Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_206/2024
Urteil vom 8. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Stephan Bläsi,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Januar 2024 (UV.2023.35).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1982, arbeitete seit 2009 selbstständigerwerbend als angelernter Automechaniker und war freiwillig bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (fortan: Suva oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13. August 2016 zog er sich bei einem Sturz als Lenker seiner Kawasaki Z1000 nebst Kontusionen der linken Schulter, der linken Hüfte und beider Knie eine undislozierte Talusfraktur links zu. Nach der notfallmässigen Abklärung und Erstversorgung im Spital B.________ konnte A.________ noch am Unfalltag zur Fortsetzung der konservativen Behandlung aus dem Spital nach Hause entlassen werden. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Juli 2017 des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und der SPECT/CT-Abklärung des linken Fusses vom 29. Juni 2017 gelangte Dr. med. C.________ in seiner Beurteilung vom 2. August 2017 zur Einschätzung, A.________ sei sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder voll arbeitsfähig und der Integritätsschaden liege unterhalb der Erheblichkeitsgrenze. Am ersten beabsichtigten folgenlosen Fallabschluss per 3. September 2017 (Verfügung vom 30. November 2017) hielt die Suva auf Einsprache hin nicht fest, sondern verpflichtete sich dazu, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Einspracheentscheid vom 13. April 2018), nachdem der Kreisarzt von seiner ursprünglichen Auffassung abgewichen war. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 schloss die IV-Stelle Basel-Stadt die Frühintervention ohne weitere Leistungszusprache ab, weil A.________ in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Eine weitere Mitteilung der Einstellung der Heilbehandlung und Taggeldleistungen per 30. September 2018 zog die Suva mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 von sich aus wieder zurück. Nach Ankündigung des Erreichens des medizinischen Endzustandes per 30. November 2019 verneinte die Suva mit Verfügung vom 8. November 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020, sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
A.b. Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gut, indem es den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die Suva zurückwies (Urteil vom 2. März 2021). Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 8. Juni 2022 des Fusschirurgen Dr. med. D.________ und des Neurologen Dr. med. E.________, beide in der Klinik F.________ tätig (fortan: Gutachten der Klinik F.________), hielt die Suva mit Verfügung vom 18. August 2022 und Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 daran fest, dass die Restbeschwerden aus dem Unfall vom 13. August 2016 weder einen Rentenanspruch noch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründen.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Urteil vom 10. Januar 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und Letztere zu verpflichten, rückwirkend eine Rente und eine Integritätsentschädigung in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein neues Gutachten einzuholen und gestützt darauf über einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu zu entscheiden.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva gestützt auf das Gutachten der Klinik F.________ verfügte und mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 geschützte Verneinung eines Rentenanspruchs und eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung bestätigte.
2.2. Gemäss angefochtenem Urteil steht fest, dass seitens der Unfallrestfolgen der medizinische Endzustand per 30. November 2019 erreicht wurde. Der Abschluss der Heilbehandlung und der Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt hin (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) blieb zu Recht unbestritten. Keine Einwände erhebt der Beschwerdeführer ferner gegen die Tatsachenfeststellung gemäss angefochtenem Urteil, wonach er in der angestammten Tätigkeit zu 95 % mechanische Arbeiten am Automobil verrichtete.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), namentlich bei psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 418; 141 V 281), sowie zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1; 115 V 133) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 UVV; Anhang 3 zur UVV). Richtig sind ferner die Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ), zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1). Darauf wird verwiesen.
3.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; SVR 2018 UV Nr. 27 S. 94, 8C_830/2015 E. 5.2). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b; Urteil 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweis).
3.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung verfügen diese Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht über dieselbe Beweiskraft wie ein gerichtliches oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlasstes Gutachten unabhängiger Sachverständiger (vgl. Urteil 8C_347/2023 vom 5. Januar 2024 E. 2.3). Letzterem kommt voller Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4).
4.
4.1. Das kantonale Gericht erkannte dem Gutachten der Klinik F.________ bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts insbesondere hinsichtlich der über den 30. November 2019 (E. 2.2) hinaus feststellbaren unfallbedingten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vollen Beweiswert zu. Demnach vermöge die beginnende Subtalararthrose im linken unteren Sprunggelenk (USG) keine anspruchserhebliche Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit zu begründen, weshalb die Verneinung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden sei. Das in diesem Zusammenhang geklagte Ausmass der Schmerzen sei nur zu einem geringen bis mässigen Anteil auf ein organisches Substrat zurückzuführen. Dieses unfallbedingte organische Substrat habe in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als selbstständigerwerbender Automechaniker einzig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % in der Form eines erhöhten Pausenbedarfs zur Folge. In einer leidensadaptierten, körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung sei die Leistungsfähigkeit jedoch unfallbedingt aus somatischen Gründen nicht eingeschränkt. Hinsichtlich der organisch nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden, insbesondere der somatisch nicht erklärbaren Schmerzstörung prüfte und verneinte die Vorinstanz deren Unfalladäquanz praxisgemäss nach der Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen in der Folge von Unfällen (BGE 115 V 133).
4.2.
4.2.1. Vorweg macht der Beschwerdeführer geltend, augenfällige und in gehäufter Weise vorhandene Indizien sprächen gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Klinik F.________. Dabei verweist er auf - angeblich - abweichende Arztberichte aus den Jahren 2016 bis 2019. Diese standen jedoch den Gutachtern der Klinik F.________ anlässlich der spezialärztlichen Explorationen im ersten Halbjahr 2022 unbestritten allesamt zur Verfügung. Der Beschwerdeführer vermag sich auch nicht auf fachärztlich begründete Einschätzungen zu berufen, welche das Gutachten der Klinik F.________ aus fusschirurgischer und/oder neurologischer Sicht in Frage zu stellen vermöchten.
4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Schlussfolgerungen gemäss Gutachten der Klinik F.________ liessen sich mit Blick auf die früheren Arztberichte "aus sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten", weil die gutachterlichen Feststellungen unsicher, vage und spekulativ seien, setzt er sich kaum in rechtsgenüglicher Weise mit den einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Diesbezüglich würdigte das kantonale Gericht die explizit erwähnten Restunsicherheiten der Gutachter der Klinik F.________ bundesrechtskonform. Zwar hätten diese sich nicht absolut eindeutig zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Doch bezögen sie sich ausdrücklich auf das unbestritten zutreffende Anforderungsprofil der angestammten Tätigkeit (95%-Anteil der mechanischen Arbeit am Automobil). Auch wenn sie ausgeführt hätten, nicht sicher sagen zu können, wie stark der Fuss dabei belastet werde, so hätten sie doch klar festgestellt, dass die Überlegungen zur Belastbarkeit des linken Fusses theoretischer Natur seien, da die Begleitfaktoren (Schmerzausweitung, Opiatabhängigkeit, psychische Faktoren) deutlich überwögen und eine Berufsausübung verhinderten. Basierend auf der nicht als bundesrechtswidrig zu beanstandenden Beweiswürdigung erkannte die Vorinstanz abschliessend, die Gutachter hätten die vorhandenen Informationen und ihre Erfahrungen alle miteinander abgewogen und seien so zur Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs von 10 % - weiterhin als Automechaniker tätig sein könne.
4.2.3. Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben sollte, indem es nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage konkrete Indizien verneinte (vgl. E. 3.3 i.f.), welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Klinik F.________ sprechen könnten. Insbesondere erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die basierend auf einer detaillierten Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens erfolgte Feststellung, wonach ihm gemäss Gutachten der Klinik F.________ eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung unter Einhaltung dieser leidensangepassten Bedingungen ohne Einschränkung des Rendements zumutbar sei.
4.3. In Bezug auf die organisch nicht objektivierbaren Folgen des Motorradsturzes vom 13. August 2016 prüfte und verneinte die Vorinstanz deren Unfalladäquanz nach der Praxis gemäss BGE 115 V 133. Unbestritten stufte sie dieses Ereignis bei den mittelschweren Unfällen im eigentlich mittleren Bereich ein. Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts wäre in diesem Bereich für die Bejahung der Unfalladäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden erforderlich, dass mindestens drei Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines davon in besonders ausgeprägter Form gegeben ist (Urteil 8C_45/2019 vom 1. April 2019 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5). Beides verneinte die Vorinstanz nach ausführlicher Würdigung der gegebenen Verhältnisse mit überzeugender Begründung.
4.3.1. Indem der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich erstmals vor Bundesgericht - neu geltend macht, Kreisarzt Dr. med. C.________ habe den Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (zum Beispiel der Umschulung zum technischen Kaufmann) "von vornherein einen Riegel vorgeschoben", dürfte es sich um ein auch im Streit um Geldleistungen nach UVG unzulässiges Novum handeln (vgl. zum grundsätzlichen Novenverbot Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2022 UV Nr. 32 S. 130, 8C_541/2021 E. 1.2 i.f.). Jedenfalls legt der Beschwerdeführer nicht dar, worauf er seine Behauptung abstützt, zumal er ausweislich der Akten gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 25. Juni 2018 zum Abschluss der Frühintervention basierend auf einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit offenbar nicht opponiert hat.
4.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Adäquanzprüfung auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), macht er geltend, drei Kriterien seien - je ausgeprägt - erfüllt. So leide er seit dem Unfall an körperlichen Dauerschmerzen. Auch das Kriterium der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei prägnant erfüllt. Zudem hätten besondere Gründe die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt und verzögert, weshalb von einem schwierigen Heilungsverlauf auszugehen sei. Im Wesentlichen begnügt sich der Beschwerdeführer damit, zu behaupten, die drei Kriterien seien erfüllt. Er zeigt jedoch nicht ansatzweise auf, inwiefern das kantonale Gericht bei der einlässlichen Würdigung der gegebenen Verhältnisse Bundesrecht verletzt haben soll. Zutreffend verwies die Vorinstanz darauf, dass körperlich imponierende Schmerzen praxisgemäss ausser Acht zu bleiben haben, wenn sie - wie hier - keinem organisch hinreichend nachweisbaren Substrat zuzuordnen sind (vgl. SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 10.2 mit Hinweisen). Daran ändert der offensichtlich übermässige Opiatkonsum nichts. Hinsichtlich der schon seit 2019 bekannten, zu hoch dosierten Polypharmatherapie führte das kantonale Gericht aus, die während der Explorationen der Klinik F.________ mit einem gewissen ostentativen Charakter gezeigten Oxynorm-Applikationen des Beschwerdeführers stellten Verhaltensauffälligkeiten dar, welche sich nach den Erfahrungen der Gutachter bei opiatabhängigen Patienten nicht fänden. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die vorinstanzliche Adäquanzprüfung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit er überhaupt Bezug nimmt auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
4.3.3. Im Ergebnis ist demnach nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Unfalladäquanz der über den 30. November 2019 hinaus geklagten (vgl. E. 2.2) organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden verneinte, da praxisgemäss nicht mindestens drei Adäquanzkriterien erfüllt sind oder ein einzelnes Adäquanzkriterium besonders ausgeprägt gegeben ist.
5.
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht die Unfalladäquanz der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu Recht verneint (E. 4.3.3). Im Übrigen hat es gestützt auf das beweiswertige Gutachten der Klinik F.________ (E. 4.2.3) zwecks Ermittlung des Invaliditätsgrades basierend auf einem Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG eine anspruchserhebliche unfallbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) ausgeschlossen. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Demnach ist die mit angefochtenem Urteil bestätigte Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente nach UVG nicht zu beanstanden.
6.
Obwohl der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren keine substanziierte Begründung für die beantragte Zusprache einer Integritätsentschädigung vortrug, legte das kantonale Gericht eingehend dar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen anspruchsbegründenden Integritätsschaden verneint habe. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich gegen das angefochtene Urteil vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
7.
Demnach bleibt es dabei, dass die nach dem 30. November 2019 geklagten Beeinträchtigungen nicht in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang zum Unfall vom 13. August 2016 stehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli