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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1391/2024  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf UR, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, 
vom 8. November 2024 (OG BI 23 26). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 30. Oktober 2023 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri Strafanzeige gegen B.________. Im Wesentlichen soll B.________, Physiklehrer an der kantonalen Mittelschule, die Tochter des Beschwerdeführers und ihre Mitschüler durch die Aufforderung, mittels Unterschrift die Kenntnisnahme der "Regeln für den Unterricht" zu bestätigen, genötigt haben. Die Staatsanwaltschaft verfügt am 27. November 2023 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen B.________. Die dagegen vom Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Uri erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 8. November 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Dezember 2024 (Postaufgabe) gelangt der Beschwerdeführer dagegen ans Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Beschwerdelegitimation bzw. einen ihm mutmasslich zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der ihn zur Beschwerde berechtigen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich und bereits daher ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 
Im Übrigen wäre auch deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht zugetragen habe und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erfolgt nicht. Auch dieser Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément