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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_624/2022  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Ressourcen Abteilung Inkasso, 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Zug, 
Gubelstrasse 22, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung 
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, 
vom 16. August 2022 (BA 2022 20). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG wurde von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Fr. 15'831.84 nebst Zins zu 4 % seit 1. März 2021 betrieben (Provisorische Mehrwertsteuer gemäss Art. 86 MWSTG für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020). Am 24. März 2022 kündigte das Betreibungsamt Zug der A.________ AG in der Betreibung Nr. xxx auf den 7. April 2022 die Pfändung an. Aufgrund einiger Unklarheiten bezüglich des (irrtümlicherweise fortgesetzten) Verzugszinses verzögerte sich der Pfändungsvollzug in der Folge. Am 22. April 2022 erteilte das Betreibungsamt Zug dem Betreibungsamt St. Gallen rechtshilfeweise den Auftrag, die Schuldnerin über ihre Vermögensverhältnisse einzuvernehmen und sich dort befindliche Aktiven, unter Vormerknahme allfälliger Drittansprüche einzupfänden. Die Einvernahme der Schuldnerin durch das Betreibungsamt St. Gallen fand am 6. Mai 2022 statt, wobei es keine pfändbaren Aktiven im Betreibungskreis feststellen konnte. Am 12. Mai 2022 ist dem Betreibungsamt Zug der Einvernahme-/Pfändungsbericht des Betreibungsamts St. Gallen zugegangen. 
Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 teilte das Betreibungsamt Zug der A.________ AG unter anderem mit, es könne ihrem Wunsch nach Ratenzahlung nicht entsprechen, und es forderte sie auf, am Montag, 30. Mai 2022, für die Pfändung in den Büroräumlichkeiten der A.________ AG anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. Am 20. Mai 2022 zeigte das Betreibungsamt Zug der Bank B.________ die Pfändung sämtlicher Guthaben der A.________ AG gegenüber der Bank, insbesondere auf drei im Einzelnen bezeichneten Konti, bis zum Betrag von Fr. 16'800.-- an. Die Bank B.________ überwies dem Betreibungsamt am 24. Mai 2022 einen Betrag von Fr. 10'100.--. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 erhob die A.________ AG gegen das Schreiben des Betreibungsamtes Zug vom 19. Mai 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung auf die nicht betriebsnotwendigen Sachwerte zu beschränken. Zudem ersuchte sie darum, die Kontosperre auf drei (im Einzelnen bezeichneten) Konti bei der Bank B.________ aufzuheben und dem Betreibungsamt für die Dauer des Verfahrens zu untersagen, die Fahrzeuge als betriebsnotwendige Aktiven einer Pfändung zu unterziehen. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2022 wies das Obergericht den Verfahrensantrag ab, wobei das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat (Urteil 5A_460/2022 vom 20. Juni 2022). Am 13. Juni 2022 reichte die A.________ AG eine Replik zur Stellungnahme des Betreibungsamts ein und ergänzte ihre Beschwerde. Schliesslich wies das Obergericht die Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2022 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 22. August 2022 ist die A.________ AG gegen das Urteil vom 16. August 2022 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Rücküberweisung des gepfändeten Betrags von Fr. 10'100.-- und erneuert ihre mit Eingabe vom 23. Mai 2022 gestellten Begehren. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2022 wurde das Betreibungsamt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angewiesen, die allenfalls gepfändeten Fahrzeuge der Beschwerdeführerin während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht zu verwerten. Im Übrigen wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid der einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde, welche die Pfändung von Forderungen, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache zum Gegenstand hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin von der Pfändung besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid hierzu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildete einzig die Pfändung von Bankguthaben und von Mietzinsforderungen aus dem Untermietverhältnis mit der C.________ GmbH. Demgegenüber ist es zur Pfändung von Fahrzeugen nach den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) bis anhin nicht gekommen. Auch das Bundesgericht hat sich deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht damit zu befassen. Sodann erwähnt die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren die Pfändung der Forderungen aus dem Untermietverhältnis - im Gegensatz zur Pfändung des Bankguthabens - nicht. Da sich die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerdebegründung dazu mit keinem Wort äussert, ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich mitangefochten wurde.  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt der Vollzug einer Pfändung gegen eine juristische Person. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, es seien vorliegend typische Forderungen auf eine Geldleistung gepfändet worden, die zum in erster Linie pfändbaren Vermögen gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG gehören würden. Art. 93 SchKG, auf den sich die Beschwerdeführerin berufe, sei vorliegend nicht anwendbar. Art. 93 SchKG gelte nur für Schuldner, die ein Erwerbseinkommen erzielen, mithin für natürliche Personen. Juristische Personen - wie die Beschwerdeführerin - könnten sich nicht auf diese Bestimmung berufen. "Betriebsnotwendige Sachwerte" seien im Übrigen nicht gepfändet worden.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Konkursbetreibung in Steuersachen nach Art. 43 Ziff. 1 SchKG klargestellt habe, dass der Schuldnerin das absolut Notwendige zur Fortsetzung ihrer Betriebstätigkeit zu belassen sei. Die Beschlagnahme der Geldmittel auf ihren Bankkonti sei qualifiziert falsch, weil ihr damit die Möglichkeit zum Überleben genommen worden sei. Das Urteil der Vorinstanz sei bundesrechtswidrig und verstosse in krasser Weise gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Die Beschwerdeführerin benötige einen gesicherten Zugang zu den liquiden Mitteln, um elementarste Aufwandspositionen wie Miete, Lohn usw. bedienen zu können. Tatsächlich sei der Wortlaut von Art. 93 SchKG nicht auf juristische Personen zugeschnitten, für welche üblicherweise die Betreibung auf Konkurs gelte. Die Auswirkungen bei der Betreibung für öffentlich-rechtliche Forderungen auf Pfändung gemäss Art. 43 SchKG dürften aber im Ergebnis nicht gleich sein, wie die des Konkurses.  
 
2.3. Die Rüge geht fehl. Es ist unbestritten, dass die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin im Sinne einer Ausnahme zu Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG wegen der Rechtsnatur der betriebenen Forderung auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen ist (Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Es handelt sich einerseits um eine Bestimmung, die zugunsten des Schuldners aufgestellt ist. Dieser soll nicht wegen jeder (vielleicht geringfügigen) Verpflichtung gegenüber dem Fiskus mit einer Konkurseröffnung rechnen müssen (BGE 77 III 37 S. 39; Urteil 5A_1014/2019 vom 25. März 2020 E. 2.4, in: BlSchK 2021 S. 67). Auf der anderen Seite erleichtert Art. 43 SchKG die Vollstreckung von Steuern und Abgaben, indem der öffentlich-rechtliche Gläubiger dank der Ausnahme nicht mit privaten Gläubigern konkurrieren muss (BGE 139 III 288 E. 2.1.1). Anzumerken ist, dass das Parlament in Umsetzung der Motion 11.3925 (Hess, Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) am 18. März 2022 unter anderem die ersatzlose Streichung der bisherigen Ziffern 1 und 1bis; von Art. 43 SchKG beschlossen hat (vgl. BBl 2022 702). Die Referendumsfrist ist am 7. Juli 2022 ungenutzt abgelaufen. Am 25. Januar 2023 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu den notwendigen Verordnungsänderungen im Bereich des Handelsregisters und des Strafregisters eröffnet; das neue Recht wird voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Darüber, ob die heute noch bestehende Ausnahme von der Konkursbetreibung für öffentlich-rechtliche Forderungen einen Vor- oder Nachteil für die davon betroffenen öffentlich-rechtlichen Gläubiger bedeute, gehen die Meinungen auseinander (Bundesamt für Justiz, Erläuternder Bericht vom 22. April 2015, Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern], S. 10). Wie dem auch sei, aus den von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen ergibt sich jedenfalls nichts gegen die Rechtmässigkeit der vorliegend zu beurteilenden Pfändung des Bankguthabens. Das Betreibungsamt kann bei einer Pfändung gegen eine juristische Person nur das zu tun, was ihm Art. 95 SchKG aufgibt. Allgemein werden mit der Pfändung einzelne Vermögenswerte des Schuldners zur Verwendung als Vollstreckungssubstrat amtlich beschlagnahmt (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 22 Rz. 5). Das die in Betreibung gesetzte Forderung samt Kosten nicht übersteigende Guthaben der Beschwerdeführerin bei der Bank B.________ war daher ohne Weiteres pfändbar. Auf die Bestimmungen über die Unpfändbarkeit bzw. beschränkte Pfändbarkeit kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen. Die Beschränkung der Pfändbarkeit beruht seit jeher auf Humanitätsgründen, die nur auf natürliche Personen zutreffen (BGE 63 III 17 S. 18; 67 III 19 E. 1; Urteil 5A_783/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.3.2, in: SJ 2016 I 301; VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 57 zu Art. 92 SchKG; WINKLER, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 92 SchKG; PETER, Anmerkung, BlSchK 2008 S. 139). Beim Vollzug einer Pfändung gegen eine juristische Person sind die Bestimmungen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-5 und Art. 93 SchKG nicht anwendbar (vgl. GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl. 2012, Rz. 1016; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 57 zu Art. 92 und N. 3 zu Art. 93 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 23 Rz. 13 und Rz. 24; Urteil 9C_48/2010 vom 9. Juni 2010 E. 3.2.1; AB Genf, 12. November 1975, BlSchK 1979 S. 46). Kann sich eine juristische Person, deren Forderungen gepfändet werden, der Pfändung nicht mit dem Hinweis auf weitere finanzielle Verpflichtungen widersetzen, kann sich auch die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der Bemessung ihres "Existenzminimums" nicht stellen.  
 
2.4. Zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu bemerken: Mangels Zuständigkeit (vgl. BGE 140 III 512 E. 3.2; 128 III 473 E. 3.1) konnte anlässlich der requisitionsweise erfolgten Einvernahme vom 6. Mai 2022 durch das Betreibungsamt St. Gallen gegenüber der Beschwerdeführerin keine Pfändung der von ihr angegebenen Bankguthaben verfügt werden, weshalb sich das Betreibungsamt St. Gallen mit der Feststellung fehlender pfändbarer Aktiven im Pfändungskreis begnügen musste. Die Beschwerdeführerin erachtet es selbst als nachvollziehbar, dass das Betreibungsamt Zug nach Erhalt des Einvernahme-/Pfändungsberichts des Betreibungsamts St. Gallen die Forderung durch Drittschuldneranzeige an die Bank B.________ einstweilen gesichert hat. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge von der Forderungspfändung unstrittig spätestens im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Kenntnis erlangt. Weiterungen zur Beanstandung der Beschwerdeführerin, sie sei über die Pfändung bis heute nicht "offiziell" informiert worden, erübrigen sich, weil weder dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge anstrebt; die gerügte Pfändung des Bankguthabens bildete Gegenstand des angefochtenen Entscheids, womit die Rechte der Beschwerdeführerin gewahrt waren. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen sinngemäss geltend macht, das Betreibungsamt Zug hätte aufgrund des von ihr gestellten Ratenzahlungsgesuchs im Sinne von Art. 123 Abs. 1 SchKG nicht zur Pfändung schreiten dürfen bzw. bereits gepfändete Vermögenswerte wieder aus dem Pfändungsbeschlag entlassen müssen, hat die Vorinstanz diesen Standpunkt ebenfalls zu Recht verworfen. Gemäss Art. 89 SchKG hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen, woran auch ein (verfrüht gestelltes) Gesuch um Ratenzahlung nichts zu ändern vermag. Die gepfändeten Vermögenswerte bleiben sodann ungeachtet der Leistung allfälliger Abschlagsraten bis zur vollständigen Tilgung der Schuld mit dem Pfändungsbeschlag behaftet (BGE 71 III 30; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl. 1984, § 29 Rz. 13; Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des SchKG, BBl 1991 III 1, 193 f. Ziff. 203.22).  
 
3.  
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Als juristischer Person steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu (BGE 119 Ia 337 E. 4). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde zudem von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss