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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_342/2025  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel, Eckweg 8, Postfach 704, 2501 Biel. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. April 2025 (KES 25 231). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 21. März 2024 ordnete die KESB Biel für A.________ (Beschwerdeführerin) eine Verfahrensvertretung gemäss Art. 449a ZGB an. 
Mit Entscheid vom 12. April 2024 errichtete die KESB für die Beschwerdeführerin vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB
Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 brachte die KESB die Beschwerdeführerin zur psychiatrischen Begutachtung und mit Entscheid vom 29. Juli 2024 fürsorgerisch in den Universitären Psychiatrischen Diensten unter. 
Mit Entscheid vom 27. Februar 2025 hob die KESB die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin auf, wies aber das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft ab und bestätigte die am 12. April 2024 vorsorglich angeordnete Beistandschaft. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit dem Entscheid vom 4. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat sich auf den Gegenstand zu beschränken, wie er von der Vorinstanz beurteilt wurde (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2), mithin auf die definitive Errichtung einer Beistandschaft. Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und diesbezüglich kann einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, was entsprechend substanziierte Willkürrügen voraussetzt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich, grossenteils am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei, in appellatorischer Weise zu verschiedenen Sachverhalten und sie erhebt Anschuldigungen gegen verschiedenen Behörden (-Mitglieder). Eine konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und eine Darlegung, inwiefern Recht verletzt sein soll, ist nicht auszumachen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli