlegen.  
 
A.b. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern mit Entscheiden vom 19. Mai 2023 ab und erhöhte die Bussen je Steuerart auf Fr. 400.- (2017), Fr. 600.- (2018), Fr. 800.- (2019) und Fr. 1'000.- (2020), nachdem das Verfahren betreffend die für das Steuerjahr 2016 auferlegten Bussen vor Verwaltungsgericht rechtskräftig erledigt worden war.  
 
B.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 8. Juli 2024 ab. 
 
C.  
A.________ führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch oder allenfalls die Rückweisung zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Strafe zu reduzieren; die Doppelbestrafung sei aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14] und Art. 146 DBG, Art. 90 und 100 Abs. 1 BGG) sind erfüllt.  
 
1.2. Die Vorinstanz hat für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern ein gemeinsames Urteil gefällt. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Aufhebung des angefochtenen Urteils sowohl mit Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch mit Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern. Praxisgemäss genügt dies für das Eintreten auf die Beschwerde betreffend beide Steuerarten, solange die zu entscheidenden Rechtsfragen, wie dies auf die Verletzung von Verfahrenspflichten zutrifft (vgl. Urteil 2C_336/2017 vom 3. April 2017 E. 3), im Bundesrecht und im harmonisierten Recht gleich geregelt sind (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2; Urteil 9C_677/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 II 27, aber in: StE 2023 B 25.6 Nr. 91).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. Das nicht-harmonisierte, autonome kantonale Recht hingegen prüft es bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2), wobei eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 147 I 73 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vor-instanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2; vorne E. 1.2).  
 
2.3. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
3.  
 
3.1. Formelle Rügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (statt vieler Urteil 9C_606/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Steuerrekurskommission geltend. Anlässlich der mündlichen Einvernahme vom 18. Juli 2023 habe er Rechtfertigungsgründe vorgebracht, weshalb er die Steuererklärungen nicht rechtzeitig habe einreichen können und daher nicht fahrlässig gehandelt habe. Die Frist zur Einreichung weiterer Belege sei ihm jedoch ohne Grund gekürzt worden. Die Steuerrekurskommission sei überhaupt nicht auf sein Argument eingegangen und habe damit sein rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei ab 12. Juni 2023 eine zusätzliche Rechtsfrage, nämlich die Frage der Bestrafung wiederholter Verfahrenspflichtverletzungen, aufgeworfen worden, zu der er sich nicht habe äussern können.  
 
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Er verlangt, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien wie auch erhebliche Beweisanträge tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer richtet seinen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ausschliesslich an die Steuerrekurskommission. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Steuerrekurskommission ausführlich geprüft und verneint hat, setzt er sich nicht auseinander. Mit der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen konnte (Art. 80 des Gesetzes des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG/BE; BSG 155.21]), wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin geheilt worden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Steuerrekurskommission habe nicht geprüft, ob überhaupt Fahrlässigkeit vorliege, so zeigt er nicht auf, dass er diese Rüge auch im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hätte. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Auswirkungen seiner Behinderung seien nicht ausreichend geprüft worden. Dass das kantonale Gericht sein rechtliches Gehör verletzt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend.  
 
4.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung der Entscheide der Steuerrekurskommission dem Beschwerdeführer für die Steuerjahre 2017 bis 2020 Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Nichteinreichen der Steuererklärung trotz Mahnung) auferlegt hat. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer die Steuererklärungen jeweils nicht fristgerecht eingereicht hat. Umstritten ist jedoch, ob er durch die Steuerverwaltung rechtsgenüglich gemahnt wurde. 
 
5.  
 
5.1. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des DBG bzw. des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) oder nach einer aufgrund dieser Gesetze getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird gemäss Art. 174 Abs. 1 DBG bzw. Art. 216 Abs. 1 StG/BE mit Busse bestraft. Eine gleichlautende Bestimmung enthält Art. 55 StHG. Eine Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn die steuerpflichtige Person die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht (Art. 216 Abs. 1 Bst. a StG/BE; Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG). Die Auferlegung einer Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 216 StG/BE bzw. Art. 174 DBG setzt eine vorgängige Mahnung voraus. Aus der Mahnung muss für die mitwirkungspflichtige Person ersichtlich sein, welche Verfahrenshandlungen innert welcher Frist von ihr verlangt werden (vgl. SIEBER/MALLA, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl. 2022, Art. 174 DBG N. 17).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Den Akten seien keine Beweise zu entnehmen, dass die Steuerverwaltung jeweils die zwingend notwendigen Mahnungen verschickt habe. Die angeblichen Mahnungen seien erst Monate später den Akten hinzugefügt und offensichtlich nie verschickt worden. Zudem sei auch die Zustellung der angeblichen Mahnungen nicht nachgewiesen, er habe diese nie erhalten.  
 
5.3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil diesbezüglich aus, die Mahnungen betreffend die Steuererklärungen 2017-2020 seien gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post jeweils per A-Post Plus verschickt und für das Jahr 2017 am 28. Juni 2018, für das Jahr 2018 am 29. Juni 2019, für das Jahr 2019 am 1. Oktober 2020 und für das Jahr 2020 am 1. Juli 2021 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer bestreite den Empfang aller Mahnungen und behaupte häufige fehlerhafte Zustellungen der Post. Er biete jedoch lediglich ein Beispiel einer angeblich an ihn korrekt adressierten Sendung, welche nicht zugestellt worden sei. Die weiter geltend gemachten Vorfälle würden sich auf Sendungen beziehen, die er fälschlicherweise erhalten habe, obschon sie nicht an ihn adressiert gewesen seien. Dies tauge nicht als Hinweis, dass er regelmässig zufolge fehlerhafter Zustellung seine Post nicht erhalten würde oder es immer wieder zu Verwechslungen komme. Die Vorbringen würden somit insgesamt nicht genügen, um die fehlerhafte Zustellung der Mahnungen von vier Steuerjahren als plausibel erscheinen zu lassen und die Vermutung der ordnungsgemässen Übermittlung der A-Post Plus-Sendungen umzustossen. Die Mahnungen liessen sich anhand der Systemauszüge der Steuerverwaltung den jeweiligen Sendungsverfolgungsnummern klar zuordnen; es seien im Übrigen keine Hinweise auf den Versand anderer Schriftstücke an den Beschwerdeführer in den betreffenden Zeiträumen zu erkennen.  
 
5.4. Wie das kantonale Gericht richtig darlegt, begründet die Zustellung in der Versandart "A-Post Plus" im Sinne eines Indizes eine Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung. Auf die Darstellung der Adressatin oder des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist (nur) abzustellen, wenn die Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspringt, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.2.1; 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E. 2.2.2; 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2).  
 
5.5. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinander sondern begnügt sich damit, den Ausführungen des kantonalen Gerichts seine eigene Ansicht gegenüberzustellen und damit in erster Linie seine Argumentation aus dem vorinstanzlichen Verfahren zu wiederholen. Damit vermag er den erhöhten Begründungsanforderungen in Bezug auf Sachverhaltsrügen (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht zu genügen und keine Willkür darzulegen. Eine unzulässige Beweislastumkehr, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht zu erkennnen. Die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer durch die Steuerverwaltung ausreichend gemahnt wurde, sind nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die ausgesprochene Strafe sei zu reduzieren. Aufgrund seiner neuropsychologischen Einschränkung als Folge eines Autounfalls im Jahre 1995 benötige er viel mehr Zeit als gesunde Menschen, nämlich vier Wochen, um sich in komplexe Vorgänge und umfangreiche Akten einzuarbeiten. Er habe beim verspäteten Einreichen der Steuererklärungen nicht fahrlässig gehandelt, er sei schlicht nicht in der Lage, die Erklärungen termingerecht fertigzustellen, was auch mit erhöhten Bussen nicht geändert werden könne. Die progressive Erhöhung der Bussen verletze das Verbot der Diskriminierung von Behinderten.  
 
6.2. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht begründete Anknüpfung an das verpönte Merkmal der Behinderung, namentlich eine mit dieser verbundenen Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat (BGE 139 I 169 E. 7.2 f.; 138 I 305 E. 3.3; 135 I 49 E. 4.1). Eine Regelung kann als solche unzulässige Differenzierung entweder selbst vorsehen (sog. direkte oder unmittelbare Diskriminierung) oder aber in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen besonders benachteiligen, ohne dass dies sachlich begründet wäre (sog. indirekte oder mittelbare Diskriminierung, vgl. BGE 139 I 292 E. 8.2.1; 138 I 305 E. 3.3; Urteil 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.1).  
 
6.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese Frage bereits vor dem Verwaltungsgericht thematisiert zu haben. Es kann offen bleiben, ob es sich bei den erstmals vor Bundesgericht explizit gestellten Eventualanträgen um unzulässige neue Begehren oder um zulässige neue rechtliche Begründungen für bereits vor der Vorinstanz erhobene Begehren handelt (vgl. BGE 136 V 362 E. 4.2). Selbst falls es sich um grundsätzlich zulässige neue Begründungen im Rahmen des bisherigen Streitgegenstandes handeln würde, setzt einerseits der Grundsatz von Treu und Glauben solchen neuen Vorbringen Schranken, andererseits die Anforderung, dass neue rechtliche Begründungen vor Bundesgericht nur zulässig sind, wenn sie sich auf einen im angefochtenen Urteil festgestellten (Art. 105 Abs. 1 BGG) oder einen vom Bundesgericht aufgrund der Akten feststellbaren Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2 BGG) stützen (BGE 136 V 362 E. 4.2; Urteil 2C_128/2016 vom 7. April 2017 E. 3).  
Vorliegend führt der Beschwerdeführer aus, er sei aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen und legt ein Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Facharzt FMH Neurologie, vom 4. August 2023 vor, in welchem festgehalten wird, dass er nicht fähig sei, parallel zu den Verhandlungen mit dem Rektorat der Hochschule C.________ und Studienarbeiten auch die Steuererklärung auszufüllen. Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, dieses Arztzeugnis im letztinstanzlichen Verfahren erstmalig eingereicht zu haben. Er zeigt dabei nicht auf, dass sich seine Ausführungen auf einen im angefochtenen Urteil festgestellten oder sich aus den bereits der Vorinstanz vorliegenden Akten feststellbaren Sachverhalt stützen lassen. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die der Vorinstanz vorliegenden Arztzeugnisse vom 13. Januar 2016 und vom 4. März 2020 keinerlei Einschränkungen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Wahrnehmung von Verfahrenspflichten attestieren. Bei dieser Sachlage ist auf die neuen Vorbringen in letzter Instanz nicht einzutreten. Ob das erwähnte Arztzeugnis als unechtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig wäre, kann offen gelassen werden. 
 
6.4. Im Übrigen könnte der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers, selbst wenn auf das Vorbringen eingetreten würde, nicht gefolgt werden. Gemäss den - in dieser Hinsicht unbestrittenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer jeweils als Reaktion auf die Ermessensveranlagungen der Steuerverwaltung innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen die Steuererklärungen eingereicht, am 15. April 2020 sogar für zwei Jahre gleichzeitig. Entsprechend ist er offensichtlich in der Lage, eine Steuererklärung innerhalb von 30 Tagen - und damit innerhalb der ihm in den Mahnungen gesetzten Frist - einzureichen. Dass er in allen betreffenden Jahren bereits vor der ermessensweisen Veranlagung begonnen hätte, die Steuererklärungen auszufüllen und diese während mittlerweile fünf Jahren (2016 bis 2020) nur zufällig zwar nach Zugang der Veranlagungsverfügung, aber vor Ablauf der Einsprachefrist fertiggestellt hätte, macht er nicht geltend. Da die Frist zum Einreichen einer Steuererklärung im Kanton Bern ohne Angabe von Gründen um vier Monate verlängert werden kann und ihm mit den Mahnungen eine weitere Frist von 30 Tagen gewährt wurde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer das Einreichen seiner Unterlagen bis spätestens zum Ablauf der in den Mahnungen gesetzten Nachfrist behinderungsbedingt nicht möglich gewesen sein sollte. Im Übrigen wäre es ihm offen gestanden, beim Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärungen Hilfe beizuziehen. Dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, macht er nicht geltend. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von verschuldeten Verfahrenspflichtverletzungen ausgegangen ist und die innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens festgesetzten Bussenbeträge bestätigt hat.  
 
7.  
 
7.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unzulässige Doppelbestrafung, indem für jedes Steuerjahr zwei Bussen (direkte Bundessteuer einerseits, Kantons- und Gemeindesteuern andererseits) ausgesprochen wurden.  
 
7.2. Wie das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil korrekt dargelegt hat, besteht zwischen den Art. 55 StHG und Art. 174 DBG Idealkonkurrenz, da die Bestimmungen unterschiedliche Rechtsgüter schützen: zwar zielen beide darauf ab, die Erfüllung einer Verfahrenspflicht sicherzustellen, aber die eine Norm schützt letztlich den Steueranspruch des Bundes, die andere hingegen den Steueranspruch des Kantons und der Gemeinde, die beide durch das Verhalten des Steuerpflichtigen gefährdet werden (BGE 143 IV 130 E. 3.1; SIEBER/MALLA, a.a.O., Art. 174 DBG N. 37). Entsprechend liegt keine verbotene Doppelbestrafung vor, wenn dem Beschwerdeführer für jedes Steuerjahr zwei Bussen für beide Steuerarten auferlegt wurden. Aus dem Verweis auf das Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dort nicht die Verletzung von Verfahrenspflichten durch das Nichteinreichen der Steuererklärung zu prüfen war, sondern eine allfällige Konkurrenz von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Weitere Gründe, weshalb die Bussenhöhe zu reduzieren sei, nennt er nicht. Zu den ausgesprochenen Gebühren und Kosten äussert er sich nicht. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.  
 
8.  
 
8.1. Bei dieser Sachlage ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die kantonale Steuerverwaltung in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
8.2. Mit dem heutigen Urteil erübrigt sich ein separater Entscheid über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, der im Übrigen nicht begründet wurde.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. April 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli