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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_11/2025  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Oktober 2024 (V5 24 188). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. November 2024 (Poststempel) gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Oktober 2024, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 11 Dezember 2024, mit welcher A.________ zur Einreichung der angefochtenen Verfügung bis längstens am 16. Dezember 2024 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Verfügung vom 3. Dezember 2024 der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellt worden ist und von ihr als am 11. Dezember 2024 zur Kenntnis genommen gilt (Näheres zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen), 
dass der darin angezeigte Formmangel bis heute nicht behoben worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies ohnehin auch nicht den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Januar 2025 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel