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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_482/2024  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hartmann, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. Juni 2024 (3H 23 74 / 3U 23 68). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 11. Januar 2012 errichtete der Stadtrat von Luzern als Vormundschaftsbehörde für A.________ (geb. 1979; Beschwerdeführerin) auf eigenes Begehren eine altrechtliche Beistandschaft. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 ersetzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern (KESB) diese Massnahme durch eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.  
A.________ ist die Mutter von B.________ und C.________ (geb. 2010 und 2011), für die je eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht. 
 
A.b. Am 15. Juni 2021 ersuchte A.________ bei der KESB um Aufhebung der für sie bestehenden Beistandschaft. Mit Entscheid vom 24. August 2021 hob die KESB die Begleitbeistandschaft sowie die Vertretungsbeistandschaft für den Bereich Wohnen auf. In den Bereichen Administration und Finanzen erhielt sie die Vertretungsbeistandschaft dagegen aufrecht bzw. wies sie das Aufhebungsgesuch ab. Mit der Führung der Beistandschaft ist seit Mai 2023 D.________, betraut.  
Auf Beschwerde von A.________ hin wies das Kantonsgericht Luzern die KESB an, den Sachverhalt zu ergänzen und neu über das Gesuch vom 15. Juni 2021 zu entscheiden (Urteil vom 10. Juni 2022). Nach Einholung eines Gutachtens und Anhörung von A.________ wies die KESB das Gesuch um Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 ab. 
 
B.  
Das Kantonsgericht wies die hiergegen von A.________ eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 10. Juni 2024 (eröffnet am 24. Juni 2024) ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ gelangt am 22. Juli 2024 mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und von einer Verbeiständung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die KESB zurückzuweisen und ein neues Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Verbeiständung auf den Bezug und die Sicherstellung der Ergänzungsleistungen und weiterer Zusatzleistungen für die Kinder zu beschränken, wobei diese Aufgabe an die Beiständin der Kinder zu übertragen sei. Ausserdem sei die Sache zu neuem Entscheid an die KESB zurückzuweisen. Zudem beantragt A.________, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Aufhebung einer Beistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB und damit eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_766/2020 vom 11. Februar 2021 E. 1.1). Zutreffendes Rechtsmittel ist damit die Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG).  
 
1.2. Der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesgericht wird durch das angefochtene Urteil vorgegeben (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Thema des vorinstanzlichen Verfahrens war die Aufhebung der für die Beschwerdeführerin bestehenden Beistandschaft (vgl. vorne Bst. A.b und B). Zulässig ist es daher, dass die Beschwerdeführerin im Subenventualbegehren eine Einschränkung dieser Beistandschaft bzw. auch in diesem Zusammenhang die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht beantragt (vgl. vorne Bst. C). Nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens war dagegen die Person der Beiständin (vgl. vorne Bst. A.b). Soweit die Beschwerdeführerin daher (ebenfalls subeventual) die Übertragung der Aufgaben der Beistandsperon auf die Beiständin der Kinder beantragt (vgl. vorne Bst. C) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hierbei handelt es sich soweit ersichtlich ohnehin um ein neues und damit unzulässiges Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Das Kantonsgericht ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde soweit die Beistandschaft für die Kinder betreffend nicht eingetreten. Dies wird von der Beschwerdeführerin zwar mit dem Hinweis beanstandet, es hätte eine Gesamtbetrachtung angestellt und eine Erweiterung der Kompetenzen der Beiständin der Kinder geprüft werden müssen. Damit setzt sie sich indes nicht ausreichend mit der vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang allein zu prüfenden Frage auseinander, ob das Kantonsgericht insoweit hätte auf die Beschwerde eintreten müssen (vgl. hinten E. 2.1; BGE 135 II 38 E. 1.2). Entgegen ihren eigenen Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ohnehin keinen die Beistandschaft der Kinder betreffenden Antrag (vgl. vorne Bst. C). Auf diese Beistandschaft ist folglich nicht weiter einzugehen. Unbesehen hierum ist selbstverständlich zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Beistandschaft für die Kinder auf die Verbeiständung der Beschwerdeführerin hat (vgl. hinten E. 5.1 und 5.2).  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin scheint sodann mit der Entschädigung ihrer unentgeltlichen Vertreterin im vorinstanzlichen Verfahren nicht einverstanden zu sein. Jedenfalls führt sie aus, ihre Anwältin sei "unterdotiert", "wenn man so bedenk[e], was einem Richter vom Steuergeld so jeden Monat auf das Konto trullert". Auch spricht sie von einer "miserablen Entlöhnung" ihrer Vertreterin, "obwohl die Steuergelder allen gehören". Die Beschwerdeführerin missachtet, dass der Entschädigungsanspruch aus der unentgeltlichen Prozessführung ihrer Anwältin zusteht und diese allein berechtigt ist, die Höhe der amtlichen Entschädigung anzufechten (Urteil 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist insoweit daher nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin die angeblich mangelhafte Entschädigung ihrer unentgeltlichen Vertreterin sodann zum Anlass nimmt, auf ihre Ausführungen in bisherigen Rechtsschriften zu verweisen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und Verweise auf die Akten oder frühere Eingaben ungenügend sind (BGE 140 III 115 E. 2).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (BGE 140 III 86 E. 2). Strengere Anforderungen gelten, wenn ein Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (sog. strenges Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2 BGG [vgl. sogleich E. 2.2]; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Was den Sachverhalt (inkl. den sog. Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1) angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 142 III 364 E. 2.4). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2).  
Das Ausgeführte gilt auch in Verfahren, die wie das vorliegende vor den kantonalen Gerichten vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Dieser Grundsatz findet im Verfahren vor Bundesgericht keine Anwendung (Urteil 5A_133/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.2.1). Die Beschwerdeführerin geht damit fehl, soweit sie nahelegt, das Bundesgericht habe den Sachverhalt in Anwendung der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen festzustellen. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin trägt etliche neue Tatsachen und Beweismittel vor, da sich "in der Zwischenzeit sehr viel ereignet [habe], was einen wesentlichen Einfluss auf die Sach- und Rechtslage [habe]". Soweit sie sich damit auf Ereignisse bezieht, die sich zugetragen haben, nachdem im vorinstanzlichen Verfahren keine Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden konnten, mithin sog. echte Noven vorträgt, bleiben diese im Verfahren vor Bundesgericht von vornherein unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; Urteil 5A_339/2024 vom 27. November 2024 E. 2.3).  
Die Beschwerdeführerin gibt freilich an, sie trage nur unechte Noven vor, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, indes nicht vorgebracht wurden. Unechte Noven sind vom Bundesgericht zu berücksichtigen, soweit der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Es obliegt der sich auf die neuen Tatsachen und Beweismittel berufenden Partei darzulegen, weshalb diese Voraussetzung erfüllt sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin begründet ihr Vorgehen zusammengefasst damit, dass die neu aufgelegten Unterlagen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids aufzeigen würden. Damit verkennt sie, dass der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein noch keinen hinreichenden Anlass bildet, um unechte Noven zuzulassen (BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 5A_816/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3). Diese bleiben folglich unbeachtlich. 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Aufhebung der für die Beschwerdeführerin bestehenden Beistandschaft. 
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben, weil ihre Begutachtung im Verfahren vor der KESB (vgl. vorne Bst. A.b) in deutscher und nicht in englischer Sprache stattgefunden habe und ihr kein Übersetzer zur Verfügung gestellt worden sei. Es fragt sich in grundlegender Hinsicht, ob die Beschwerde diesbezüglich den insoweit geltenden strengen Begründungsanforderungen genügt (vgl. vorne E. 2.1), da weder die angeblich verletzten Konventions- und Verfassungsnormen genannt werden (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 9 und 29 Abs. 1 BV) noch auf den Gehalt der aus diesen fliessenden Ansprüche eingegangen wird (vgl. Urteil 5A_1038/2021 vom 13. September 2022 E. 2.2; 5A_694/2016 vom 31. März 2017 E. 3; 5A_853/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.2). Jedenfalls aber äussert die Beschwerdeführerin sich nicht zum Vorhalt des Kantonsgerichts, die sprachlichen Hindernisse seien verspätet vorgebracht und es sei nicht rechtzeitig eine Übersetzungshilfe beantragt worden (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 III 12 E. 3.2.1; 143 V 66 E. 4.3). Damit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sodann die von der Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Grundlagen verschiedentlich als unrichtig.  
Nicht hinreichend begründet ist die Beschwerde dabei insoweit, als die Beschwerdeführerin vorträgt, das von der KESB eingeholte Gutachten (vgl. vorne Bst. A.b und E. 2.2) sei nicht beendet bzw. man hätte bei der Begutachtung weitere "Tools" anwenden können: Auch hier setzt die Beschwerde sich nicht mit den einschlägigen Überlegungen der Vorinstanz auseinander. Dies gilt namentlich, soweit das Kantonsgericht zum Ergebnis gelangt, das Vorbringen hinsichtlich der "Tools" sei zu wenig substanziiert und es könne bei der Methodenwahl nicht darum gehen, vom gewünschten Ergebnis auf die Methode zu schliessen und diese entsprechend anzuwenden. Ebenfalls lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass das Kantonsgericht das Gutachten deshalb als vollständig erachtete, weil sich aus ihm ergebe, dass die Beschwerdeführerin Mühe beim Rechnen habe, und weil keine ernsthaften Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen vorgebracht worden seien. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich demgegenüber im Wesentlichen auf die Aussage, mit weiteren Abklärungen hätte das von ihr gewünschte Ergebnis erreicht werden können. Dies reicht nicht aus. 
 
4.2. Spekulativ bleibt es, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die Gutachterin ( "eine Greisin oder ältere Dame") sei sich nicht sicher gewesen, ob sie den Gutachtensauftrag annehmen wolle, und daraus ableitet, es hätten gewissen Ängste vorhanden sein können, die sich gegebenenfalls zu Ungunsten der Beschwerdeführerin hätten auswirken können. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ohne die hierfür notwendigen Rügen zu erheben vom vorinstanzlich festgestellten (Prozess-) Sachverhalt abweicht, sind diese spekulativen Vorbringen nicht geeignet, um Zweifel an der Begutachtung zu wecken (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1; Urteil 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.2).  
 
4.3. Auch in ihren weiteren Ausführungen wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht verschiedentlich vor, den Sachverhalt unzutreffend festgestellt, insbesondere aber dem Gutachten und den Aussagen der Beiständin ein zu grosses Gewicht beigelegt und weitere Umstände missachtet zu haben. Dabei unterbreitet sie dem Bundesgericht ihre eigene Darstellung der tatsächlichen Geschehnisse und die ihres Erachtens korrekte Beweiswürdigung, wie wenn das Bundesgericht Sachverhaltsfragen frei prüfen könnte. Sie weicht von der Darstellung des Sachverhalts durch das Kantonsgericht respektive von dessen Beweiswürdigung ab, ohne diesem eine offensichtlich unrichtige oder sonst wie Bundesrecht verletzende Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen. Damit trägt sie keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Rügen vor (vgl. vorne E. 2.2). In der Folge ist damit von dem durch das Kantonsgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen.  
 
5.  
 
5.1. Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB).  
Das Kantonsgericht gelangte zusammengefasst zum Schluss, die Beschwerdeführerin weise eine einfache, emotional wenig belastbare Persönlichkeitsstruktur, ein deutliches intellektuelles Defizit und eine erheblich eingeschränkte Frustrationstoleranz auf und leide daher an einem Schwächezustand nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Infolge dieses Zustandes sei sie im Bereich der Vermögenssorge nicht urteilsfähig und auf Unterstützung und Vertretung angewiesen. Gleichzeitig sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, zu beurteilen, ob eine beauftragte Person willens und fähig sei, die Angelegenheiten in ihrem Interesse zu besorgen. Es bestehe deshalb ein grosses Risiko, dass die Beschwerdeführerin sich in Abhängigkeiten zu ihrem Nachteil begeben könnte. Im nahen Umfeld der Beschwerdeführerin finde sich sodann niemand, der ihr die notwendige Unterstützung zukommen lassen könnte. Namentlich vom früheren Lebenspartner, der selbst verbeiständet sei, und den Kindern könne dies nicht erwartet werden (vgl. Art. 389 Abs. 1 ZGB). Auch die Beistandsperson der Kinder decke nur einen Teilaspekt des bestehenden Unterstützungsbedarfs ab. Die Aufrechterhaltung der Beistandschaft sei nach wie vor erforderlich und verhältnismässig (Art. 389 Abs. 2 ZGB). 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin erachtet die Voraussetzungen für die Beistandschaft als nicht mehr gegeben und scheint in der teilweise nur schwer nachvollziehbaren Beschwerde sowohl das Vorliegen eines Schwächezustandes zu bestreiten als auch der Ansicht zu sein, die notwendige Hilfe könne über Dritte (E.________, F.________, Treuhandbüro) sichergestellt werden. Dabei geht sie indes von für das Bundesgericht nicht verbindlichen tatsächlichen Grundlagen aus (vgl. vorne E. 4) und zeigt nicht in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid auf, inwiefern das Kantonsgericht basierend auf dem hier massgebenden Sachverhalt Recht verletzt haben soll (vgl. vorne E. 2.1). Insbesondere übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Kantonsgericht sich sehr wohl dazu geäussert hat, welche Rolle die Beistandschaft für die Kinder zu spielen vermag (vgl. E. 5.1 hiervor). Das Vorbringen, die Vorinstanz sei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen, weil sie dies ausser Acht gelassen habe, verfängt daher nicht. Mit der entsprechenden Argumentation des Kantonsgerichts setzt die Beschwerdeführerin sich inhaltlich wiederum nicht auseinander.  
 
5.3. Unbegründet bleibt sodann der (Eventual) Antrag, es sei die Beistandschaft auf bestimmte finanzielle Aspekte im Zusammenhang mit den Kindern einzugrenzen (vgl. vorne Bst. C). Soweit die Beschwerdeführerin auf diesen Antrag überhaupt eingeht, verweist sie auf die Aufgaben der Beistandsperson für die Kinder. Die Beistandschaft der Kinder ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. vorne E. 1.3).  
 
6.  
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und das Gemeinwesen ohnehin keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, ist sie nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem vorstehend Ausgeführten als von vornherein aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und D.________, Luzern, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber