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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_116/2024  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Juni 2024 (10/2024/8/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Einzelgericht des Kantonsgerichts Schaffhausen befahl mit Verfügung vom 26. März 2024 der Beschwerdeführerin, die von ihr belegte 3,5-Zimmerwohnung in der Liegenschaft U.________ in V.________ (inkl. Kellerabteil) bis spätestens am 22. April 2024 zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und sämtliche zugehörigen Schlüssel an die Beschwerdegegnerin zurückzugeben. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies mit Entscheid vom 7. Juni 2024 eine dagegen erhobene Berufung ab. 
Mit "Berufung" beantragt C.________ namens der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht sinngemäss, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Juni 2024 sei aufzuheben, damit sie weiterhin in der Wohnung bleiben könne. Zugleich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Das Bundesgericht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es ihr obliege, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuziehen. In einer weiteren Eingabe äussert sich C.________ namens der Beschwerdeführerin erneut zur Sache. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz beläuft sich der Streitwert auf weniger als Fr. 15'000.--. Folglich ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, eine solche Beschwerde sei dennoch zulässig, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stelle (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Unter diesen Umständen ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln. 
 
3.  
In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind. Diese Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was der Beschwerdeführer mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). 
 
4.  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat sodann in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit den einzelnen Erwägungen der Vorinstanz. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht bloss ihre abweichende eigene Sachverhaltsdarstellung. Entsprechend vermag sie nicht schlüssig aufzuzeigen, weshalb genau die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
 
6.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner