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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_85/2023  
 
 
Urteil vom 8. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Präsidium, vom 14. November 2022 (KE 2-2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ fuhr am Sonntag, 26. April 2020, um 14.30 Uhr mit seinem Personenwagen von Appenzell Richtung Eichberg. B.________, welcher vor A.________ fuhr, hielt auf Höhe der Liegenschaft U.________strasse xxx zwecks kreuzen mit dem Gegenverkehr am rechten Rand der Fahrbahn an. A.________ konnte nicht rechtzeitig bremsen, wich nach rechts auf die Wiese aus, fuhr durch den Holzzaun in einen Graben und kam bei einer Scheune zum Stillstand. Er touchierte den Personenwagen von B.________ leicht am linken Heck sowie riss er ein Stück Metallzaun vom Fahrbahnrand weg. Durch herumfliegende Teile wurden zwei weitere, stehende Fahrzeuge leicht beschädigt. 
 
B.  
Am 25. September 2020 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. einen Strafbefehl gegen A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 180.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, einer (Übertretungs-) Busse von Fr. 400.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.--. Dagegen erhob A.________ Einsprache. 
Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. hielt am Strafbefehl vom 25. September 2020 fest und überwies diesen als Anklageschrift an das Bezirksgericht Appenzell I.Rh.. 
 
C.  
Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. sprach A.________ mit Urteil vom 19. Oktober 2021 vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG frei. Es verurteilte ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 180.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. 
 
D.  
Mit Urteil vom 14. November 2022 stellte das Kantonsgericht des Kantons Appenzell I.Rh. die Rechtskraft des Freispruchs fest und wies die Berufung ab. Es sprach A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 180.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
E.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig zu sprechen sowie mit einer Busse von Fr. 250.-- zu bestrafen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen, zumal er sich der mangelnden Aufmerksamkeit keiner weiteren Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe. Zudem rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht. Es werde nicht erläutert und sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Unfall die Folge der schwerwiegenden Verletzung des Abstands gewesen sein soll. Ausserdem verletze die Vorinstanz Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO, indem sie rein auf Art. 90 Abs. 2 SVG abstelle.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.  
In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). 
Mit dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 1). Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt nach der Rechtsprechung von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1; Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Der Abstand ist so zu wählen, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann (vgl. Art. 12 Abs. 1 VRV) und die anderen Strassenbenützer weder gefährdet noch behindert werden. Rechtzeitig halten kann der Fahrzeuglenker, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem Voranfahrenden geschehen muss. Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Abstand wird somit durch die Faktoren bestimmt, welche die eigene Anhaltestrecke und den Bremsweg des voranfahrenden Fahrzeugs beeinflussen. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Rechtsprechung stellt für die Bemessung des ausreichenden Abstands im Sinne einer Faustregel für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho", d.h. halb so viele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt, und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1; Urteil 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b; Urteil 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
1.2.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2, je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2.4. Gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO enthält das Dispositiv die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen.  
 
1.3. Die Vorinstanz erachtet Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt. Sie schliesst in objektiver Hinsicht auf eine schwere Missachtung der wichtigen Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschen des Fahrzeugs) sowie im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG (Wahrung eines ausreichenden Abstands gegenüber allen Strassenbenützern). Zudem bejaht die Vorinstanz eine konkrete Gefahr für die Beifahrerin des Beschwerdeführers und zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr für die vor ihm fahrenden sowie die ihm entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand geht die Vorinstanz von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Sie qualifiziert sein Verhalten als grob fahrlässig. Besondere Umstände, die sein Verhalten nicht als rücksichtslos bzw. bedenkenlos einstufen lassen würden, erachtet sie nicht als gegeben.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz fällt als Berufungsgericht mit umfassender Kognition ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 408 StPO). Das Dispositiv des angefochtenen Urteils hält fest, der Beschwerdeführer werde der groben Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Welche Verkehrsregel konkret verletzt wurde, wird nicht aufgeführt. Folglich genügt das Dispositiv den Anforderungen von Art. 408 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO nicht. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt. Dem Beschwerdeführer steht die Berichtigung des Urteils gemäss Art. 83 StPO bei der Vorinstanz zur Verfügung. Er legt nicht dar und es ist nicht erkennbar, dass er diesen Rechtsbehelf bei der Vorinstanz erhoben und die vorliegend gerügten Mängel beanstandet hat.  
 
1.4.2. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen konnte (vgl. oben E. 1.2.3). Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte die Ablenkung auf diesem Strassenabschnitt, der volle Konzentration auf den Verkehr erfordere, nicht zulassen dürfen. Entsprechend habe er den benötigten Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, der ein rechtzeitiges Anhalten garantiert hätte, nicht eingehalten. Somit gelangt die Vorinstanz nicht ohne Weiteres zum Schluss, der Unfall sei die Folge der schwerwiegenden Verletzung der Abstandsregeln nach Art. 34 Abs. 4 SVG. Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Anklagegrundsatz als verletzt moniert, ist darauf nicht einzutreten. Die Vorinstanz befasst sich im angefochtenen Urteil mit einer allfälligen Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde auch nicht vor, er habe den Anklagegrundsatz bereits vor der Vorinstanz gerügt, die darauf in Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht eingegangen sei. Zwecks Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Rüge bereits im Berufungsverfahren vorzutragen. Die Pflicht zur Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs gilt nach der Rechtsprechung insbesondere auch bei einer allfälligen Verletzung des Anklageprinzips (Urteil 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 2 mit Hinweis).  
 
1.4.3. Bei den Regeln zum Beherrschen des Fahrzeugs und zum genügenden Abstand handelt es sich um zentrale Bestimmungen für die Gewährung der Sicherheit im Strassenverkehr und damit um wichtige Verkehrsvorschriften. Der Beschwerdeführer missachtete durch seine Fahrweise die wichtigen Verkehrsregeln zum Beherrschen des Fahrzeugs sowie zum Abstand schwerwiegend. Der Beschwerdeführer wandte seinen Blick seiner Beifahrerin zu. Dadurch widmete er seine Aufmerksamkeit weder der Strasse noch dem Verkehr. Gemäss dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) verfügte die Strasse weder über ein Trottoir noch einen Radweg. Zudem war sie auf Höhe U.________strasse xxx schmal und das Kreuzen entsprechend erschwert. Sodann war sie aufgrund des Blütenstaubs relativ rutschig. Hinzu kommt, dass Velofahrer sowohl in gleicher als auch in entgegengesetzter Richtung unterwegs waren. Ausserdem fuhr ein Fahrzeug vor dem nicht ortskundigen Beschwerdeführer. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände entsprach seine Aufmerksamkeit nicht jener, die erforderlich gewesen wäre. Infolgedessen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, angemessen auf das Fahrzeug einzuwirken sowie zweckmässig zu reagieren. Er konnte - selbst nachdem er gemäss eigenem Vorbringen umgehend eine Vollbremsung eingeleitet habe - nicht rechtzeitig hinter dem voranfahrenden Fahrzeug anhalten. Vielmehr kam es mit diesem zu einer (Streif-) Kollision und der Beschwerdeführer daraufhin von der Strasse ab. Entsprechend hielt er keinen ausreichenden Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug ein. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass nicht erstellt ist, welchen Abstand der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall konkret einhielt. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur konkreten Gefahr für die Beifahrerin des Beschwerdeführers und zur zumindest erhöhten abstrakten Gefahr für die vor ihm fahrenden sowie die ihm entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer befasst sich der Beschwerdeführer nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als objektiv grobe Verletzung von Verkehrsregeln qualifiziert, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist ihr vorzuwerfen, dass sie unbesehen von der objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein grob fahrlässiges Verhalten schliesst. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich denn auch von einem gewöhnlichen Auffahrunfall. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, weshalb die konkreten Umstände die gesamte Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers auf die Strasse sowie die anderen Verkehrsteilnehmer und eine erhöhte Reaktionsbereitschaft erfordert hätten. Dem stellt der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge bzw. die erstinstanzlichen Erwägungen gegenüber, was den ihm obliegenden Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz keine besonderen Umstände feststellt, die das Verhalten des Beschwerdeführers subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Auch damit setzt er sich nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
Der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bundesrechtskonform. 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Präsidium, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier