Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_702/2024
Urteil vom 8. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bucher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen betreffend Unterhalt (Ehescheidungsverfahrens),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 6. September 2024 (ZSU.2024.35).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1976; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1974; Beschwerdegegnerin) sind die seit 2001 verheirateten Eltern der Tochter C.________ (geb. 2011). Im Jahr 2018 trennten sich die Eheleute.
Am 16. Oktober 2020 klagte A.________ beim Bezirksgericht Muri auf Scheidung der Ehe. Mit Gesuch vom 21. Dezember 2020 beantragte B.________ soweit heute noch interessierend die (vorsorgliche) Zusprechung von Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie die Verpflichtung des Ehemanns, ihr einen Teil der ihm von der Arbeitgeberin ausbezahlten (bzw. noch auszuzahlenden) Sondervergütungen (Bonus, Gratifikation, 13. Monatslohn, Provisionen, etc.) zu überweisen. Mit Entscheid vom 16. Januar 2024 hiess das Bezirksgericht das Gesuch in allein drei Punkten teilweise gut.
B.
Mit Entscheid vom 6. September 2024 (eröffnet am 17. September 2024) hiess das Obergericht des Kantons Aargau die von B.________ hiergegen eingereichte Berufung teilweise gut und verpflichtete A.________ zur Zahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge: Ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 für die Tochter Fr. 4'710.-- (nur Barunterhalt) und für die Ehefrau Fr. 3'320.--; ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 für die Tochter Fr. 4'180.-- (nur Barunterhalt) und für die Ehefrau Fr. 4'720.--; ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 für die Tochter Fr. 4'380.-- (nur Barunterhalt) und für die Ehefrau Fr. 4'610.--; ab 1. Januar 2022 bis 30. September 2022 für die Tochter Fr. 4'340.-- (nur Barunterhalt) und für die Ehefrau Fr. 4'750.--; ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 für die Tochter Fr. 8'830.-- (davon Fr. 4'040.-- Betreuungsunterhalt) und für die Ehefrau Fr. 260.--; ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2024 für die Tochter Fr. 7'760.-- (davon Fr. 2'730.-- Betreuungsunterhalt) und für die Ehefrau Fr. 770.--; ab 1. August 2024 für die Tochter Fr. 4'430.-- (davon Fr. 1'670.-- Betreuungsunterhalt) und für die Ehefrau Fr. 2'300.--. Zum Kindesunterhalt traten jeweils allfällig bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen hinzu. Weitergehend verpflichtete das Obergericht A.________ dazu, an B.________ für die Tochter je 20 % und für sie selbst 40 % der ihm ab dem Jahr 2021 allfällig ausbezahlten Nettoboni zu bezahlen (alles Dispositivziffer 1.1). Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1.2), und auferlegte die Prozesskosten des Berufungsverfahrens A.________ (Dispositivziffern 2 und 3).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Oktober 2024 ans Bundesgericht und beantragt, in Aufhebung der Dispositivziffern 1.1 des Entscheids des Obergerichts sei er zur Bezahlung von folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Tochter zu verpflichten (zzgl. allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) : Fr. 2'917.-- (nur Barunterhalt) ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, Fr. 2'374.-- (nur Barunterhalt) ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2021, Fr. 2'530.-- (nur Barunterhalt) ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021, Fr. 2'688.-- (nur Barunterhalt) ab 1. Januar 2022 bis 30. September 2022, Fr. 3'468.-- (davon Fr. 780.-- Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022, Fr. 4'170.-- (davon Fr. 1'227.-- Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2024 sowie Fr. 4'429.-- (davon Fr. 1'670.-- Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2024. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids des Obergerichts aufzuheben und die Kosten des Berufungsverfahrens neu festzusetzen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) vorsorglich für die Dauer eines Scheidungsverfahrens über die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Ehegatten entschieden hat (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2). Hierbei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 1.2). Der notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), die er auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts sowie der Pflicht zur Weiterleitung eines Teils der von der Arbeitgeberin allfällig erhaltenen Nettoboni (vgl. vorne Bst. B) beantragt der Beschwerdeführer einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, was zulässig ist (vgl. Urteile 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2).
2.
Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (statt vieler: Urteil 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.1; vgl. auch BGE 133 III 393 E. 5.1). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. auch BGE 149 III 81 E. 1.3). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 146 I 62 E. 3; 145 I 121 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihr seien bei der Festlegung des Ehegatten- und Kindesunterhalts verschiedene Rechtsfehler unterlaufen. Im Einzelnen habe sie die Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 276 und 285 Abs. 1 ZGB verletzt. Damit missachtet der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht allein prüft, ob dem Obergericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen ist. Die Verletzung von Gesetzesrecht ist im vorliegenden Verfahren dagegen kein zulässiger Rügegrund (vorne E. 2; vgl. etwa Urteile 5A_510/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3; 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 4.1). Der Beschwerdeführer bringt an einer Stelle der Beschwerde sodann zwar vor, der angefochtene Entscheid sei im Ergebnis offensichtlich unhaltbar und laufe dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider. Selbst wenn hierin eine Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gesehen werden sollte, läge in diesem nicht weiter erläuterten Vorwurf jedoch keine genügende Begründung der Beschwerde (vgl. vorne E. 2).
3.2. Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann die massgeblichen tatsächlichen Grundlagen verschiedentlich offensichtlich unrichtig und damit willkürlich festgestellt (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2). Dabei bringt er insbesondere vor, es sei ihm ein zu hohes Einkommen angerechnet worden. Die Feststellung des Sachverhalts erweist sich indes nur dann als willkürlich, wenn sie auch in ihrem Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, was in der Beschwerde in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Art und Weise darzutun ist (BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen). Dies gelingt dem Beschwerdeführer, der wie ausgeführt einzig die im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfende Rüge vorträgt, der angefochtene Entscheid sei gesetzeswidrig, von vornherein nicht. Ohnehin beschränkt der Beschwerdeführer sich grossteils darauf, dem Bundesgericht seine eigene Sicht der Dinge zu unterbreiten, was den massgebenden Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. vorne E. 2). An einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt es auch insoweit, als der Beschwerdeführer vor Bundesgericht einzig wiederholt, was er bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hat (Urteil 5A_318/2023 vom 20. September 2023 E. 3.1).
4.
Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers hat das Obergericht sodann verschiedentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil es sich mit einzelnen seiner Vorbringen nicht auseinandergesetzt oder einzelne Punkte seines Entscheids nicht begründet habe. Auch in diesem Zusammenhang muss dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, dass er nicht mit der nötigen Genauigkeit dartut, weshalb die Vorinstanz den sich aus dem Gehörsanspruch ergebenden Anforderungen nicht nachgekommen sein soll (vgl. zu diesen BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). Vielmehr beschränkt der Beschwerdeführer sich auf allgemeine, im Grossen und Ganzen appellatorische Ausführungen. Er tut auch in keine Weise dar, inwieweit die seiner Ansicht nach korrekte Durchführung des Verfahrens sich auf das Entscheidergebnis ausgewirkt hätte, wie dies notwendig wäre (statt vieler: Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2). Die Beschwerde ist damit auch insoweit ungenügend begründet.
5.
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anlass, auf die Kostenverlegung des Berufungsverfahrens einzugehen, besteht nicht, da diese nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in Frage gestellt wird.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber