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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_549/2024  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2024 (2 VS.2024.1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1959; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte bezüglich der Verrechnungssteuer der Steuerperiode 2021 Rechtsmittel an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich erhoben. Mit Verfügung vom 22. April 2024 setzte dieses dem Steuerpflichtigen eine Frist bis zum 13. Mai 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 1. Juni 2024 an das Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein (Urteil 9C_315/2024 vom 5. Juni 2024), was es damit begründete, dass der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit der entscheidenden Verfassungsfrage bezüglich des kantonalrechtlichen Kostenvorschusses entnommen werden könne.  
 
1.2. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 setzte das Steuerrekursgericht dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von acht Tagen, um den offenen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu erbringen. Der Steuerpflichtige nahm die Verfügung am 2. August 2024 entgegen, worauf die Frist am Montag, 12. August 2024 verstrich. Der Kostenvorschuss blieb unbezahlt, weswegen das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 21. August 2024 auf die Beschwerde nicht eintrat.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 beantragt der Steuerpflichtige dem Bundesgericht (wörtliches Zitat) : "Eintreten auf die Beschwerde vom 10.4.24. Verzicht auf Vorschuss oder allenfalls Verrechnung mit der Forderung aus Schadenersatzklage (siehe Schreiben vom 13. Mai 2024 an das SRG). Beweise sind im Besitz des Staates. Verrechnung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung). Die Schadenersatzklage habe ich bei der Verwaltung, bei mehreren Kantonen und Bundesgerichten erhoben."  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen (Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556; BGE 144 II 359 E. 4.3). Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, kann eine Auseinandersetzung, die sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Denn eine solche Begründung ist nicht sachbezogen (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1).  
 
2.2. Der Steuerpflichtige greift in seiner Beschwerdeschrift verschiedene Aspekte auf, die aber allesamt die materiellrechtliche Seite des Verrechnungssteuerverhältnisses betreffen. Dass er die Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist schuldig geblieben ist, lässt der Steuerpflichtige unbestritten. Er scheint indes geltend machen zu wollen, dass der Kostenvorschuss "durch Verrechnung" beglichen worden sei. Hierzu ist der Steuerpflichtige auf Art. 125 Ziff. 3 OR hinzuweisen. Danach lassen sich Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht "wider den Willen des Gläubigers" (hier: Kanton Zürich) durch Verrechnung nicht tilgen. Die Rechtsunterworfenen können folglich ihre Verpflichtungen aus öffentlichem Recht nur mit Zustimmung des Gemeinwesens verrechnen, unabhängig davon, ob ihre Gegenforderung dem privaten oder dem öffentlichen Recht entstammt. Dies drückt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aus. Die Verrechnungsmöglichkeit der rechtsunterworfenen Person, die eine öffentlich-rechtliche Forderung schuldet, ist eingeschränkt, während es dem Gemeinwesen freisteht, zu verrechnen, sofern nur die Voraussetzungen von Art. 120 ff. OR erfüllt sind (Urteile 9C_441/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3.3.2; 2C_863/2022 vom 9. November 2022 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen; so schon BGE 85 I 157 E. 2; 71 I 287 E. 5).  
 
2.3. Der Beschwerdeschrift kann keinerlei Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten entnommen werden. Hierzu wären nähere Ausführungen zur Verfassungsfrage erforderlich gewesen. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Oktober 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher