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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_210/2025  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Sicherheitshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Vizepräsident der Strafkammer, vom 24. Februar 2025 (STBER.2024.106). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 29. Oktober 2024 wurde A.________ des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und hierfür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Weiter wurde verfügt, dass A.________ in Sicherheitshaft belassen und diese bis zum 28. Februar 2025 verlängert werde. Gegen dieses Urteil meldete A.________ Berufung an. Im Rahmen des Berufungsverfahrens ordnete das Obergericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 24. Februar 2025 die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 22. April 2025 an. Es ging von Fluchtgefahr aus. 
 
2.  
Mit handschriftlicher Eingabe vom 4. März 2025 führt A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Vorinstanz legt in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dar, weshalb der Haftgrund namentlich aufgrund der unklaren Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen fehlenden Bindungen zur Schweiz und seiner Reisetätigkeit in verschiedenen europäischen Ländern erfüllt sei. Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen schildert er den Sachverhalt aus seiner Sicht und macht pauschal geltend, bei seiner Inhaftierung handle es sich um ein unzulässiges staatliches Zwangsmittel. Zudem macht er weitschweifende Ausführungen zu seiner angeblichen Staatenlosigkeit, die vom vorliegenden Streitgegenstand aber gar nicht umfasst ist. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Vizepräsident der Strafkammer, und Rechtsanwältin B.________, Solothurn, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn