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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_629/2024  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Heine, 
Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. September 2024 (5V 24 29). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1995, war seit 2014 bei der B.________ AG (nachfolgend Arbeitgeberin), als Gipser angestellt. Mit Schreiben vom 15. November 2022 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und wies darauf hin, dass sie aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation die Löhne für den Monat November 2022 nur noch teilweise bezahlen könne. Ausserdem könne sie ab dem 1. Dezember 2022 keine Arbeit mehr anbieten und werde in den nächsten Tagen Konkurs anmelden. Den Lohn während der Kündigungsfrist werde sie nicht mehr zahlen können. Am 1. Dezember 2022 erhielt A.________ eine Teil- bzw. Akontozahlung in der Höhe von Fr. 3'200.- für den Monat November 2022. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 liess er die Arbeitgeberin durch die Gewerkschaft C.________ auffordern, den noch ausstehenden Novemberlohn, das Ferienguthaben sowie die zu entschädigenden Überstunden im Gesamtbetrag von Fr. 15'755.- zu bezahlen. Da die Arbeitgeberin nicht reagierte, leitete A.________ am 14. März 2023 die Betreibung ein. Die Arbeitgeberin erhob keinen Rechtsvorschlag. A.________ stellte in der Folge kein Fortsetzungsbegehren. Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 eröffnete das Bezirksgericht Luzern den Konkurs über die Arbeitgeberin. Am 23. Juni 2023 beantragte A.________ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 15'165.-. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch mit der Begründung, A.________ sei seiner Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen. Auf seine Einsprache hin hielt sie daran fest (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023). 
 
B.  
Das Kantonsgericht Luzern hiess die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2024 teilweise gut, indem es ihm eine Insolvenzentschädigung zusprach. Zur Abklärung der Höhe der Entschädigung wies es die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück. 
 
C.  
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihr Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 zu bestätigen. 
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich angeordneten dient, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 321 E. 3.1; 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn es einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der Rechtsprechung führt ein Rückweisungsentscheid für den Versicherungsträger regelmässig dann zu einem irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn er materiellrechtliche Vorgaben enthält, die ihn zu einer (seiner Ansicht nach) rechtswidrigen Verfügung zwingen (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Anspruch des Beschwerdegegners auf Insolvenzentschädigung dem Grunde nach bejaht und die Sache zur Abklärung der Höhe der Entschädigung an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. Bei der Bejahung des Anspruchs handelt es sich um eine verbindliche materiellrechtliche Vorgabe, so dass der Arbeitslosenkasse ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung droht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
2.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 150 II 537 E. 3.1 mit Hinweisen), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil jedoch grundsätzlich nur anhand der erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz mit der Bejahung eines Anspruchs des Beschwerdegegners auf Insolvenzentschädigung Bundesrecht verletzt hat. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG (SR 837.0) haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, dann Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt grundsätzlich Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 52 Abs. 1 AVIG).  
 
4.2. Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Macht er während längerer Zeit keine Anstalten, seiner Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisiert er mangelndes Interesse. Dadurch verliert er auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung seine Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit (Urteil 8C_814/2021 vom 21. April 2022 E. 2.2). Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4). Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (Urteil 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteil 8C_814/2021 vom 21. April 2022 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
5.  
Die Vorinstanz erwägt, das Arbeitsverhältnis hätte unbestrittenermassen erst per 31. Dezember 2022 aufgelöst werden dürfen. Laut den Akten sei der Beschwerdegegner jedoch von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2022 ausgegangen bzw. habe er diese stillschweigend akzeptiert. Selbst bei einer faktischen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November sei jedoch keine grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen. Im Wesentlichen hält sie diesbezüglich fest, zwischen dem Schreiben vom 15. November 2022, ab welchem er mit einem Lohnverlust habe rechnen müssen, und der schriftlichen Mahnung vom 25. Januar 2023 seien zwar mehr als zwei Monate vergangen. Das Ausmass des tatsächlichen Lohnausfalls habe er jedoch erst mit Erhalt der Zahlung am 1. Dezember 2022 erkennen können. Zudem sei der Beschwerdegegner zwischen dem Schreiben vom 15. November 2022 und der Mahnung vom 25. Januar 2023 auch nicht untätig geblieben. Er habe bei der Gewerkschaft C.________ um Unterstützung für die Durchsetzung seiner Ansprüche nachgesucht, was nach der Rechtsprechung als Bemühen um Zahlungseingang und zur Vermeidung von Schaden zu werten sei. Die Arbeitgeberin habe der Gewerkschaft C.________ die verlangte Lohnabrechnung für den November 2022 und das Arbeitszeitkontrollblatt für das Jahr 2022 am 18. Januar 2023 ausgehändigt. Der Zeitraum zwischen Erhalt der Unterlagen und der Mahnung vom 25. Januar 2023 sei nicht übermässig lang gewesen, woran auch nichts ändere, dass die Einforderung von Lohnabrechnungen und Stundenrapporten kein taugliches Mittel sei, um eindeutige und unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung von Lohnforderungen zu setzen. Eine grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht zwischen dem Schreiben vom 15. November 2022 und der Mahnung vom 25. Januar 2023 könne dem Beschwerdegegner daher nicht vorgeworfen werden. Mit der Mahnung habe der Beschwerdegegner der Arbeitgeberin sodann eine Zahlungsfrist bis zum 30. Januar 2023 gesetzt; jedenfalls bis zu deren Ablauf hätten keine rechtlichen Schritte erwartet werden können. Von diesem Zeitpunkt bis zur Einreichung des Betreibungsbegehrens am 14. März 2023 seien im Weiteren knapp eineinhalb Monate vergangen. Dies stelle nach der Rechtsprechung noch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar und sei unter den gesamten Umständen nicht als grobfahrlässig zu qualifizieren. Gleiches gelte für die anschliessende eineinhalbmonatige Untätigkeit nach Kenntnisnahme, dass das Fortsetzungsbegehren gestellt werden könne. Im Urteil 8C_356/2013 vom 23. September 2013 habe das Bundesgericht festgehalten, im Zuwarten mit dem Fortsetzungsbegehren um etwas mehr als eineinhalb Monate nach Ablauf der vereinbarten Stundungsdauer liege keine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Nichts anderes müsse für das Fortsetzungsbegehren nach angehobener Betreibung zu gelten. Auch in diesem Zuwarten sei somit noch keine grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht zu erblicken. Dass das Fortsetzungsbegehren in der Folge nicht gestellt worden sei, sei einzig auf die Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin am 31. Mai 2023 zurückzuführen. Der Beschwerdegegner sei somit seiner Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG in genügender Weise nachgekommen. Er habe folglich Anspruch auf Insolvenzentschädigung. 
 
6.  
 
6.1. Die Arbeitslosenkasse macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz beurteile die Zeiträume zwischen den einzelnen Schritten des Beschwerdegegners bzw. der von ihm zur Vertretung bevollmächtigten Gewerkschaft C.________ und verkenne damit die Gesamtumstände. Massgeblich sei (auch) die Gesamtdauer zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Einleitung der Betreibung am 14. März 2023. Das Zuwarten des Beschwerdegegners bzw. der Gewerkschaft C.________ von mehr als zwei Monaten bis zur ersten Mahnung bzw. Zahlungsaufforderung, das weitere Zuwarten von eineinhalb Monaten bis zur Betreibung sowie die Gesamtdauer von rund vier Monaten bis zur Betreibung seien als grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht zu qualifizieren.  
 
6.2. Die Rügen der Arbeitslosenkasse sind nicht stichhaltig. Nach der Rechtsprechung verlangt die Schadenminderungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht, dass die versicherte Person sofort Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen den ehemaligen Arbeitgeber einleitet. Vielmehr soll verhindert werden, dass sie untätig bleibt und die Konkurseröffnung über ihren Arbeitgeber abwartet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG: heute: öffentlich-rechtliche Abteilungen III und IV des Bundesgerichts] C 91/01 vom 4. September 2001 E. 1b). Insofern ist die versicherte Person, um den Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht zu verlieren, gehalten, konsequent und kontinuierlich Schritte zur Geltendmachung der ausstehenden Forderungen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber zu unternehmen, die sodann in Zwangsvollstreckungsmassnahmen münden müssen (vorne E. 4.2). Die Rechtsprechung bejaht insofern regelmässig eine Verletzung der Schadenminderungspflicht bei einer mehrmonatigen Untätigkeit der versicherten Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. etwa Urteile 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.3 [fünfmonatiges Zuwarten bis zur Klageerhebung nach fristloser Kündigung]; 8C_444/2007 vom 7. April 2008 E. 4 [während mehrere Monate unterlassenes Konkursbegehren]; C 167/2004 vom 29. Dezember 2006 E. 3 [elfmonatiges Zuwarten nach Geltendmachung der geschuldeten Löhne trotz Kenntnis der schlechten finanziellen Lage des Betriebs]; C 91/01 vom 4. September 2001 E. 1b [dreimonatiges Untätigbleiben]; C 183/97 vom 25. Juni 1998 E. 2 [einjährige Untätigkeit]).  
Wie die Vorinstanz ausführt, liegt eine solche Untätigkeit hier nicht vor. So hat der Beschwerdegegner nach Erhalt des Schreibens der Arbeitgeberin vom 15. November 2022 zur Durchsetzung seiner Forderungen die Unterstützung der Gewerkschaft C.________ gesucht, was als Bemühen um Schadensvermeidung zu werten ist (vgl. etwa Urteil 8C_898/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.4 betreffend Kontaktaufnahme der versicherten Person mit ihrer Rechtsschutzversicherung). Dass die Gewerkschaft im Auftrag des Beschwerdegegners bei der Arbeitgeberin zunächst die Lohnabrechnung für den November 2022 und das Arbeitszeitkontrollblatt für das Jahr 2022 einforderte und deren Eingang am 18. Januar 2023 abwartete, ist ebenfalls nicht als geradezu grobfahrlässig zu qualifizieren. Dasselbe gilt für die darauf folgende zeitnahe Zahlungsaufforderung vom 23. Januar 2023, die rund eineinhalb Monate später eingeleitete Betreibung vom 14. März 2023 und das eineinhalbmonatige Zuwarten ab Kenntnis, dass das Fortsetzungsbegehren gestellt werden könne. Angesichts der insgesamt doch kontinuierlichen Bemühungen zur Geltendmachung der Forderungen ist der Zeitraum von vier Monaten zwischen dem Schreiben der Arbeitgeberin und der Einleitung des Betreibungsverfahrens - auch unter Berücksichtigung der offenkundigen Zahlungsschwierigkeiten der Arbeitgeberin und der daraus resultierenden Dringlichkeit der Angelegenheit - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin insgesamt nicht als grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht zu qualifizieren. Die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ist somit unbegründet. Wie von der Vorinstanz bundesrechtskonform angeordnet, wird sie über die Höhe der Insolvenzentschädigung entscheiden. 
 
7.  
Die unterliegende Arbeitslosenkasse trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Mai 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther