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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_668/2024  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Sistierung des persönlichen Verkehrs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 29. August 2024 (3H 24 72). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführer sind die verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von zwei Kindern mit Jahrgängen 2021 und 2022, welche fremdplatziert sind. 
Mit vorsorglichem Entscheid vom 9. Juli 2024 sistierte die KESB der Stadt Luzern einstweilig bis zum Vorliegen des Hauptentscheides das begleitete Besuchsrecht der Beschwerdeführer, unter Erteilung einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB. Dieser wurde den Beschwerdeführern am 16. Juli 2024 zugestellt. 
Mit Entscheid vom 29. August 2024 trat das Kantonsgericht Luzern auf die hiergegen erhobene und am 30. Juli 2024 der Post übergebene Beschwerde zufolge Ablaufes der zehntägigen Beschwerdefrist nicht ein. 
Mit Eingabe vom 26. September 2024 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend vorsorglicher Sistierung des Besuchsrechts. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), aber es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Zudem ist der mögliche Anfechtungsgegenstand auf die Frage beschränkt, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Beschwerde gegen den KESB-Entscheid nicht eingetreten ist (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde auch ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerde lässt sich höchstens sinngemäss ein Anfechtungswille entnehmen. Sie enthält kein Rechtsbegehren und ein Zusammenhang zwischen den weitschweifigen Ausführungen und dem möglichen Anfechtungsthema ist nicht auszumachen. Geschweige denn werden Verfassungsrügen erhoben. 
 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli