Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_589/2024
Urteil vom 8. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 7,
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,
Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Vorsorgliche Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. August 2024 (PS240142-O/U).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin wird in den Betreibungen Nrn. vvv und www des Betreibungsamtes Zürich 7 vom Kanton Zürich betrieben. In diesen Betreibungen meldete das Betreibungsamt mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 beim Grundbuchamt Hottingen-Zürich Vormerkungen einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch an.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. November 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Am 10. und 17. November 2023 ergänzte sie die Beschwerde. Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Juli 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 300.--.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 20. August 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 500.--.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. September 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 11. September 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Gegen den Beschluss des Obergerichts ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts wendet, ist darauf nicht einzutreten (Art. 75 BGG). Entgegen ihrer Auffassung sind ausserdem Noven vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Gegenstand des Verfahrens sind zwei Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, und zwar in beiden Fällen als vorsorgliche Sicherungsmassnahme zur Vorbereitung der Pfändung. Es geht demnach um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 146 III 303 E. 2.1 mit Hinweisen), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht stellt zum grössten Teil eine wörtliche Wiederholung der Beschwerde an das Obergericht dar. Auf diese Weise setzt sich die Beschwerdeführerin gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Eine solche Beschwerdebegründung genügt den Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Rüge sei ignoriert worden, setzt sie sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass sie ihre Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Soweit sie behauptet, das Obergericht hätte die Verfügungsbeschränkungen von Amtes wegen für nichtig erklären müssen, legt sie nicht dar, inwiefern diesbezüglich gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Ihr Vorbringen, es sei behauptet worden, dass ihre Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht worden sei, geht an den obergerichtlichen Erwägungen vorbei. Die Beschwerde an das Obergericht scheiterte nicht wegen Verspätung. Das Obergericht hat im Gegenteil festgehalten, die Beschwerde sei fristgerecht erfolgt.
4.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg