Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_677/2024
Urteil vom 9. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Oktober 2024 (VWBES.2024.275).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1988, wird seit dem 1. August 2020 durch den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (ZSTG) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 berechnete der ZSTG per Juli 2024 einen Konkubinatsbeitrag in Höhe von CHF 866.50 und reduzierte den Anspruch von A.________ auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. Juli 2024 von monatlich CHF 2'539.00 auf CHF 1'672.50. Der Betrag variiere entsprechend den anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. Juli 2024 beim Departement des Innern (DDI) des Kantons Solothurn (fortan: DDI/SO oder Beschwerdegegner) Beschwerde und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juli 2024 wies das DDI/SO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
B.
Dagegen beantragte die nun rechtlich vertretene A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ihr sei unter Aufhebung von Ziff. 6 der Verfügung vom 15. Juli 2024 im Verfahren vor dem DDI/SO die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Ferner ersuchte sie für das Verwaltungsgerichtsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde ab, erhob keine Verfahrenskosten und gewährte für das Verwaltungsgerichtsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung (Urteil vom 15. Oktober 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor dem DDI/SO zu bewilligen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich ersucht sie vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 mit Hinweis; 139 V 42 E. 1).
1.2. Ein vorinstanzliches Urteil betreffend die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren stellt in der Regel einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 139 V 600 E. 2.2; Urteil 8C_779/2023 vom 2. September 2024 E. 1.2). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), welcher grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_310/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.4). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_519/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2).
1.3. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4; 128 V 199 E. 2b; vgl. auch Urteil 9C_635/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur Verfügung (Urteil 8C_8/2022 vom 12. Mai 2022 E. 1). Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (vgl. Art. 83 BGG; BGE 136 V 351 E. 2.1; Urteil 8C_444/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 1). Ist die Beschwerde in der Hauptsache zulässig, gilt dies auch in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Urteile 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 1.1; 8C_880/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1; 8C_210/2016 vom 24. August 2016 E. 1; 1C_17/2012 vom 15. Juni 2012 E. 2.1). Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Insofern bleibt kein Raum für die eventualiter eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG; vgl. Urteil 8C_225/2020 vom 9. Juni 2020 E. 1).
3.
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG , nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 137 V 143 E. 1.2; 134 I 153 E. 4.2.2; 134 II 349 E. 3). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 I 58 E. 4.1.2; 133 II 249 E. 1.4.3).
4.
4.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundes- oder Völkerrecht verletzte, indem sie die Verneinung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im bereits anhängig gemachten Beschwerdeverfahren vor dem DDI/SO betreffend Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im Grundlagenbudget ab 1. Juli 2024 gemäss verfahrensleitender Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Juli 2024 bestätigte. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin laut angefochtenem Urteil bereits seit zehn Jahren mit ihrem Lebenspartner gemeinsam einen Haushalt führt.
4.2. Die für die Beurteilung der Beschwerde massgebenden Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte und des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK. Sie macht geltend, im hängigen Rechtsmittelverfahren vor dem DDI/SO könne sie ohne rechtliche Unterstützung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin nicht replizieren. Der Sachverhalt stehe fest, doch werde eine genügende Rechtsgrundlage für die Anrechnung eines Kokubinatsbeitrags bestritten.
5.2. Demgegenüber hat das kantonale Gericht mit ausführlicher und in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend dargelegt, weshalb nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen die im Bereich des Sozialhilferechts praxisgemäss nur mit Zurückhaltung anzunehmende Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung (vgl. Urteil 8C_8/2022 vom 12. Mai 2022 E. 6.3 mit Hinweisen) im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren betreffend Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages verneinte. Die - nach zwar bestrittener, jedoch wiederholt bestätigter Rechtsprechung (BGE 142 V 513 E. 4.1; 141 I 153 E. 5; Urteil 8C_842/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4 mit Hinweis) - erfolgte Berücksichtigung eines Konkubinatsbeitrages beruhe nicht auf einem sonderlich komplexen Sachverhalt und sei jedenfalls nicht mit einem besonders starken Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin verbunden. Mit einem laienhaften Schreiben hätte Letztere ohne fundierte rechtliche Abhandlungen ihr fehlendes Einverständnis mit der Anrechnung des Konkubinatsbeitrags zum Ausdruck bringen können.
5.3. Inwiefern die am 2. Juli 2024 verfügte Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages konkret einen schweren Eingriff in den Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV) darstelle, zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise auf. Abgesehen von appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, worauf nicht weiter einzugehen ist ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 8C_232/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweisen), legt sie nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise (vgl. E. 3.2 hiervor) dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie mit Blick auf das vor dem Beschwerdegegner hängige Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verneinte.
6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
7.
7.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.
7.2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann auf Grund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_140/2013 vom 16. April 2013 E. 5.2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, Oensingen, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli