Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_345/2025
Urteil vom 8. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH,
Schmittestrasse 10, 8308 Illnau.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. April 2025 (PQ250004-O/U).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 4. Oktober 2024 errichtete die KESB Pfäffikon für B.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Dagegen erhoben dieser und die getrennt von ihm lebende Ehefrau A.________ beim Bezirksrat Pfäffikon separat eine Beschwerde.
Vorliegend geht es um die Beschwerde von A.________, auf welche der Bezirksrat mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 zufolge verneinter Beschwerdelegitimation nicht eintrat. Dies wurde damit begründet, dass gegen B.________ ein Kontaktverbot ausgesprochen worden sei und deshalb A.________, obwohl sie die Ehefrau sei, nicht als "nahestehende Person" angesehen werden könne.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit einer (von B.________ mitunterzeichneten) Beschwerde vom 3. Mai 2025 (Postaufgabe 5. Mai 2025) wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin äussert sich in unzusammenhängender Weise zur Ehe und zu ihrem Ehemann. Indes enthält die Beschwerde weder ein Rechtsbegehren noch eine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, wonach die Ehefrau grundsätzlich eine nahestehende Person sei, allerdings das Ehepaar seit August 2023 getrennt lebe und im Eheschutzverfahren ein Kontaktverbot gegenüber dem Ehemann ausgesprochen worden sei, sodass nicht von einem Näheverhältnis ausgegangen werden könne, in dessen Rahmen eine adäquate Wahrnehmung der Interessen des Ehemannes im Zusammenhang mit der Vertretungsbeistandschaft erfolgen könnte.
3.
Mangels einer Darlegung, inwiefern darin eine Rechtsverletzung liegt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist mithin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten.
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli