Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_920/2024
Urteil vom 8. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Strafverfahren (Ausstand); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 6. August 2024 (DGS.2024.30).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt hat A.________ am 7. September 2016 wegen Betrugs schuldig erklärt. Eine dagegen von A.________ erhobene Berufung hiess das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 31. Oktober 2018 gut und sprach ihn von der Anklage des Betrugs kostenlos frei. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht ein (Urteil 6B_296/2019 vom 11. April 2019).
A.________ reichte am 22. Mai 2024 ein "Revisionsgesuch" gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 31. Oktober 2018 ein. Er begründete das Gesuch mit der angeblichen Befangenheit aller Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen des Appellationsgerichts. Mit Entscheid vom 6. August 2024 trat das Appellationsgericht auf das Ausstandsgesuch und das Revisionsgesuch nicht ein.
1.2. Mit Schreiben vom 27. August 2024 macht A.________ eine "Beschwerdeanmeldung" und stellt ein Gesuch um Akteneinsicht beim Bundesgericht. A.________ verlangt in zahlreichen weiteren Eingaben, mit denen er u.a. sein Gesuch um Akteneinsicht wiederholt, auch den Ausstand der gesamten II. strafrechtlichen Abteilung.
2.
2.1. Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordern, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteil 7B_567/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nennt keinen tauglichen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG, sondern verlangt pauschal und ohne Begründung den Ausstand sämtlicher Bundesrichter und Bundesrichterinnen der II. strafrechtlichen Abteilung. Das Ausstandsbegehren erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und ist darauf folglich praxisgemäss nicht einzutreten.
2.2. Das Bundesgericht hat sodann in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 und 2 BGG auf die Edition der Vorakten beim kantonalen Gericht verzichtet. Die Akten bestehen einzig aus den diversen Eingaben des Beschwerdeführers, in dessen Besitz er ist. Es wurden keine Akten produziert, sodass ihm sämtliche Akten des Verfahrens bekannt sind und sich sein Gesuch um Akteneinsicht erübrigt. Das Bundesgericht verfügt ausserdem über keine Verfügungsgewalt über die kantonalen Akten, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich ein Akteneinsichtsgesuch direkt bei den kantonalen Behörden zu stellen hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer stellt keinen rechtsgültigen Antrag und setzt sich mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid bzw. die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich. Die "Beschwerdeanmeldung" sowie die diversen weiteren Eingaben erweisen sich als weitschweifig und sind in weiten Teilen nicht nachvollziehbar, unverständlich und ungebührlich. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier