Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_42/2024
Urteil vom 9. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kreisgericht St. Gallen,
Bohl 1, 9000 St. Gallen,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_51/2024 vom 5. Dezember 2024.
Sachverhalt:
A.
Am 9. Juli 2024 beantragte der Gesuchsteller beim Kreisgericht St. Gallen, ihm seien die für einen Abweisungsentscheid betreffend Ausstandsgesuch auferlegten Gerichtskosten von Fr. 300.-- zu erlassen. Mit Entscheid vom 11. September 2024 wies das Kreisgericht das Erlassgesuch ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5D_51/2024 vom 5. Dezember 2024 nicht ein.
B.
Mit Gesuch vom 12. Dezember 2024 verlangt der Gesuchsteller die Revision des Urteils 5D_51/2024. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und den Ausstand von Bundesrichter Herrmann.
Erwägungen:
1.
Da Bundesrichter Herrmann am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt, stellen sich diesbezüglich von vornherein keine Ausstandsfragen.
2.
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
3.
Der Gesuchsteller ruft die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a und Art. 123 Abs. 2 BGG und ferner den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit an. Indes verkennt er deren Sinn und Tragweite:
Im Zusammenhang mit Art. 121 lit. a BGG macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe seine Vorbringen unzureichend berücksichtigt und Bundesrichter Herrmann sei vorbefasst gewesen. Dass sich das Bundesgericht im Urteil 5D_51/2024 nicht materiell mit den Vorbringen befasst hat, lag jedoch in der unzureichenden Begründung der seinerzeitigen Beschwerde; darauf kann von vornherein nicht revisionsweise zurückgekommen werden. Sodann sind Ausstandsgesuche so bald wie möglich zu stellen und es war von vornherein klar, dass Bundesrichter Herrmann als seinerzeitiger Abteilungspräsident von Amtes wegen am Urteil beteiligt sein würde; auch darauf kann von vornherein nicht revisionsweise zurückgekommen werden. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die vom Gesuchsteller angeführte Mitwirkung in früheren Verfahren für sich genommen ohnehin keinen Ausstand begründet (Art. 34 Abs. 2 BGG).
Im Zusammenhang mit Art. 123 Abs. 2 BGG macht der Gesuchsteller geltend, Gerichtskosten von Fr. 300.-- seien nicht angemessen und es lägen insofern neue Tatsachen und Erkenntnisse vor, als sich sein finanzieller Zustand weiter verschlechtert habe. Dabei übersieht er, dass im Rahmen eines Nichteintretensentscheides nicht über die Höhe der Gerichtskosten zu befinden war, weshalb nicht revisionsweise darauf zurückgekommen werden kann, und dass neue Tatsachen im Sinn von echten Noven, wie sie vorliegend geltend gemacht werden, gemäss dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG von vornherein unzulässig sind.
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kreisgericht St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli