Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_351/2025
Urteil vom 8. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen, Wilerstrasse 19, 8370 Sirnach.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. April 2025 (KES.2025.19).
Sachverhalt:
A.________ (Beschwerdeführer) leidet an einer paranoiden Schizophrenie und war in der letzten Zeit bereits mehrmals fürsorgerisch in einer Klinik hospitalisiert, aktuell aufgrund eines Entscheides der KESB Münchwilen vom 27. März 2025. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. April 2025 ab. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des 20-seitigen angefochtenen Entscheides, in welchen der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt werden, nicht auseinander. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich auf die Aussage, es hätten jetzt bereits zwei Gerichte falsch entschieden und er sei unschuldig von der Polizei in die psychiatrische Klinik gefahren worden, weil Satan diese mit dem Funktelefon angerufen habe. Damit ist keine Rechtsverletzung dargetan und eine solche ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli