Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_180/2025
Verfügung vom 8. Mai 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
BieGe A.________, bestehend aus:
1. B.________ AG,
2. C.________ GmbH,
3. D.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Isler,
gegen
Kantone Schwyz und Uri, Projektleitung
Bauherren-Gemeinschaft N4 Neue Axenstrasse, vertreten durch das Baudepartement des Kantons Schwyz,
Olympstrasse 10, 6440 Brunnen,
ARGE E.________, bestehend aus:
1. F.________ AG,
2. G.________ AG,
3. H.________,
c/o F.________ AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungsrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 5. März 2025 (III 2024 211).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 1. Dezember 2023 publizierten die Kantone Schwyz und Uri (als Projektleitung Bauherrengemeinschaft N4 Neue Axenstrasse), vertreten durch das Baudepartement des Kantons Schwyz (nachfolgend: Vergabestelle), auf der Plattform Simap den dem Staatsvertragsbereich unterliegenden Bauauftrag "N4 Neue Axenstrasse Baulos 400: Morschacher Tunnel" im offenen Verfahren.
Innert der Eingabefrist gingen vier Offerten ein, darunter jene der BieGe A.________, bestehend aus der B.________ AG, der C.________ GmbH und der D.________ AG, mit einem Nettobetrag inkl. MwSt von Fr. 224'735'772.90 und jene der ARGE E.________, bestehend aus der F.________ AG, der G.________ AG und der H.________, mit einem Nettobetrag inkl. MwSt von Fr. 227'711'700.85.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 vergab der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Baumeisterarbeiten für das Los 400, Morschacher Tunnel, an die ARGE E.________ zum Angebotspreis von Fr. 227'711'700.85 (inkl. MwSt).
1.2. Gegen diesen Beschluss erhob die BieGe A.________ am 20. Dezember 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
Mit Zwischenbescheid vom 23. Januar 2025 entzog der Einzelrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 teilte der Einzelrichter den Verfahrensbeteiligten mit, dass der Beschwerde "einstweilen bis auf Widerruf" aufschiebende Wirkung erteilt werde.
Gegen den Zwischenbescheid vom 23. Januar 2025 erhob die BieGe A.________ am 20. Februar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (bundesgerichtliches Verfahren 2C_118/2025).
1.3. Mit Entscheid vom 5. März 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der BieGe A.________ vom 20. Dezember 2024 ab.
Dagegen erhob die BieGe A.________ mit Eingabe vom 26. März 2025 (Postaufgabe) ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Prozessual ersuchte sie um aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren 2C_180/2025 und leitete den Schriftenwechsel ein.
1.4. Mit Verfügung vom 31. März 2025 wies das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Gesuch der BieGe A.________ um Vereinigung der Verfahren 2C_118/2025 und 2C_180/2025 ab und schrieb das Verfahren 2C_118/2025 als gegenstandslos geworden ab. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'000.-- wurden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Zudem wurden diese verpflichtet, der ARGE E.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
1.5. Mit Verfügung vom 23. April 2025 wies die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung im vorliegenden Verfahren 2C_180/2025 ab.
1.6. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 (Postaufgabe) teilt die BieGe A.________ dem Bundesgericht mit, dass sie die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 26. März 2025 zurückziehe. In Bezug auf die Prozesskosten beantragt sie, es sei der ARGE E.________ keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2.
2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er oder sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG). In der Regel werden die Verfahrenskosten derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
2.2. Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Eingabe vorbehaltlos zurückgezogen. Folglich wird vom Rückzug der Beschwerde Vormerk genommen und das Verfahren abgeschrieben. Durch den Rückzug der Beschwerde haben die Beschwerdeführerinnen das Dahinfallen des Verfahrens verursacht, sodass sie für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten solidarisch aufkommen müssen ( Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG ). Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Beschwerderückzugs Vernehmlassungen zur Sache und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie die Präsidialverfügung betreffend die aufschiebende Wirkung ergangen waren.
2.3. In Bezug auf die Frage der Parteientschädigungen ist Folgendes festzuhalten:
Nach der Rechtsprechung wird nicht anwaltlich vertretenen Parteien im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. BGE 133 III 439 E. 4; Urteil 2C_262/ 2020 vom 16. Juli 2020 E. 7), ausser wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarer Weise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall rechtfertigen, eine Entschädigung für die durch den Prozess verursachten Umstände zuzusprechen (BGE 125 II 518 ff.; 113 Ib 353 E. 6b; Urteil 2C_698/2020 vom 3. November 2020 E. 7.3; vgl. auch Art. 68 Abs. 1 BGG sowie Art. 1 und 11 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]).
Im hier zu beurteilenden Fall liegen solche besondere Verhältnisse vor, die es rechtfertigen, der nicht anwaltlich vertretenen ARGE E.________, wie bereits im Verfahren 2C_118/2025, ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. So gilt es namentlich zu berücksichtigen, dass Angelegenheiten auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens in der Regel eine hohe Komplexität aufweisen. Zudem ist der Streitwert sehr hoch, liegt doch der Wert des zu vergebenden Auftrags aufgrund der eingereichten Angebote bei ca. 220 Mio. Franken. Zu beachten ist weiter, dass es sich bei der ARGE E.________ um die Zuschlagsempfängerin handelt. Daher ist nachvollziehbar, dass sie sich am bundesgerichtlichen Verfahren, welches von einer anderen Bewerberin initiiert wurde, beteiligt. Schliesslich liegt es auf der Hand, dass die Wahrung ihrer Interessen angesichts der Komplexität und der Bedeutung der Sache einen hohen Arbeitsaufwand erfordert.
Vor diesem Hintergrund haben die Beschwerdeführerinnen der ARGE E.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG ). Diese wird indessen unter Berücksichtigung des Umstands festgelegt, dass die ARGE E.________ bereits im Verfahren 2C_118/2025 betreffend die aufschiebende Wirkung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.-- erhalten hat.
Die Vergabebehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. u.a. Urteile 2D_28/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6; 2C_1055/2022 vom 21. Juli 2023 E. 3).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren 2C_180/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben der ARGE E.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auszurichten.
4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov