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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_6/2025  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiber Brugger D. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_140/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Januar 2025 (Urteil RT240088-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 21. Mai 2024 erteilte das Bezirksgericht Horgen der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'100.-- nebst 5% Zins seit 1. Oktober 2023. Dagegen erhob der Gesuchsteller Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies mit Urteil vom 9. Juli 2024 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil 4D_140/2024 vom 30. Januar 2025 im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, da der Gesuchsteller die Begründungsanforderung offensichtlich nicht erfüllte. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 10. März 2025 stellt der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 30. Januar 2025. Es wurden keine Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).  
 
1.2. Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_2/2020 vom 13. Mai 2020 E. 1 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller behauptet, das Bundesgericht hätte auf seine Eingabe im Verfahren 4D_140/2024 streitwertunabhängig eintreten müssen, weil es sich beim Obergericht des Kantons Zürich um eine kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG handle.  
 
2.2. Mit diesen pauschalen Behauptungen zeigt der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG auf (oben Erwägung 1.2).  
Ohnehin ist bei einer Rechtsöffnung ein Streitwert von Fr. 30'000.-- Voraussetzung (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), es sei denn, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) vor (BGE 134 III 115 E. 1.1; 133 III 399 E. 1.3). Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers kommt Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG (dazu: BGE 133 III 350 E. 1.2) nicht zur Anwendung. Dem Entscheid liegt kein Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG vor einer kantonalen Aufsichtsbehörde zugrunde, sondern es handelt sich um die gerichtliche Beurteilung eines Rechtsöffnungsgesuchs (Urteil 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.3.4; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, Ziff. 4.1.3.1 S. 4309). 
 
3.  
Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. c und lit. d BGG und bemängelt, das Bundesgericht sei zu Unrecht auf die von ihm gestellten Anträge nicht eingetreten. 
 
3.1. Dem Gesuchsteller ist aus anderen Revisionsverfahren, in denen er als Parteivertreter auftrat, bestens bekannt (vgl. etwa Verfügungen 8F_3/2023 vom 23. März 2023 E. 5; 8F_1/2022 vom 4. Februar 2022), dass ein Nichteintreten auf eine Beschwerde wesensgemäss direkt zum Abschluss des Verfahrens führt, ohne dass die Angelegenheit in der Sache überprüft wird. Daher kann zum Vornherein kein Revisionsgrund im Sinne Art. 121 lit. c BGG gegeben sein, wenn das Bundesgericht bei einem Nichteintreten auf eine Beschwerde die darin materiell (zur Sache) gestellten Anträge nicht behandelt (vgl. auch Urteil 4F_23/2024 vom 7. November 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
3.2. Ebenso wenig liegt ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG vor, wenn das Bundesgericht Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so würdigt und beurteilt, wie die gesuchstellende Partei dies gewünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hat (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 2.2). Auch darauf wurde der Gesuchsteller bereits in früheren Revisionsverfahren hingewiesen (Urteil 8F_3/2023 vom 23. März 2023 E. 5).  
 
4.  
 
4.1. Der Gesuchsteller bringt vor, das Bundesgericht hätte in Dreierbesetzung entscheiden müssen.  
 
4.2. Aus dem beanstandeten Urteil vom 30. Januar 2025 geht hervor, dass die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt und daher der Nichteintretensgrund von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG als erfüllt erachtet wurde. Diese Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG ist Ausfluss der rechtlichen Würdigung der Beschwerde in formeller Hinsicht, die nicht mit einem Revisionsgesuch in Frage gestellt werden kann (Urteil 4F_18/2024 vom 11. November 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 lit. a BGG) liegt nicht vor.  
 
5.  
Im Übrigen wiederholt der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch bloss seine bereits in der Beschwerde vorgetragenen Standpunkte, legt seine eigene Sicht der Dinge dar und wirft dem Bundesgericht verschiedene Rechtsverletzungen vor, ohne aber einen Revisionsgrund hinreichend darzulegen (Erwägung 1.2). Der Gesuchsteller ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu dient, einen Entscheid, den eine Partei in der Sache für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen (so bereits Urteile 9F_13/2022 vom 28. Juli 2022; 9F_18/2021 vom 30. August 2021). 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
7.  
Der Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
 
8.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.