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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_225/2023  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 
Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, 
Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 5. März 2023 (VD.2022.167). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. 1983) reiste am 26. März 2013 in die Schweiz ein und erhielt am 17. April 2013 im Kanton Thurgau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. Diese war bis zum 25. März 2018 gültig. Am 16. August 2014 zog er in den Kanton Basel-Stadt. Seit dem 1. März 2019 wird er von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt.  
 
1.2. Mit Verfügung des Bereichs für Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt, Migrationsamt, vom 11. Mai 2021 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen.  
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. Mai 2022 ab. Mit Schreiben vom 3. August 2022 überwies der Regierungspräsident einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. 
Mit Urteil vom 5. März 2023 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, das Rechtsmittel ab. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. April 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 5. März 2023.  
Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen erläutert, unter welchen Angehörige eines EU-Mitgliedstaats - wie der Beschwerdeführer - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit haben können (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA [SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203]). Ferner hat es die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA; Art. 23 Abs. 1 VFP; vgl. u.a. BGE 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2) und das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU-Staatsangehörigen (Art. 61a AIG [SR 142.20]; vgl. BGE 147 II 1) dargelegt.  
Es ist sodann zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren habe, sodass seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP nicht verlängert werden könne. Schliesslich erachtete die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie insbesondere seiner knapp vierjährigen Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Verschuldung (Fr. 100'000.--; Stand: 4. Mai 2022) als verhältnismässig. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, die zur Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geführt haben - wenn überhaupt - nur am Rande auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt (vgl. E. 2.1 hiervor). Stattdessen beschränkt er sich darauf, zu behaupten, dass er regelmässig "freiwillig" mehrmals die Woche für die Heilsarmee arbeite und dass eine "unbefristete oder zumindest für ein Jahr befristete Anstellung mit Option auf Verlängerung in naher Aussicht" stehe. So denke er, dass er bis spätestens 1. August 2023 einen entsprechenden Arbeitsvertrag vorweisen und sich anschliessend von der Sozialhilfe ablösen könnte. Mit dieser auf hypothetischen, nicht weiter belegten Annahmen basierenden Begründung vermag er indessen nicht rechtsgenüglich darzutun, dass die Vorinstanz Recht verletzt habe, indem sie erwogen hat, dass er seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verloren habe.  
 
2.4. Sollte der Beschwerdeführer aus seiner knapp zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten wollen (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK), ist festzuhalten, dass er nicht substanziiert dartut (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Verschuldung in jedem Fall besondere Gründe für die Beendigung seines Aufenthalts bestünden, sein Recht auf Achtung der Privatlebens verletzen sollen (vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.9).  
 
2.5. Im Ergebnis ist auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov