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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_344/2025  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Änderung des Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 20. März 2025 (ZOR.2024.69). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni 2021 wurde die Ehe der rubrizierten Parteien geschieden. Der gemeinsame Sohn C.________ wurde unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. 
Mit Entscheid des Bezirksgerichts vom 20. März 2024 wurde das Scheidungsurteil u.a. insoweit abgeändert, als C.________ neu unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt und festgestellt wurde, dass die Mutter "zurzeit" nicht in der Lage sei, Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen. 
Mit Klage vom 10. Juli 2024 verlangte der Vater die "Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für C.________ ". Nachdem er zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden war, stellte der Vater am 7. August 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. September 2024 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. 
Als der Gerichtskostenvorschuss innert der gesetzten Nachfrist nicht eingegangen war, trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 auf die Klage vom 10. Juli 2024 nicht ein. 
Mit Entscheid vom 20. März 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die hiergegen erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 5. Mai 2025 wendet sich der Vater an das Bundesgericht. Er stellt die Begehren, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm "der Kindesunterhaltsvorschuss zu erlauben". Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Im Übrigen ist zu beachten, dass das Bundesgericht grundsätzlich an die Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und im bundesgerichtlichen Verfahren keine neuen Tatsachenvorbringen möglich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides und legt nicht dar, inwiefern diese nicht rechtskonform sein sollen. Vielmehr macht er geltend, er habe die Obhut und könne für den Unterhalt nicht selbst aufkommen, während die Mutter keine Invalidität habe, neu verheiratet sei und wieder arbeite. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die (an sich ausserhalb des vor Obergericht möglichen Berufungsgegenstandes stehende) subsidiäre Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach er ohnehin keine veränderten Verhältnisse vortrage und deshalb seinem Anliegen auch in der Sache selbst kein Erfolg hätte beschieden sein können. Mithin versucht er, allfällige Versäumnisse im obergerichtlichen Verfahren nachzuholen; indes sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine neuen Tatsachenvorbringen zulässig. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli