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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_208/2023  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchter Mord; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Dezember 2022 (SB220030-O/U/hb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.________ mit Urteil vom 8. Dezember 2021 des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit zehn Jahren Freiheitsstrafe. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von zwölf Jahren an sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Weiter verpflichtete es A.________, dem Privatkläger B.________ Fr. 5'000.-- zzgl. 5 % Zins ab dem 1. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen. 
A.________, die Staatsanwaltschaft (bezüglich der Dauer der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung) und B.________ (im Zivilpunkt) erhoben gegen dieses Urteil Berufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 6. Dezember 2022 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt sowie bezüglich der Landesverweisung inkl. Ausschreibung im SIS. Es verpflichtete A.________, B.________ Fr. 10'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen. 
Dem Schuldspruch wegen versuchten Mordes liegt u.a. folgender Sachverhalt zugrunde: 
A.________ stach am Morgen des 1. Dezember 2019 im Hinterhof einer Bar in Zürich unvermittelt mit einem Messer bzw. mit einem taschenmesserähnlichen Werkzeug auf B.________ ein. Insgesamt fügte er diesem 19 Messerstiche zu, wovon deren 15 zu einer Durchtrennung des Unterhautgewebes und teilweise auch des Muskelgewebes am Oberkörper und am Hals führten, ohne dass dabei für B.________ allerdings konkrete Lebensgefahr bestand. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 6. Dezember 2022 sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf des versuchten Mordes freizusprechen und stattdessen wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Von der Anordnung einer Landesverweisung und der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sei abzusehen und die Zivilforderungen von B.________ seien abzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Er rügt, er habe nicht mit der Absicht gehandelt, den Beschwerdegegner 2 zu töten. Er sei in der Tatnacht vom Beschwerdegegner 2 und dessen Begleiter aus dem Nichts angegriffen und beraubt worden und er habe sich lediglich mit einer zufällig vom Boden aufgehobenen Scherbe gewehrt. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die teils krass widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 2 ab. Dieser habe bezüglich des qualifizierten Raubes, des angeblichen Würgens sowie der Umstände, wie er ins Spital gekommen sei, die Unwahrheit gesagt. Der Beschwerdegegner 2 habe das Tatwerkzeug nicht gesehen, sondern lediglich gespürt. Er könne daher nicht mit Sicherheit beurteilen, ob er mit einem Messer oder mit einer Scherbe verletzt worden sei.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Art. 9 BV; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, der Beschwerdegegner 2 habe ihn plötzlich gepackt und ein Taschenmesser, eine Flasche oder einen Nagelknipser hervorgeholt, um ihn zu bestehlen. Dabei hab es ein Gerangel gegeben, in dessen Verlauf beide zu Boden gefallen seien. Währenddessen sei er (der Beschwerdeführer) auch vom Begleiter des Beschwerdegegners 2 mit Flaschen beworfen worden. Um sich gegen den Beschwerdegegner 2 zu verteidigen, habe er vermutlich eine Glasscherbe in die Hand genommen. Er habe damit zwar keine bewussten Stichbewegungen ausgeführt. Es sei aber möglich, dass dadurch im Gerangel die beim Beschwerdegegner 2 festgestellten Verletzungen entstanden seien (angefochtenes Urteil E. 5.3.2 S. 20).  
 
1.3.2. Dem widersprechen gemäss der Vorinstanz nicht nur die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und seines Begleiters, sondern auch die beiden IRM-Gutachten vom 25. Mai und 8. Oktober 2020. Die Vorinstanz erwägt, die Sachverständigen würden die Vereinbarkeit des angetroffenen Verletzungsbilds mit den Schilderungen des Beschwerdegegners 2 bejahen, wonach ihm der Beschwerdeführer zunächst mit einem Messer in den Hals gestochen habe, als sie nebeneinander gegangen seien, und anschliessend die weiteren Stichverletzungen zugefügt habe, als er (der Beschwerdegegner 2) mit dem Rücken an eine Wand angelehnt gewesen sei. Die Wundmorphologie lasse gemäss den Sachverständigen auf ein adynamisches Tatgeschehen schliessen. Im Weiteren werde anhand der Wundmorphologie ein Messer oder ein messerähnliches Werkzeug als geeigneter Gegenstand eingestuft, um die entstandenen Stich- und Schnittverletzungen zu verursachen (angefochtenes Urteil E. 5.2.6 S. 17 f.). Ein Gerangel, wie es vom Beschwerdeführer geschildert werde, erscheine laut dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 8. Oktober 2020 als Szenario für die Entstehung der vom Beschwerdegegner 2 erlittenen Verletzungen als eher nicht plausibel, weil die gruppenweise Anordnung der Läsionen an der linken Körperseite des Opfers gegen die Annahme eines dynamischen Handlungsablaufs spreche, wie dies für wechselseitige tätliche Auseinandersetzungen typisch sei. Ebenso komme aufgrund der Wundmorphologie eine Glasscherbe nach Einschätzung der rechtsmedizinischen Sachverständigen als Tatwerkzeug nicht infrage. Schliesslich spreche sich auch das FOR-Gutachten vom 25. Februar 2021 dafür aus, dass die Annahme einer Beschädigung der Kleidungsstücke des Beschwerdegegners 2 durch ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand plausibler und wahrscheinlicher sei als eine Beibringung durch eine Glasscherbe oder einen abgebrochenen Flaschenhals. Folglich finde die Version des Beschwerdeführers hinsichtlich zweier zentraler Sachverhaltselemente - des Gerangels sowie der Verwendung einer Glasscherbe - in den objektivierten gutachterlichen Befunden keinerlei Stütze (angefochtenes Urteil E. 5.3.3 S. 20).  
Die Vorinstanz berücksichtigt zudem weitere Indizien, welche gegen die Tatversion des Beschwerdeführers sprechen. Sie wirft diesem vor, er habe mit den 19 Messerstichen, die er dem Beschwerdegegner 2 versetzt habe, dessen Tod in Kauf genommen, zumal die Wahrscheinlichkeit, lebenswichtige Organe oder vitale Strukturen - wie grössere Blutgefässe oder die Luftröhre - zu treffen, mit jedem weiteren Stich gestiegen sei. Letztlich sei es nur dem Zufall zu verdanken gewesen, dass eine konkrete Lebensgefahr für den Beschwerdegegner 2 ausgeblieben sei (angefochtenes Urteil E. 3 S. 25). 
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Entgegen dessen Kritik stellt die Vorinstanz nicht einzig auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Begleiters ab, sondern sie zieht für die Beweiswürdigung insbesondere auch die beiden IRM-Gutachten vom 25. Mai und 8. Oktober 2020 und das FOR-Gutachten vom 25. Februar 2021 heran, welche für die Tatversion des Beschwerdegegners 2 sprechen. Dass und weshalb die vorinstanzliche Würdigung der Sachverständigengutachten geradezu willkürlich sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Was dieser gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorträgt, erschöpft sich insgesamt in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer ficht weiter die rechtliche Qualifikation als versuchter Mord an. Er macht dazu im Wesentlichen geltend, er habe nicht heimtückisch gehandelt. Sein Verhalten könne auch nicht als unmenschlich und aussergewöhnlich grausam qualifiziert werden. Hätte er die Tat geplant, hätte er ein tauglicheres Mittel verwendet sowie gezielter, tiefer und kräftiger zugestochen. Die Vorinstanz anerkenne zudem, dass bezüglich des Hintergrunds der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 2 keine Klarheit bestehe.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Die Mordqualifikation kann auch bei unklarem Motiv zu bejahen sein, wenn etwa die Tatausführung und das Nachtatverhalten eine besondere Skrupellosigkeit erkennen lassen (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1). Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ("barbare ou atroce") ist bzw. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer (versuchten) Tötung ohnehin verbunden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1; 141 IV 61 E. 4.1; Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Eine skrupellose Tatausführung wurde etwa bezüglich eines Täters bejaht, der seinem Opfer im Bett 47 Messerstiche versetzte und ihm die Kehle aufschnitt (BGE 141 IV 61 E. 4.2) oder eines Täters, der insgesamt elfmal mit einem Küchenmesser mit voller Kraft auf die fliehende, um Hilfe schreiende und das gemeinsame Kind auf dem Arm tragende Partnerin einstach (Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 465).  
Die exzessive Art der Tötung mit zahlreichen Messerstichen lässt unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer regelmässig Rückschlüsse darauf zu, ob die Tat besonders grausam, kaltblütig oder von krasser Missachtung fremden Lebens geprägt ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.4.2). Im Entscheid BGE 144 IV 345 verneinte das Bundesgericht mit der Vorinstanz die für einen Mord erforderliche besondere Skrupellosigkeit, weil gestützt auf die psychiatrische Begutachtung die ernstzunehmende Möglichkeit im Raum stand, dass die nach objektiven Gesichtspunkten besonders brutale Begehungsweise (Tötung durch zahlreiche Messerstiche) anderen Gründen als einer ausserordentlichen Grausamkeit oder Kaltblütigkeit zuzuschreiben war (BGE, a.a.O., E. 2.4.2). 
 
2.3. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er seiner rechtlichen Würdigung eigene Tatsachenbehauptungen zugrundelegt und b eispielsweise geltend macht, er habe nicht grausam gehandelt, weil er sich lediglich mit dem nächsten für ihn greifbaren Gegenstand - einer Scherbe - gegen den Angriff des Beschwerdegegners 2 verteidigt habe (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; oben E. 1).  
 
2.4. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 2 völlig unvermittelt angegriffen (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 28). Er habe insgesamt 19-mal auf den Beschwerdegegner 2 eingestochen, obwohl sich dieser bereits nach der ersten, aus dessen Sicht völlig unerwartet erfolgten Stichverletzung am Hals mit dem Rücken an die Wand angelehnt und offensichtlich keinerlei Chance gehabt habe, sich gegen die weiteren Messerstiche zu wehren. Der Beschwerdeführer habe bereits mit dem ersten Stich gegen den Hals des Beschwerdegegners 2 alles unternommen, um dessen Tod herbeizuführen. Nichtsdestotrotz habe er danach nicht weniger als weitere 18-mal gegen die gesamte linke Oberkörperseite des Beschwerdegegners 2 (Schulter, Brustkorb, Bauchraum) zugestochen. Obschon der Beschwerdegegner 2 zum Tatzeitpunkt über den Kleidern eine Jacke mit Lederbesätzen getragen habe, sei es dem Beschwerdeführer gelungen, mit der verwendeten Stichwaffe 15-mal in die Haut des Opfers einzudringen. Damit habe er deutlich seine Intention offenbart, dem Beschwerdegegner 2 möglichst viele Schmerzen beizubringen. Angesichts der enormen Kadenz an Messerstichen, mit welcher der Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner 2 eingewirkt habe, sei im Übrigen davon auszugehen, dass er mit derselben Intensität weiter zugestochen hätte, wenn er nicht dadurch aufgehalten worden wäre, dass der Begleiter des Beschwerdegegners 2 von der Strassenseite wieder zum Hinterhofbereich der Bar zurückgekehrt sei (angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 28 f.). Nach der Tat habe der Beschwerdeführer ausgerufen, dass er genau dafür hierher gekommen sei. Daraus lasse sich keine von langer Hand geplante Tat ableiten. Hingegen habe der Beschwerdeführer damit seinen Gefühlen von Triumph über die Tat Ausdruck verliehen, was angesichts des soeben begangenen brutalen Gewaltakts und der dem Beschwerdegegner 2 zugefügten Verletzungen als geradezu menschenverachtend erscheine (angefochtenes Urteil E. 4.5 S. 29 f.).  
 
2.5. Die Vorinstanz qualifiziert die Tatausführung mittels der unvermittelten grossen Anzahl Messerstiche gegen den Hals und den Oberkörper des wehrlosen Beschwerdegegners 2 zu Recht als unmenschlich sowie aussergewöhnlich grausam und damit als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. Sie weist zutreffend darauf hin, dass es für diese Art der Tatausführung mittels eines Messers oder einer gleichwertigen Stichwaffe einer besonders hohen kriminellen Energie bedarf, welche die Abscheulichkeit der Tat erhöht.  
Der Mordqualifikation steht gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht entgegen, dass das Tatmotiv des Beschwerdeführers im Unklaren blieb, da dieser diesbezüglich falsche Angaben machte (angeblicher Angriff des Beschwerdegegners 2) und sich der Beschwerdegegner 2 nicht dazu äusserte bzw. anfänglich gar die Täterschaft des Beschwerdeführers verschwieg, um ein Einschalten der Polizei zu verhindern (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2.3 S. 15). Im Raum stehen Vermutungen von Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 2, wonach es bei der Tat um einen Streit um eine Frau oder eine Abrechnung aus illegalen Geschäften, für offene Geldschulden oder in der Vergangenheit wiederholt begangenes Unrecht gegangen sein könnte (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 27). Keines dieser Tatmotive erscheint einfühlbar oder geeignet, die sich aus der Tatausführung ergebende besondere Grausamkeit und Kaltblütigkeit in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus einfühlbaren Gründen oder einer schweren Konfliktsituation heraus gehandelt hätte, liegen nicht vor. Die Tat ist folglich auch bei einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände als besonders skrupellos zu werten. 
Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht. 
 
3.  
Seine übrigen Anträge begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch vom versuchten Mord. Ausführungen dazu erübrigen sich, da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchten Mordes bleibt. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und vor Bundesgericht folglich keine Auslagen hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld